Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz R*****, Pensionist, Z*****gasse *****, ***** Wien, vertreten durch Dr.Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Ternitz, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Josef B*****, Bautechniker, T*****straße *****, ***** E*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Weinwurm und Dr.Alois M.Leeb, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen S 61.707,40 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 12.November 1997, GZ 17 R 245/97v-27, in nichöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch der Kläger verkennt nicht, daß die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung mangels der Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GesmbHG jedenfalls so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an den Beklagten erfolgen sollte (RIS-Justiz RS0059756, insbesondere SZ 61/153, SZ 68/193; RIS-Justiz RS0060195, RS0060201 ua). Nach Ansicht des Revisionswerbers sollte aber jener Teil des Vertrages aufrecht sein, mit welchem eine Schad- und Klagloshaltung zugunsten des Klägers vereinbart wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (SZ 56/119) bereits ausgesprochen, daß bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, grundsätzlich die Regel des § 878 Satz 2 ABGB zu gelten hat, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch, wie hier, Formrichtigem und Formmangelhaftem (Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu § 878), der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Auf diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht ohnehin ausdrücklich Bezug genommen (AS 125). Eine Auslegung des teilformungültigen Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung, der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und die Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (Rummel aaO; SZ 56/119). Die zu lösende Rechtsfrage reduziert sich somit auf eine Vertragsauslegung. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sein, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn insbesondere infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge oder aber eine Auslegung der Vertragsbestimmungen den Grundsätzen des § 914 ABGB widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre (RIS-Justiz RS0044298). Da der Revisionswerber in seiner außerordentlichen Revision derartige Verstöße des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen vermag, entzieht sich das angefochtene Berufungsurteil einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Auch der Kläger verkennt nicht, daß die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung mangels der Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GesmbHG jedenfalls so weit unwirksam ist, als damit eine Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an den Beklagten erfolgen sollte (RIS-Justiz RS0059756, insbesondere SZ 61/153, SZ 68/193; RIS-Justiz RS0060195, RS0060201 ua). Nach Ansicht des Revisionswerbers sollte aber jener Teil des Vertrages aufrecht sein, mit welchem eine Schad- und Klagloshaltung zugunsten des Klägers vereinbart wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (SZ 56/119) bereits ausgesprochen, daß bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, grundsätzlich die Regel des Paragraph 878, Satz 2 ABGB zu gelten hat, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch, wie hier, Formrichtigem und Formmangelhaftem (Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu Paragraph 878,), der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Auf diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht ohnehin ausdrücklich Bezug genommen (AS 125). Eine Auslegung des teilformungültigen Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung, der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und die Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (Rummel aaO; SZ 56/119). Die zu lösende Rechtsfrage reduziert sich somit auf eine Vertragsauslegung. Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sein, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn insbesondere infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge oder aber eine Auslegung der Vertragsbestimmungen den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre (RIS-Justiz RS0044298). Da der Revisionswerber in seiner außerordentlichen Revision derartige Verstöße des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen vermag, entzieht sich das angefochtene Berufungsurteil einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Anmerkung
E48977 09A00428European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00042.98M.0211.000Dokumentnummer
JJT_19980211_OGH0002_0090OB00042_98M0000_000