TE OGH 1998/2/11 9ObA37/98a

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Roland K*****, Oberarzt,***** vertreten durch Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Landeskrankenhaus K*****, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert S 250.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1997, GZ 8 Ra 151/97f-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der primäre Rechtsstandpunkt des Klägers, seine Operationstätigkeit in der T*****chirurgie - K***** verstoße nicht gegen die am 10.11.1986 erfolgte Bewilligung der Nebenbeschäftigung durch den Dienstgeber, ist angesichts des unmißverständlichen Wortlautes dieser Bewilligung verfehlt. Dem Kläger wurde lediglich die Führung seiner "Privatpraxis ohne Fixierung von Ordinationszeiten (nur nach Vereinbarung) nicht als Kassenstelle" bewilligt; es wurde ihm ausdrücklich untersagt, "außerhalb Ihrer Ordinationsstätte in einem Sanatorium oder einer Nicht-Landeskrankenanstalt" tätig zu werden.

Gemäß § 3 Abs 1 lit b iVm § 7 des Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetzes hat der Dienstgeber die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn "die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten und den durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist". Angesichts dieser umfassenden Formulierung entbehrt die Meinung des Revisionswerbers, wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers hätten außer Betracht zu bleiben, jeder Grundlage. Da sich somit die Lösung der insoweit vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage ohne jeden Zweifel aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, liegt trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 mwN). Ebensowenig ist die Anwendung der vom Berufungsgericht zutreffend ausgelegten Norm auf den konkreten Einzelfall revisibel, zumal angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen von einer krassen Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann (RZ 1994/45).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 7, des Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetzes hat der Dienstgeber die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn "die Vermutung von Kollisionen zwischen den Interessen der Dienstbehörde oder der Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten und den durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung gegebenen Interessen des Bediensteten nicht ausgeschlossen ist". Angesichts dieser umfassenden Formulierung entbehrt die Meinung des Revisionswerbers, wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers hätten außer Betracht zu bleiben, jeder Grundlage. Da sich somit die Lösung der insoweit vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage ohne jeden Zweifel aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, liegt trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, mwN). Ebensowenig ist die Anwendung der vom Berufungsgericht zutreffend ausgelegten Norm auf den konkreten Einzelfall revisibel, zumal angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen von einer krassen Fehlbeurteilung nicht die Rede sein kann (RZ 1994/45).

Der in der Berufung erstmals vorgebrachte - und im übrigen in keiner Weise konkretisierte - Hinweis auf "Auflagen im Sinne des § 3 Abs 2 lit a Nebenbeschäftigungsgesetz" verstieß - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - gegen das Neuerungsverbot. Überdies ließe die Formulierung des Klagebegehrens die Berücksichtigung der allfälligen Möglichkeit, ein Verbot der Nebenbeschäftigung durch Auflagen zu vermeiden, gar nicht zu.Der in der Berufung erstmals vorgebrachte - und im übrigen in keiner Weise konkretisierte - Hinweis auf "Auflagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Nebenbeschäftigungsgesetz" verstieß - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - gegen das Neuerungsverbot. Überdies ließe die Formulierung des Klagebegehrens die Berücksichtigung der allfälligen Möglichkeit, ein Verbot der Nebenbeschäftigung durch Auflagen zu vermeiden, gar nicht zu.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der vom Kläger begehrten Feststellungen ist daher nicht mehr erforderlich.

Anmerkung

E48976 09B00378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00037.98A.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_009OBA00037_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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