TE OGH 1998/2/11 9ObA215/97a

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hamed M*****, Bademeister, A*****gasse 29/2/13, ***** Wien, vertreten durch Dr.Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "S*****" S***** Shops GmbH., W*****straße 3, ***** Wien, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 12.685,65 brutto abzüglich S 9.283 netto sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse: S 11.254,50 brutto abzüglich S 9.283 netto) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1997, GZ 8 Ra 45/97i-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist auch in Lohnverrechnungsfragen keine Tatsacheninstanz. Abgesehen davon ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen (SZ 54/169; Arb 7580, 7519). Der Beklagte kann aber auch zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden (SZ 54/169, 4 Ob 151/77). Der Einwand der beklagten Partei mit dem - unstrittig - ausgezahlten und vom Kläger in Abzug gebrachten Nettobetrag seien alle offenen Forderungen getilgt, ist sowohl im Hinblick auf das Fehlen jeder nachvollziehbaren Konkretisierung als auch wegen des Zuspruchs eines von der beklagten Partei zunächst auch dem Grunde nach bestritten (AS 4) und daher in die Lohnberechnung nicht einbezogenen Entgeltteils (Lohn für den 1.4.1995) unschlüssig geblieben. Die erstmalig in der Revision vorgenommene Anführung der auf SV-Beiträge und Lohnsteuer entfallenden Abzüge ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) unbeachtlich.Der Oberste Gerichtshof ist auch in Lohnverrechnungsfragen keine Tatsacheninstanz. Abgesehen davon ist der Arbeitnehmer berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen (SZ 54/169; Arb 7580, 7519). Der Beklagte kann aber auch zur Zahlung eines bestimmten Bruttobetrages abzüglich eines bestimmten Nettobetrages (oder umgekehrt) verurteilt werden (SZ 54/169, 4 Ob 151/77). Der Einwand der beklagten Partei mit dem - unstrittig - ausgezahlten und vom Kläger in Abzug gebrachten Nettobetrag seien alle offenen Forderungen getilgt, ist sowohl im Hinblick auf das Fehlen jeder nachvollziehbaren Konkretisierung als auch wegen des Zuspruchs eines von der beklagten Partei zunächst auch dem Grunde nach bestritten (AS 4) und daher in die Lohnberechnung nicht einbezogenen Entgeltteils (Lohn für den 1.4.1995) unschlüssig geblieben. Die erstmalig in der Revision vorgenommene Anführung der auf SV-Beiträge und Lohnsteuer entfallenden Abzüge ist als Verstoß gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO) unbeachtlich.

Anmerkung

E49121 09B02157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00215.97A.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_009OBA00215_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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