Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 5. Dezember 1993 verstorbenen, zuletzt in 1140 Wien, Westermayergasse 5, wohnhaft gewesenen Sieglinde Z*****, infolge von außerordentlichen Revisionsrekursen der Einschreiter 1.) Annemarie S*****, Pensionistin, 2.) Franz S*****, Pensionist, beide ***** 277, beide vertreten durch Dr.Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, und des Einschreiters Hartmann H*****, N*****gasse 20, *****, vertreten durch Dr.Eva Roland und Dr.Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Mai 1997, GZ 45 R 114/97s-116, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Einschreiter Annemarie und Franz S***** sowie des Einschreiters Hartmann H***** werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Einschreiter Annemarie und Franz S***** sowie des Einschreiters Hartmann H***** werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum Revisionsrekurs des Einschreiters Hartmann H*****:
Der Rechtsmittelwerber erkennt zutreffend sein außerordentliches Erbrecht als Legatar als auf dem Gesetz beruhend (Welser in Rummel I**2 Rz 4 zu § 726 ABGB), sodaß er nach der klaren Anordnung des § 126 Abs 1 AußStrG wie ein gesetzlicher Erbe zu behandeln und daher gegen einen Erben, der sein Erbrecht auf ein formgültig errichtetes Testament stützt, die Klägerrolle übernehmen müßte. Entgegen der Ansicht dieses Rechtsmittelwerbers hat der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung älterer Rechtsprechung (GlU 15.554) bereits ausgesprochen, daß dann, wenn mehrere Erbserklärungen aufgrund verschiedener Testamente und eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben werden, zuerst die Klägerrolle für den Rechtsstreit zwischen den aufgrund des Testamentes erklärten Erben zuzuweisen und erst nach Abschluß dieses Erbrechtsstreites die Parteirollen zwischen den im ersten Prozeß obsiegenden Testamentserben und den gesetzlichen Erben zu verteilen sind (8 Ob 585/86 = RIS-Justiz RS0008015). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Übereinstimmung.Der Rechtsmittelwerber erkennt zutreffend sein außerordentliches Erbrecht als Legatar als auf dem Gesetz beruhend (Welser in Rummel I**2 Rz 4 zu Paragraph 726, ABGB), sodaß er nach der klaren Anordnung des Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG wie ein gesetzlicher Erbe zu behandeln und daher gegen einen Erben, der sein Erbrecht auf ein formgültig errichtetes Testament stützt, die Klägerrolle übernehmen müßte. Entgegen der Ansicht dieses Rechtsmittelwerbers hat der Oberste Gerichtshof unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung älterer Rechtsprechung (GlU 15.554) bereits ausgesprochen, daß dann, wenn mehrere Erbserklärungen aufgrund verschiedener Testamente und eine Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben werden, zuerst die Klägerrolle für den Rechtsstreit zwischen den aufgrund des Testamentes erklärten Erben zuzuweisen und erst nach Abschluß dieses Erbrechtsstreites die Parteirollen zwischen den im ersten Prozeß obsiegenden Testamentserben und den gesetzlichen Erben zu verteilen sind (8 Ob 585/86 = RIS-Justiz RS0008015). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Übereinstimmung.
Zum Rekurs der Einschreiter Annemarie und Franz S*****:
Die Rechtsmittelwerber verweisen selbst darauf (AS 339), daß durch Auslegung zu ermitteln ist, was der Testator mit seiner letztwilligen Verfügung gemeint hat, insbesondere, ob eine Erbseinsetzung oder nur ein Legat gemeint ist. Eine solche Auslegung stellt sich regelmäßig als Frage des Einzelfalles dar und ist daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - einer Überprüfung durch den OGH nicht zugänglich.
Hinsichtlich der Zuteilung der Klägerrolle gelten die eingangs dargelegten Erwägungen.
Anmerkung
E48946 09A00288European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00028.98B.0211.000Dokumentnummer
JJT_19980211_OGH0002_0090OB00028_98B0000_000