TE OGH 1998/2/11 9Ob11/98b

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Veröffentlicht am 11.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Maria W*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, 2. Peter W*****, Gastwirt, ***** vertreten durch den Sachwalter Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 2. Dezember 1996, GZ 21 R 557/96b-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO mit dem Ersuchen zurückgestellt, eine Stellungnahme des Sachwalters Dr.Rudolf Franzmayr darüber einzuholen, ob er das bisherige Verfahren hinsichtlich des prozeßunfähigen Zweitbeklagten genehmigt.Die Akten werden dem Erstgericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO mit dem Ersuchen zurückgestellt, eine Stellungnahme des Sachwalters Dr.Rudolf Franzmayr darüber einzuholen, ob er das bisherige Verfahren hinsichtlich des prozeßunfähigen Zweitbeklagten genehmigt.

Nach Einholung der Stellungnahme sind die Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

In dem am 23.1.1996 eingeleiteten Verfahren 5 C 30/96w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck begehrt der Kläger von den Beklagten die Räumung der von ihnen titellos benützten Räumlichkeiten im Hause *****.

Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien schuldig, die von ihnen benutzten Räumlichkeiten im vorgenannten Objekt zu räumen und an den Kläger zu übergeben.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagten bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision.

Zufolge Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Zweitbeklagten wurde Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, vorerst zum einstweiligen Sachwalter und in der Folge zum Sachwalter bestellt. Zudem stellte das Erstgericht zu 3 P 20/97h-46 hinsichtlich des Zweitbeklagten fest, daß die Voraussetzungen gemäß § 273 ABGB bereits seit Anfang 1996 - sohin schon bei Einbringung der Klage - vorlagen.Zufolge Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Zweitbeklagten wurde Dr.Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, vorerst zum einstweiligen Sachwalter und in der Folge zum Sachwalter bestellt. Zudem stellte das Erstgericht zu 3 P 20/97h-46 hinsichtlich des Zweitbeklagten fest, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 273, ABGB bereits seit Anfang 1996 - sohin schon bei Einbringung der Klage - vorlagen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, soferne die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde.Gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren nichtig, wenn eine Partei gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, soferne die Prozeßführung nicht nachträglich genehmigt wurde.

Der bestellte Sachwalter ist daher zu einer Erklärung aufzufordern, ob er die vom Zweitbeklagten gesetzten bisherigen Prozeßschritte einschließlich der Rechtsmittel genehmigt. Der Umstand, daß der Zweitbeklagte von einem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer vertreten war, reicht allein nicht aus, von einer ordnungsgemäßen Vertretung zu sprechen, wenn der Zweitbeklagte von Anfang an nicht in der Lage war, Realitätsbezüge herzustellen und somit den Prozeß zu überwachen (10 Ob 2159/96i).

Vor Erledigung der ao Revision ist daher ein Sanierungsversuch vorzunehmen.

Anmerkung

E50471 09A00118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00011.98B.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19980211_OGH0002_0090OB00011_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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