Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Aurelia V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des enthobenen Sachwalters Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Zollergasse 8, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1. Oktober 1997, GZ 44 R 584/97a, 44 R 585/97y-179, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des enthobenen Sachwalters Dr. Gerhard S***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Belohnung richtet, ist er gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG idF vor der WGN 1997 unzulässig, weil auch die Entscheidung über die Belohnung eines Sachwalters zum Kostenpunkt gehört (RIS-Justiz RS0017311).1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Belohnung richtet, ist er gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1997 unzulässig, weil auch die Entscheidung über die Belohnung eines Sachwalters zum Kostenpunkt gehört (RIS-Justiz RS0017311).
2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluß auf Enthebung richtet, ist er mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Der Revisionsrekurswerber verkennt in seinem Rechtsmittel vollständig, daß ihm vom Rekursgericht zur Last gelegt wurde, er habe für die Verwertung der Fahrnisse nicht bereits spätestens zugleich mit dem Verkauf der Liegenschaft Sorge getragen. Die die nachfolgene Zeit betreffenden, in der Revision behaupteten Aktenwidrigkeiten sind daher für die Entscheidung nicht wesentlich. Der Lösung der Frage, ob der vom Rekursgericht angenommene Grund die Enthebung rechtfertigt, kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu.2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluß auf Enthebung richtet, ist er mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Der Revisionsrekurswerber verkennt in seinem Rechtsmittel vollständig, daß ihm vom Rekursgericht zur Last gelegt wurde, er habe für die Verwertung der Fahrnisse nicht bereits spätestens zugleich mit dem Verkauf der Liegenschaft Sorge getragen. Die die nachfolgene Zeit betreffenden, in der Revision behaupteten Aktenwidrigkeiten sind daher für die Entscheidung nicht wesentlich. Der Lösung der Frage, ob der vom Rekursgericht angenommene Grund die Enthebung rechtfertigt, kommt keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu.
Anmerkung
E49485 02A00258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00025.98K.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0020OB00025_98K0000_000