TE OGH 1998/2/12 2Ob48/98t

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** L*****, vertreten durch Dr.Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rechnungslegung und Leistung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6.November 1997, GZ 5 R 198/97y-49, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 26.November 1996, GZ 4 Cg 252/93h-34, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ließ mit einem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.11.1996 verkündeten und am 18.9.1997 unter ON 44 ausgefertigten Beschluß eine von der klagenden Partei vorgenommene Klageänderung nicht zu.

Das Gericht zweiter Instanz änderte mit dem angefochtenen und der beklagten Partei am 19.12.1997 zugestellten Beschluß diese Entscheidung im Sinne der Zulassung der Klageänderung ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der am 29.1.1998 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist verspätet.

Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht nicht zugelassenen Klageänderung wird das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO (5 Ob 558/93). Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist Rekurs zu erheben (Fasching, ZPR2 Rz 1241). Gemäß § 521 Abs 1 erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (§ 521a ZPO), vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung nicht zu den in § 521a ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt (RIS Justiz RS0038884). Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Klagsänderung beträgt daher 14 Tage.Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht nicht zugelassenen Klageänderung wird das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung richtet sich daher nicht nach Paragraph 519, ZPO (5 Ob 558/93). Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist Rekurs zu erheben (Fasching, ZPR2 Rz 1241). Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, erster Satz ZPO beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage und nur dann, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist (Paragraph 521 a, ZPO), vier Wochen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung nicht zu den in Paragraph 521 a, ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zuläßt (RIS Justiz RS0038884). Die Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung über die Klagsänderung beträgt daher 14 Tage.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wurde somit auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und ist deshalb verspätet.

Anmerkung

E49488 02A00488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00048.98T.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19980212_OGH0002_0020OB00048_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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