Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin G*****, vertreten durch Dr.Eva Roland und Dr.Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 51.047,84 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1997, GZ 35 R 857/97g-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 5.Juni 1997, GZ 3 C 1627/96g-16, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem aufgetragen, über die Berufung der klagenden Partei und die hiezu von der beklagten Partei erstattete Berufungsbeantwortung unabhängig vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 3.6.1995 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Vater des Klägers Erik G*****, L*****gasse 8/5 und der Beklagte als Lenker verschiedener PKW beteiligt waren. Der Kläger Erwin G*****, H*****gasse 33/31, begehrt mit der vorliegenden Klage als Halter des von Erik G***** gelenkten Fahrzeuges den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil Erik G***** bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, in der der Kläger als Erik G*****, H*****gasse 33/31, bezeichnet wurde.
Der Beklagte hat Berufungsbeantwortung erstattet.
Das Berufungsgericht wies Berufung und Berufungsbeantwortung zurück, weil Erik G***** nicht Partei im Verfahren erster Instanz gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Vorname der klagenden Partei von Erik auf Erwin zu berichtigen und den Beschluß des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß die Berufung zugelassen und eine mündliche Berufungsverhandlung ausgeschrieben werde. Außerdem werden verschiedene Eventualanträge gestellt.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es ergebe sich aus dem gesamten bisherigen Vorbringen und Verfahren und auch aus dem Inhalt der Berufung, daß kein Parteiwechsel stattgefunden habe, es sei lediglich im Rubrum der Berufung ein Schreibfehler unterlaufen.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Entscheidungen in der Hauptsache - eine solche liegt hier vor - grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert sind (Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 807). Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muß wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist. Dies ist hier der Fall. Aus dem gesamten Inhalt der vom Rechtsmittelgericht zurückgewiesenen Berufung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Erik G***** anstelle (oder neben) dem Kläger in den Prozeß eintreten wolle. In dem Rechtsmittel werden vor allem die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang bekämpft und dabei offensichtlich übersehen, daß der Kläger nicht der Lenker, sondern der Halter des PKW war. Auch der Umstand, daß im Rubrum des Schriftsatzes die Anschrift des Klägers und nicht jene von Erik G***** angeführt ist, deutet darauf hin, daß der Kläger und nicht Erik G***** das Rechtsmittel einbringen wollte. Dafür spricht schließlich auch völlig eindeutig der erste Satz der Berufung, in dem es heißt, daß die "klagende Partei" die Berufung erhebt.Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Entscheidungen in der Hauptsache - eine solche liegt hier vor - grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert sind (Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4 Rz 807). Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muß wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist. Dies ist hier der Fall. Aus dem gesamten Inhalt der vom Rechtsmittelgericht zurückgewiesenen Berufung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Erik G***** anstelle (oder neben) dem Kläger in den Prozeß eintreten wolle. In dem Rechtsmittel werden vor allem die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang bekämpft und dabei offensichtlich übersehen, daß der Kläger nicht der Lenker, sondern der Halter des PKW war. Auch der Umstand, daß im Rubrum des Schriftsatzes die Anschrift des Klägers und nicht jene von Erik G***** angeführt ist, deutet darauf hin, daß der Kläger und nicht Erik G***** das Rechtsmittel einbringen wollte. Dafür spricht schließlich auch völlig eindeutig der erste Satz der Berufung, in dem es heißt, daß die "klagende Partei" die Berufung erhebt.
Der vom Berufungsgericht für die Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers und der Berufungsbeantwortung herangezogene Grund ist sohin nicht zutreffend, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E49016 02A00248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00024.98P.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0020OB00024_98P0000_000