Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 199[ durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 27 d Vr 3541/97 anhängigen Strafsache gegen Robert Georg Z***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Robert Georg Z***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Dezember 1997, GZ 27 d Vr 3541/97-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 199[ durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 27 d römisch fünf r 3541/97 anhängigen Strafsache gegen Robert Georg Z***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Robert Georg Z***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3.Dezember 1997, GZ 27 d römisch fünf r 3541/97-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im oben bezeichneten Verfahren werden gegen Robert Georg Z***** Vorerhebungen wegen §§ 146, 147 Abs 3, 223 Abs 1 StGB geführt. Auf Grund einer gegen den Genannten weiters erstatteten telefonischen Anzeige, wonach dieser eine anonym gebliebene Anruferin in der Nacht zum 9.April 1997 mit dem Umbringen bedroht haben und eine Waffe besitzen soll, erließ der Untersuchungsrichter im Journal am selben Tag einen Hausdurchsuchungsbefehl (ON 2). Die in Anwesenheit des Verdächtigen ungesäumt durchgeführte Hausdurchsuchung verlief ergebnislos (ON 7 und 11).Im oben bezeichneten Verfahren werden gegen Robert Georg Z***** Vorerhebungen wegen Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 223 Absatz eins, StGB geführt. Auf Grund einer gegen den Genannten weiters erstatteten telefonischen Anzeige, wonach dieser eine anonym gebliebene Anruferin in der Nacht zum 9.April 1997 mit dem Umbringen bedroht haben und eine Waffe besitzen soll, erließ der Untersuchungsrichter im Journal am selben Tag einen Hausdurchsuchungsbefehl (ON 2). Die in Anwesenheit des Verdächtigen ungesäumt durchgeführte Hausdurchsuchung verlief ergebnislos (ON 7 und 11).
Mit der Behauptung, diese Maßnahme sei materiell und formell gesetzwidrig gewesen, weil kein begründeter Verdacht im Sinne des § 139 Abs 1 StPO vorgelegen und dem Verdächtigen der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl nicht innerhalb der gesetzlich geforderten Frist des § 140 Abs 3 StPO zugestellt worden sei, erachtete sich Robert Georg Z***** in seinem Hausrecht für verletzt und erhob deshalb Beschwerde gemäß § 113 StPO (ON 13). Sie wurde mit Beschluß der Ratskammer vom 3.Dezember 1997 abgewiesen (ON 17).Mit der Behauptung, diese Maßnahme sei materiell und formell gesetzwidrig gewesen, weil kein begründeter Verdacht im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, StPO vorgelegen und dem Verdächtigen der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl nicht innerhalb der gesetzlich geforderten Frist des Paragraph 140, Absatz 3, StPO zugestellt worden sei, erachtete sich Robert Georg Z***** in seinem Hausrecht für verletzt und erhob deshalb Beschwerde gemäß Paragraph 113, StPO (ON 13). Sie wurde mit Beschluß der Ratskammer vom 3.Dezember 1997 abgewiesen (ON 17).
Gestützt auf den Einwand, der Beschuldigte sei während der gesamten Dauer der Amtshandlung zunächst im Garten und schließlich in dem von ihm bewohnten Haus "angehalten" worden (§ 142 Abs 2 StPO) und deshalb durch die - materiell unbegründet veranlaßte - Hausdurchsuchung auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, führte Robert Georg Z***** gegen diese Entscheidung fristgerecht Grundrechtsbeschwerde aus.Gestützt auf den Einwand, der Beschuldigte sei während der gesamten Dauer der Amtshandlung zunächst im Garten und schließlich in dem von ihm bewohnten Haus "angehalten" worden (Paragraph 142, Absatz 2, StPO) und deshalb durch die - materiell unbegründet veranlaßte - Hausdurchsuchung auch in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, führte Robert Georg Z***** gegen diese Entscheidung fristgerecht Grundrechtsbeschwerde aus.
Sie ist unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, welcher sich ausschließlich und auch insoweit nicht umfassend (§ 1 Abs 2 GRBG) auf das Grundrecht auf die persönliche Freiheit im Sinne des Art 1 PersFrG und des Art 5 Abs 1 EMRK bezieht, andere Grundrechte aber prinzipiell, mögen diese im weiteren Sinn auch einen Aspekt der "persönlichen Freiheit" betreffen, ausschließt, sind lediglich solche richterliche Akte umfaßt, die sich funktionell mit Eingriffen in das Grundrecht auf die persönliche Freiheit einer Person, also mit Haftfragen befassen (Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 § 1 Rz 25). Auf einen Hausdurchsuchungsbefehl trifft dies nicht zu.Vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, welcher sich ausschließlich und auch insoweit nicht umfassend (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG) auf das Grundrecht auf die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel eins, PersFrG und des Artikel 5, Absatz eins, EMRK bezieht, andere Grundrechte aber prinzipiell, mögen diese im weiteren Sinn auch einen Aspekt der "persönlichen Freiheit" betreffen, ausschließt, sind lediglich solche richterliche Akte umfaßt, die sich funktionell mit Eingriffen in das Grundrecht auf die persönliche Freiheit einer Person, also mit Haftfragen befassen (Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Paragraph eins, Rz 25). Auf einen Hausdurchsuchungsbefehl trifft dies nicht zu.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E49324 12D00148European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00014.98.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0120OS00014_9800000_000