Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG *****, vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien
1. mj.Nicole T*****, vertreten durch DDr.Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Rosa G*****, vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 516.387,27 S (Revisionsinteresse 216.387,27 S), infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.September 1997, GZ 4 R 165/97i-45, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anfechtungsgegner die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand, oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner (RIS-Justiz RS0050501 und RS0050764). Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht (stRsp RIS-Justiz RS0050759). Wurde ein Kurator bestellt, so ist sein Handeln dem Kuranden zuzurechnen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 282 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung kann der Anfechtungsgegner die Anfechtung durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand, oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner (RIS-Justiz RS0050501 und RS0050764). Bleibt es auch nur unklar, ob der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt hat oder hat kennen müssen, so besteht das Anfechtungsrecht (stRsp RIS-Justiz RS0050759). Wurde ein Kurator bestellt, so ist sein Handeln dem Kuranden zuzurechnen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 282, mwN).
Ob der Kollisionskurator der Erstbeklagten verpflichtet gewesen wäre, Nachforschungen über allfällige Verbindlichkeiten des Schuldners anzustellen, die im konkreten Fall die Benachteiligungsabsicht hätte zutage treten lassen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, dieser Frage kommt keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu.
In der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kollisionskurator infolge Unterlassens von Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners schuldhaft keine Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners hatte, kann eine grobe Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, zumal der Kollisionskurator angesichts der konkreten Gestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten im Notariatsakt und der nach dem Vertragsinhalt vorgenommenen Belehrung über die Voraussetzungen einer Anfechtung und allfälliger Alternativmöglichkeiten der Vertragsgestaltung Bedenken in Richtung auf eine Benachteiligungsabsicht des Übergebers hätte haben müssen. Entsprechende Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Geschenkgebers hätten dessen Benachteiligungsabsicht auch klar zutage treten lassen.
Anmerkung
E49026 06A00238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00023.98W.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0060OB00023_98W0000_000