TE OGH 1998/2/12 8Ob29/98t

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in den Konkurssachen der Gemeinschuldner 1. E*****gesellschaft mbH, *****, und 2. DI Dr.Wilhelm H*****, geschäftsführender Gesellschafter, *****, beide vertreten durch Dr.Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, Masseverwalter Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen Genehmigung eines Kaufvertrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Ing.Issam A*****, vertreten durch Dr.Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 20.Oktober 1997, GZ 3 R 165/97b-71, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Rechtsmittelwerbers, der aufgrund einer Dientnehmererfindung eine Konkursforderung und Aussonderungsansprüche geltend macht, gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht den vom Gläubigerausschuß beschlossenen Verkauf von Patentrechten genehmigte, zurück, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil auf bestrittene Aussonderungsansprüche im Konkursverfahren nicht Bedacht zu nehmen sei, solange sie im Prozeßrecht nicht rechtskräftig festgestellt seien; im Konkursverfahren stehe einem solchen Aussonderungsberechtigten kein Rekursrecht zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Soweit er nicht nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist - was hier wegen des S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht der Fall ist -, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) anfechtbar (JBl 1994, 264 mit ausführlicher Stellungnahme zu den divergierenden Ansichten der Lehre; Kodek in Rechberger, Komm ZPO § 526 Rz 5; § 528 Rz 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil nach hA weder dem Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche im Prozeßweg nicht rechtskräftig festgestellt sind (EvBl 1964/35), noch dem einzelnen Konkursgläubiger, und zwar auch nicht in den Fällen der §§ 116 und 117 KO (ecolex 1991, 847 = EvBl 1992/9; SZ 69/124) ein Rekursrecht zukommt. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher durch oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt, sodaß dem Umstand, daß das Rekursgericht nur zu der ihm einzig diskussionswürdig erscheinenden Frage der mangelnden Rekurslegitimation des Rekurswerbers als Aussonderungsberechtigter Stellung genommen hat, keine Bedeutung zukommt; auch als Konkursgläubiger hat er jedenfalls gegen die Genehmigung des Kaufvertrages kein Rekursrecht.Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Soweit er nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist - was hier wegen des S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht der Fall ist -, ist er nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) anfechtbar (JBl 1994, 264 mit ausführlicher Stellungnahme zu den divergierenden Ansichten der Lehre; Kodek in Rechberger, Komm ZPO Paragraph 526, Rz 5; Paragraph 528, Rz 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil nach hA weder dem Aussonderungsberechtigten, solange nicht anerkannte Aussonderungsansprüche im Prozeßweg nicht rechtskräftig festgestellt sind (EvBl 1964/35), noch dem einzelnen Konkursgläubiger, und zwar auch nicht in den Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO (ecolex 1991, 847 = EvBl 1992/9; SZ 69/124) ein Rekursrecht zukommt. Die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht ist daher durch oberstgerichtliche Rechtsprechung voll gedeckt, sodaß dem Umstand, daß das Rekursgericht nur zu der ihm einzig diskussionswürdig erscheinenden Frage der mangelnden Rekurslegitimation des Rekurswerbers als Aussonderungsberechtigter Stellung genommen hat, keine Bedeutung zukommt; auch als Konkursgläubiger hat er jedenfalls gegen die Genehmigung des Kaufvertrages kein Rekursrecht.

Anmerkung

E49378 08A00298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00029.98T.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19980212_OGH0002_0080OB00029_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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