Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Erwin Blazek und ADir Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Rudolf St*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei U***** Ö*****, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 113.461,-- und Feststellung (Streitwert S 300.000,--; gesamt S 413.461,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1997, GZ 9 Ra 260/97i-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Februar 1997, GZ 9 Cga 29/96s-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 18.315,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.052,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger waren von seinem Arbeitgeber mit Vereinbarung vom 19.12.1979 freiwillige Unterstützungsleistungen durch die beklagte Partei zugesichert worden; mit Schreiben vom 29.6.1981 wurde dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Ruhegenuß angeboten, wenn auch mit weniger anrechenbaren Vordienstzeiten und einer niedrigeren Bemessungsgrundlage. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erklärte sich einverstanden, soweit bisherige, für ihn günstigere Zusagen aus dem Pensionsfonds des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt würden. Dies wurde vom Arbeitgeber widerspruchslos zur Kenntnis genommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ruhezuwendungen im Sinne der Richtlinien für die Gewährung einer freiwilligen Alters-, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung und auf Nachzahlung des Differenzbetrages aufgrund des rechtsgeschäftlichen Verhaltens des Arbeitgebers im Zusammenhalt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ruhezuwendungen im Sinne der Richtlinien für die Gewährung einer freiwilligen Alters-, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung und auf Nachzahlung des Differenzbetrages aufgrund des rechtsgeschäftlichen Verhaltens des Arbeitgebers im Zusammenhalt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Mag der Arbeitgeber dem Vorbehalt des Klägers, er wolle durch die spätere (rechtsverbindliche) Ruhegeldzusage keine Beeinträchtigung der früheren günstigeren, wenn auch widerruflichen Zusage, nicht "ausdrücklich zugestimmt haben, sondern ihn (nur) zur Kenntnis genommen haben", so ist dieser Vorgang dennoch als Zustimmung zu werten. Das Schweigen hat zwar im allgemeinen keinen Erklärungswert, wohl aber dann, wenn der Sache nach eine Erklärung geboten gewesen wäre (WBl 1992, 23; 9 ObA 34/90). Wäre daher der Arbeitgeber mit der vom Kläger gesetzten Bedingung für seine Annahme des seinen Pensionsanspruch betreffenden Anbotes auf Vertragsergänzung nicht einverstanden gewesen, so hätte er widersprechen müssen, denn aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers war das widerspruchslose Zur-Kenntnis-Nehmen als Zustimmung zu deuten (Koziol-Welser Grundriß I10, 88 unter Hinweis auf eine "Sonderrechtsbeziehung", die im Arbeitsverhältnis regelmäßig wegen der wechselseitigen Fürsorge- und Treuepflichten gegeben ist). Es trifft daher nicht zu, daß die spätere niedrigere und unwiderrufliche Leistungszusage die frühere höhere, aber widerrufliche in der Weise abgelöst hätte, daß der Kläger die (widerrufliche) Anwartschaft gänzlich aufgegeben hätte.
Der Arbeitgeber des Klägers bedient sich der beklagten Partei (als Unterstützungsverein) zur Erfüllung eines Teiles der Arbeitgeberfunktion und zwar als Schuldnerin für die Abwicklung der Ruhegeldvereinbarung "für den Fall, daß die juristische Person des Arbeitgebers" aufgelöst werde und die beklagte Partei" für den Fall der Auflösung der juristischen Person des Arbeitgebers weiter bestehe und allenfalls ehemaligen Mitarbeitern Zuwendungen geben könne". Damit wurde die beklagte Partei, deren Leistungspflicht schon in der Vereinbarung vom 19.12.1979 erwähnt wird, als Schuldnerin bzw Schuldübernehmerin einer Arbeitgeberverpflichtung im Sinne des § 1405 ABGB in die Vertragsbeziehungen so eingebunden, daß die beklagte Partei durch das Handeln des (ehemaligen) Arbeitgebers des Klägers verpflichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei die Pensionszusagen des V***** an dessen übrige Arbeitnehmer erfüllt, ohne sich auf die angeblich mangelnde Vertretungsmacht seiner Organe zu berufen, was auch gegenüber dem Kläger einen Vertrauenstatbestand schafft (vgl Koziol/Welser aaO 168 ff). Damit wirkt auch das Verhalten des (ehemaligen) Arbeitgebers des Klägers im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes, nicht nur den Kläger durch niedrigere Ruhegeldleistungen im Vergleich zu sämtlichen übrigen Pensionisten des Arbeitgebers, die von der beklagten Partei die höheren Leistungen erhalten, zu benachteiligen (DRdA 1997/20, 200 mit Anm Eichinger = Arb 11.505). Da die beklagte Partei schon in die Vertragsbeziehung als Schuldnerin der Ruhegeldleistungen einbezogen worden war, hat auch sie den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Nach den Richtlinien für die Gewährung der freiwilligen Versorgung soll eine Gesamtversorgung in der Weise erfolgen, daß durch eine Zusatzpension des Arbeitgebers nicht eine Leistung der beklagten Partei ausgeschlossen wird, es wird lediglich die Höhe der Gesamtleistung einschließlich der Sozialpensionen begrenzt.Der Arbeitgeber des Klägers bedient sich der beklagten Partei (als Unterstützungsverein) zur Erfüllung eines Teiles der Arbeitgeberfunktion und zwar als Schuldnerin für die Abwicklung der Ruhegeldvereinbarung "für den Fall, daß die juristische Person des Arbeitgebers" aufgelöst werde und die beklagte Partei" für den Fall der Auflösung der juristischen Person des Arbeitgebers weiter bestehe und allenfalls ehemaligen Mitarbeitern Zuwendungen geben könne". Damit wurde die beklagte Partei, deren Leistungspflicht schon in der Vereinbarung vom 19.12.1979 erwähnt wird, als Schuldnerin bzw Schuldübernehmerin einer Arbeitgeberverpflichtung im Sinne des Paragraph 1405, ABGB in die Vertragsbeziehungen so eingebunden, daß die beklagte Partei durch das Handeln des (ehemaligen) Arbeitgebers des Klägers verpflichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei die Pensionszusagen des V***** an dessen übrige Arbeitnehmer erfüllt, ohne sich auf die angeblich mangelnde Vertretungsmacht seiner Organe zu berufen, was auch gegenüber dem Kläger einen Vertrauenstatbestand schafft vergleiche Koziol/Welser aaO 168 ff). Damit wirkt auch das Verhalten des (ehemaligen) Arbeitgebers des Klägers im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes, nicht nur den Kläger durch niedrigere Ruhegeldleistungen im Vergleich zu sämtlichen übrigen Pensionisten des Arbeitgebers, die von der beklagten Partei die höheren Leistungen erhalten, zu benachteiligen (DRdA 1997/20, 200 mit Anmerkung Eichinger = Arb 11.505). Da die beklagte Partei schon in die Vertragsbeziehung als Schuldnerin der Ruhegeldleistungen einbezogen worden war, hat auch sie den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Nach den Richtlinien für die Gewährung der freiwilligen Versorgung soll eine Gesamtversorgung in der Weise erfolgen, daß durch eine Zusatzpension des Arbeitgebers nicht eine Leistung der beklagten Partei ausgeschlossen wird, es wird lediglich die Höhe der Gesamtleistung einschließlich der Sozialpensionen begrenzt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E49405 08B00378European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00037.98V.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_008OBA00037_98V0000_000