TE OGH 1998/2/12 2Ob26/98g

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Johanna S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Legatarin Maria W*****, vertreten durch Dr.Klaus Woschnak, Notar in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31.Oktober 1997, GZ 44 R 849/97x-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Lagatarin Maria W***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht ordnete in einem Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich einer - mit einem Einheitswert von S 7,803.000 in das Inventar aufgenommenen und den wesentlichsten Nachlaßwert darstellenden - Liegenschaft die Schätzung des Verkehrswertes an. Diese auf den Todesfall an DI M***** geschenkte Liegenschaft sei wie ein Vermächtnis zu behandeln. Auch dieses Vermächtnis unterliege der bei den übrigen Legataren vorgenommenen Legatskürzung.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß infolge Rekurses des Geschenknehmers den Auftrag an den Gerichtskommissär, die geschenkte Liegenschaft schätzen zu lassen, ersatzlos behoben.

Dagegen richtet sich der Rekurs einer Legatarin mit dem Antrag, dem seinerzeit eingebrachten Rekurs des Geschenknehmers nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 8/194; SZ 39/137; RZ 1981, 40; 7 Ob 310/97g uva) steht das Rekursrecht auch im Außerstreitverfahren nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt worden sind. Ein Vermächtnisnehmer ist dann zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingeriffen wird. Da die Entscheidung über die Aufnahme in das Inventar nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus entfalten kann (NZ 1969, 42; NZ 1969, 137; EF 39.863 ua), kann der Vermächtnisnehmer die Aufnahme oder Ausscheidung von Gegenständen in das bzw aus dem Inventar nicht anfechten (GlUNF 3813; 5 Ob 567/85, vgl auch SZ 13/214). Gleiches muß für den Auftrag gelten, die gerichtliche Schätzung einer in das Inventar aufgenommenen Liegenschaft anzuordnen oder sie abzulehnen, zumal über die Zulässigkeit und das Ausmaß einer Lagatskürzung im Sinne des § 692 ABGB endgültig nur im Rechtsweg entschieden werden kann (Welser in Rummel2 § 692 Rz 11 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 8/194; SZ 39/137; RZ 1981, 40; 7 Ob 310/97g uva) steht das Rekursrecht auch im Außerstreitverfahren nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt worden sind. Ein Vermächtnisnehmer ist dann zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes unmittelbar in seine Vermögensrechte eingeriffen wird. Da die Entscheidung über die Aufnahme in das Inventar nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht darüber hinaus entfalten kann (NZ 1969, 42; NZ 1969, 137; EF 39.863 ua), kann der Vermächtnisnehmer die Aufnahme oder Ausscheidung von Gegenständen in das bzw aus dem Inventar nicht anfechten (GlUNF 3813; 5 Ob 567/85, vergleiche auch SZ 13/214). Gleiches muß für den Auftrag gelten, die gerichtliche Schätzung einer in das Inventar aufgenommenen Liegenschaft anzuordnen oder sie abzulehnen, zumal über die Zulässigkeit und das Ausmaß einer Lagatskürzung im Sinne des Paragraph 692, ABGB endgültig nur im Rechtsweg entschieden werden kann (Welser in Rummel2 Paragraph 692, Rz 11 mwN).

Die Revisionsrekurswerberin ist somit durch die von ihr angefochtene Entscheidung in ihren Rechten nicht verletzt, weshalb ihr kein Rekursrecht zusteht und ihr Rechtsmittel daher zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E49370 02A00268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00026.98G.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19980212_OGH0002_0020OB00026_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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