Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) E***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, 2.) I***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15.September 1997, GZ 14 R 48/97z-24, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Jänner 1997, GZ 16 Cg 144/96f-16, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 3.4.1994 um etwa 23.30 Uhr fuhren Ahmed B***** mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf GTI, dahinter Orkan B***** mit dem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Mitsubishi Galant, sodann Ilyasnami T***** mit dem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Mazda 626 und schließlich Mustafa G***** mit einem PKW BMW auf der Südautobahn aus Wien kommend mit etwa 200 km/h Richtung Baden.
Mit der vorliegenden Feststellungsklage macht die klagende Partei geltend, Ahmed und Orkan B***** sowie T***** und G***** hätten eine Wettfahrt auf der Südautobahn von Wien zum Semmering vereinbart. Dabei hätten alle Fahrzeuglenker den Vorsatz gefaßt, gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung und des KFG zu verstoßen. Auf Höhe des Straßenkilometers 17,7 der Südautobahn A 2 seien die Fahrzeuge hintereinander gefahren und hätten mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h nur einen geringen Tiefenabstand eingehalten. Sie seien in der Reihenfolge Ahmed B*****, Orkan B*****, Ilyasnami T***** und Mustafa G***** gefahren. Durch eine Bremsung des Orkan B*****, auf die Ilyasnami T***** wegen des zu geringen Tiefenabstandes nicht habe reagieren können, sei es zu einer Kollision zwischen dem zweiten und dritten Fahrzeug gekommen. Das Fahrzeug des Orkan B***** sei ins Schleudern gekommen, habe die Leitschiene durchbrochen und sich mehrfach im Straßengraben überschlagen. Ilyasnami T***** sei ebenfalls mit seinem Fahrzeug ins Schleudern gekommen und habe die Mittelleitschiene durchbrochen, wobei sein Fahrzeug explodiert sei. Das brennende Wrack sei quer über die Fahrbahn geschleudert worden und mit dem entgegenkommenden PKW BMW 320i, zusammengestoßen. Dessen Lenker und seine Beifahrerin seien dabei schwer verletzt worden. Mustafa G***** habe Fahrerflucht begangen, habe sich wahrscheinlich ins Ausland abgesetzt und sei unauffindbar. Sie habe als Haftpflichtversicherer des von T***** gelenkten Fahrzeuges Entschädigungszahlungen an die Insassen des entgegenkommenden PKW geleistet, wobei noch Ansprüche in Millionenhöhe, die noch nicht bezifferbar seien, ausständig seien. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien als Haftpflichtversicherer der von Ahmed und Orkan B***** gelenkten Fahrzeuge. Durch die verabredete Verbindung zur Durchführung einer illegalen Wettfahrt hätten alle Fahrzeuglenker die Schaffung einer gemeinsamen Gefahrenlage in Kauf genommen und gebilligt. Das habe aber zu den vorangeführten Folgen geführt, weshalb alle Beteiligten den Geschädigten gegenüber solidarisch hafteten. Das exakte fahrtechnische Fehlverhalten der "Rennkolonne" sei nicht aufklärbar. Kämen aber als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Betracht, so habe das Unaufklärbarkeitsrisiko jeder von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen. Jeder der vier beteiligten Lenker habe durch sein Verhalten ein haftungsbegründendes Element gebildet. Jeder habe konkret gefährlich und somit im höchsten Maß adäquat für den Schadenseintritt gehandelt. Die Haftung der Lenker erstrecke sich aber auch auf ihre Haftpflichtversicherer, gegen die sie somit Rückforderungsansprüche habe. Es bestehe auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der vereinbarten Wettfahrt, der durch das Verhalten der Fahrzeuglenker geschaffenen Gefahrenlage und dem Unfall. Da Mustafa G***** unauffindbar sei, hafteten die drei Versicherungsanstalten zu je einem Drittel für den Schadenersatz, den sie (klagende Partei) dem geschädigten Dritten zu leisten habe. Es werde daher die Feststellung begehrt, daß ihr sowohl die erstbeklagte als auch die zweitbeklagte Partei für je ein Drittel der Schadenersatzzahlungen hafte, die sie an die Insassen des entgegenkommenden PKW zu leisten habe. Die Haftung sei aber mit der Höchstdeckungssumme aus dem Versicherungsvertrag begrenzt.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Die erstbeklagte Partei führte aus, es werde nicht bestritten, daß sie Haftpflichtversicherer des von Ahmed B***** gelenkten Fahrzeuges gewesen sei. Dieser habe zwar bei der Fahrt aus Wien Richtung Baden die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten und den linken Fahrstreifen benützt, doch sei dessen Verhalten nicht Ursache für den Unfall gewesen. Unfallsursache sei vielmehr ein Fahrfehler des Ilyasnami T***** gewesen. Sie hafte daher nicht für die Unfallschäden. Ahmed B***** habe das erste Fahrzeug gelenkt und sei daher für die Tiefenabstände der nachfolgenden Fahrzeuge nicht verantwortlich. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges sei für das Unfallgeschehen bedeutungslos gewesen. Es werde auch bestritten, daß eine Wettfahrt geplant gewesen sei. Die Lenker hätten lediglich ihre Fahrzeuge "ausprobieren" wollen. Im übrigen wäre auch ein gemeinsamer Entschluß, eine Wettfahrt zu veranstalten und dabei gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des KFG zu verstoßen, nicht geeignet, eine Solidarhaftung zu begründen. § 1302 ABGB setze voraus, daß der Schaden gemeinschaftlich vorsätzlich zugefügt werde oder eine gemeinsame Kausalität mehrerer bestehe. Dies liege nicht vor. Wäre ein vorsätzliches Verhalten des Ahmed B***** haftungsbegründend, wäre gemäß § 152 VersVG ihre Haftung ausgeschlossen. Insgesamt könne aber von einer gemeinsamen Schadenszufügung im Sinn des § 1302 ABGB nicht gesprochen werden, weil den Unfall allein der bei der klagenden Partei haftpflichtversicherte Ilyasnami T***** verursacht habe. Daher sei auch ein Rückgriff nicht möglich. Auch wenn eine Haftung dem geschädigten Dritten gegenüber bestünde, müßte die klagende Partei als Versicherer des T***** den Schaden allein tragen und hätte gegen sie (erstbeklagte Partei) keinen Anspruch auf Schadenstragung.Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Die erstbeklagte Partei führte aus, es werde nicht bestritten, daß sie Haftpflichtversicherer des von Ahmed B***** gelenkten Fahrzeuges gewesen sei. Dieser habe zwar bei der Fahrt aus Wien Richtung Baden die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten und den linken Fahrstreifen benützt, doch sei dessen Verhalten nicht Ursache für den Unfall gewesen. Unfallsursache sei vielmehr ein Fahrfehler des Ilyasnami T***** gewesen. Sie hafte daher nicht für die Unfallschäden. Ahmed B***** habe das erste Fahrzeug gelenkt und sei daher für die Tiefenabstände der nachfolgenden Fahrzeuge nicht verantwortlich. Die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges sei für das Unfallgeschehen bedeutungslos gewesen. Es werde auch bestritten, daß eine Wettfahrt geplant gewesen sei. Die Lenker hätten lediglich ihre Fahrzeuge "ausprobieren" wollen. Im übrigen wäre auch ein gemeinsamer Entschluß, eine Wettfahrt zu veranstalten und dabei gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des KFG zu verstoßen, nicht geeignet, eine Solidarhaftung zu begründen. Paragraph 1302, ABGB setze voraus, daß der Schaden gemeinschaftlich vorsätzlich zugefügt werde oder eine gemeinsame Kausalität mehrerer bestehe. Dies liege nicht vor. Wäre ein vorsätzliches Verhalten des Ahmed B***** haftungsbegründend, wäre gemäß Paragraph 152, VersVG ihre Haftung ausgeschlossen. Insgesamt könne aber von einer gemeinsamen Schadenszufügung im Sinn des Paragraph 1302, ABGB nicht gesprochen werden, weil den Unfall allein der bei der klagenden Partei haftpflichtversicherte Ilyasnami T***** verursacht habe. Daher sei auch ein Rückgriff nicht möglich. Auch wenn eine Haftung dem geschädigten Dritten gegenüber bestünde, müßte die klagende Partei als Versicherer des T***** den Schaden allein tragen und hätte gegen sie (erstbeklagte Partei) keinen Anspruch auf Schadenstragung.
Die zweitbeklagte Partei führte aus, den Unfall habe allein T***** verursacht und verschuldet, weil er auf das von Orkan B***** gelenkte Fahrzeug aufgefahren sei, ohne daß diesem ein Mitverschulden nachgewiesen werden könne. Hätte T***** sein Fahrzeug mit zulässiger Geschwindigkeit gelenkt und technisch richtig reagiert, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensrückgriff. Im übrigen mangle es an einem rechtlichen Interesse der klagenden Partei, weil Rückgriffsansprüche ohnedies erst in 30 Jahren verjährten. Soweit aber bereits Ansprüche befriedigt seien, könnte die klagende Partei bereits eine Leistungsklage erheben, weshalb die Feststellungsklage unzulässig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte lediglich fest, nicht mehr feststellen zu können, daß das von T***** gelenkte Fahrzeug wegen konkreter Fahrmanöver der Lenker der Beklagtenfahrzeuge (Ahmed B*****, Orkan B*****) über die Mittelleitschiene auf die Gegenfahrbahn geschleudert sei. Dazu erwog es in rechtlicher Hinsicht, es sei nicht "an erster Stelle" zu prüfen gewesen, ob die Lenker eine Wettfahrt veranstaltet hätten. Zu prüfen sei vorerst nämlich, ob die beklagten Parteien als Haftpflichtversicherer für eine Haftung herangezogen werden könnten. Nach den im Unfallszeitpunkt in Geltung stehenden Versicherungsbedingungen (V des BMF 27.1.1988 BGBl 107) umfasse gemäß deren § 1 Abs 1 die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß § 1 Abs 1 KFG 1967 Menschen verletzt oder getötet worden seien, Sachen beschädigt oder zerstört bzw abhanden gekommen seien oder ein Vermögensschaden verursacht worden sei. Der Begriff der "Verwendung" eines Fahrzeuges könne nur so verstanden werden, daß dieses im technisch-physikalischen Zusammenhang zum Unfall gestanden sein müsse. Die klagende Partei stütze aber ihre Ansprüche auf die Verabredung einer Wettfahrt bzw die Durchführung einer Wettfahrt und die damit geschaffene Gefahrenlage. Eine "Verwendung" der Beklagtenfahrzeuge wäre nur dann kausal für den Schaden, wenn der Fahrzeuglenker ein Fahrverhalten gesetzt hätte, das entweder unmittelbar auf das geschädigte Fahrzeug körperlich eingewirkt hätte oder auf ein drittes Fahrzeug in einer Weise körperlich einwirke, daß dieses zur Gefahr für das geschädigte Fahrzeug werde. Eine solche Tatsachenfeststellung habe aber nicht getroffen werden können. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte lediglich fest, nicht mehr feststellen zu können, daß das von T***** gelenkte Fahrzeug wegen konkreter Fahrmanöver der Lenker der Beklagtenfahrzeuge (Ahmed B*****, Orkan B*****) über die Mittelleitschiene auf die Gegenfahrbahn geschleudert sei. Dazu erwog es in rechtlicher Hinsicht, es sei nicht "an erster Stelle" zu prüfen gewesen, ob die Lenker eine Wettfahrt veranstaltet hätten. Zu prüfen sei vorerst nämlich, ob die beklagten Parteien als Haftpflichtversicherer für eine Haftung herangezogen werden könnten. Nach den im Unfallszeitpunkt in Geltung stehenden Versicherungsbedingungen (römisch fünf des BMF 27.1.1988 Bundesgesetzblatt 107) umfasse gemäß deren Paragraph eins, Absatz eins, die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 Menschen verletzt oder getötet worden seien, Sachen beschädigt oder zerstört bzw abhanden gekommen seien oder ein Vermögensschaden verursacht worden sei. Der Begriff der "Verwendung" eines Fahrzeuges könne nur so verstanden werden, daß dieses im technisch-physikalischen Zusammenhang zum Unfall gestanden sein müsse. Die klagende Partei stütze aber ihre Ansprüche auf die Verabredung einer Wettfahrt bzw die Durchführung einer Wettfahrt und die damit geschaffene Gefahrenlage. Eine "Verwendung" der Beklagtenfahrzeuge wäre nur dann kausal für den Schaden, wenn der Fahrzeuglenker ein Fahrverhalten gesetzt hätte, das entweder unmittelbar auf das geschädigte Fahrzeug körperlich eingewirkt hätte oder auf ein drittes Fahrzeug in einer Weise körperlich einwirke, daß dieses zur Gefahr für das geschädigte Fahrzeug werde. Eine solche Tatsachenfeststellung habe aber nicht getroffen werden können. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jede der beklagten Parteien S 50.000,-- übersteigt und daß der Rekurs gegen diesen Beschluß zulässig sei.
Seine Entscheidung begründete es folgendermaßen:
Bei Auslegung des Begriffes "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB sei darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff nicht enger ausgelegt werden dürfe als der Begriff des "Betriebes" im § 1 EKHG. Es sei also zu prüfen, ob der Betrieb der Fahrzeuge durch Ahmed und Orkan B*****, die bei den beklagten Parteien haftpflichtversichert seien, mit dem in Rede stehenden Unfall in einem Kausalzusammenhang stünde. Gehe man vom Vorbringen in der Klage aus, wonach die hier beteiligten Lenker eine Wettfahrt mit den Fahrzeugen vereinbart hätten (dieses Vorbringen sei ungeprüft geblieben) und die Lenker der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Unfallgeschehens eine Geschwindigkeit von annähernd 200 km/h einhielten, was sie auch bei Vereinbarung der Wettfahrt wohl vorhergesehen hätten, könne jedenfalls von einer adäquaten Mitverursachung des Unfalls durch Ahmed und Orkan B***** gesprochen werden. Für die Annahme eines Betriebsunfalles im Sinn des § 1 EKHG sei es nicht erforderlich, daß ein Schaden durch eine Berührung mit einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug herbeigeführt werde. Maßgebend sei, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen sei, die ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug gesetzt habe und die mit dem Betrieb zusammenhänge. Die Einhaltung einer gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßenden Geschwindigkeit von annähernd 200 km/h im Zusammenhang mit der vorher laut Vorbringen in der Klage getroffenen Vereinbarung, eine Wettfahrt durchzuführen oder zu prüfen, wessen Auto "besser geht", sei die Herbeiführung der Gefahr eines mit dem Betrieb, dh der Verwendung des Kraftfahrzeuges, in Zusammenhang stehenden Unfalls. Halte einer dieser Teilnehmer an der Wettfahrt eine (zu) hohe Geschwindigkeit ein, sei damit zu rechnen, daß die übrigen Teilnehmer an der Wettfahrt, wie vorher besprochen, unabhängig von den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bemüht seien, mindestens die gleiche Geschwindigkeit einzuhalten oder womöglich noch schneller zu fahren und ein Überholmanöver durchzuführen. Durch eine gemeinsam vereinbarte und durchgeführte, den Bestimmungen der StVO widersprechende Wettfahrt hätten die 4 Fahrzeuglenker den dann eingetretenen Unfall adäquat kausal (vgl JBl 1997, 531) und rechtswidrig herbeigeführt, weil bei derartigen Fahrten mit weit überhöhter Geschwindigkeit es leicht zu einem Unfall mit gravierenden Folgen kommen könne. Folge man der Aussage des Ahmed B*****, wonach er einige Zeit vor dem Unfall Orkan B***** und Ilyasnami T***** überholt habe, sei damit zu rechnen gewesen, daß diese versuchen würden, mit der von ihm vorgegebenen Geschwindigkeit, unabhängig von den Erfordernissen der Verkehrssicherheit mitzuhalten. Durch diesen Betrieb seines Fahrzeuges bzw durch diese Verwendung seines Fahrzeuges habe er eine Unfallsursache gesetzt, wodurch eine Haftung, jedenfalls nach dem EKHG, gegeben sei. Gleiche Überlegungen träfen auch auf das Fahrverhalten des Orkan B***** zu. Darüber hinaus habe sich das Erstgericht nicht mit dessen im Strafverfahren gemachten Aussage auseinandergesetzt, wonach es vor dem Schleudern der Fahrzeuge zu einem Kontakt zwischen seinem und dem von T***** gelenkten Fahrzeug gekommen sei, also die Berührung der Fahrzeuge eine Komponente für den Ablauf des Unfalls gewesen sein könnte, die laut einer Aussage durch eine grundlose Bremsung des Ahmed B***** verursacht worden sei. Hätten aber alle drei Fahrzeuglenker durch den Betrieb bzw die Verwendung des von ihnen gelenkten Fahrzeuges eine Unfallursache gesetzt, stehe den Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges ein Schadenersatzanspruch gegen jeden Fahrzeughalter und gemäß § 22 Abs 1 KHVG 1987 gegen dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zu, und zwar unabhängig von einer allenfalls im Innenverhältnis bestehenden Leistungsfreiheit. Ein Fall des § 152 VersVG liege nicht vor, weil wohl vorsätzlich gegen Bestimmungen der StVO verstoßen und damit auch eine Gefährdung in Kauf genommen worden sei, nicht aber der dann eingetretene Unfall (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt worden sei.Bei Auslegung des Begriffes "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB sei darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff nicht enger ausgelegt werden dürfe als der Begriff des "Betriebes" im Paragraph eins, EKHG. Es sei also zu prüfen, ob der Betrieb der Fahrzeuge durch Ahmed und Orkan B*****, die bei den beklagten Parteien haftpflichtversichert seien, mit dem in Rede stehenden Unfall in einem Kausalzusammenhang stünde. Gehe man vom Vorbringen in der Klage aus, wonach die hier beteiligten Lenker eine Wettfahrt mit den Fahrzeugen vereinbart hätten (dieses Vorbringen sei ungeprüft geblieben) und die Lenker der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Unfallgeschehens eine Geschwindigkeit von annähernd 200 km/h einhielten, was sie auch bei Vereinbarung der Wettfahrt wohl vorhergesehen hätten, könne jedenfalls von einer adäquaten Mitverursachung des Unfalls durch Ahmed und Orkan B***** gesprochen werden. Für die Annahme eines Betriebsunfalles im Sinn des Paragraph eins, EKHG sei es nicht erforderlich, daß ein Schaden durch eine Berührung mit einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug herbeigeführt werde. Maßgebend sei, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen sei, die ein in Betrieb befindliches Kraftfahrzeug gesetzt habe und die mit dem Betrieb zusammenhänge. Die Einhaltung einer gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstoßenden Geschwindigkeit von annähernd 200 km/h im Zusammenhang mit der vorher laut Vorbringen in der Klage getroffenen Vereinbarung, eine Wettfahrt durchzuführen oder zu prüfen, wessen Auto "besser geht", sei die Herbeiführung der Gefahr eines mit dem Betrieb, dh der Verwendung des Kraftfahrzeuges, in Zusammenhang stehenden Unfalls. Halte einer dieser Teilnehmer an der Wettfahrt eine (zu) hohe Geschwindigkeit ein, sei damit zu rechnen, daß die übrigen Teilnehmer an der Wettfahrt, wie vorher besprochen, unabhängig von den Erfordernissen der Verkehrssicherheit bemüht seien, mindestens die gleiche Geschwindigkeit einzuhalten oder womöglich noch schneller zu fahren und ein Überholmanöver durchzuführen. Durch eine gemeinsam vereinbarte und durchgeführte, den Bestimmungen der StVO widersprechende Wettfahrt hätten die 4 Fahrzeuglenker den dann eingetretenen Unfall adäquat kausal vergleiche JBl 1997, 531) und rechtswidrig herbeigeführt, weil bei derartigen Fahrten mit weit überhöhter Geschwindigkeit es leicht zu einem Unfall mit gravierenden Folgen kommen könne. Folge man der Aussage des Ahmed B*****, wonach er einige Zeit vor dem Unfall Orkan B***** und Ilyasnami T***** überholt habe, sei damit zu rechnen gewesen, daß diese versuchen würden, mit der von ihm vorgegebenen Geschwindigkeit, unabhängig von den Erfordernissen der Verkehrssicherheit mitzuhalten. Durch diesen Betrieb seines Fahrzeuges bzw durch diese Verwendung seines Fahrzeuges habe er eine Unfallsursache gesetzt, wodurch eine Haftung, jedenfalls nach dem EKHG, gegeben sei. Gleiche Überlegungen träfen auch auf das Fahrverhalten des Orkan B***** zu. Darüber hinaus habe sich das Erstgericht nicht mit dessen im Strafverfahren gemachten Aussage auseinandergesetzt, wonach es vor dem Schleudern der Fahrzeuge zu einem Kontakt zwischen seinem und dem von T***** gelenkten Fahrzeug gekommen sei, also die Berührung der Fahrzeuge eine Komponente für den Ablauf des Unfalls gewesen sein könnte, die laut einer Aussage durch eine grundlose Bremsung des Ahmed B***** verursacht worden sei. Hätten aber alle drei Fahrzeuglenker durch den Betrieb bzw die Verwendung des von ihnen gelenkten Fahrzeuges eine Unfallursache gesetzt, stehe den Insassen des entgegenkommenden Fahrzeuges ein Schadenersatzanspruch gegen jeden Fahrzeughalter und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KHVG 1987 gegen dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner zu, und zwar unabhängig von einer allenfalls im Innenverhältnis bestehenden Leistungsfreiheit. Ein Fall des Paragraph 152, VersVG liege nicht vor, weil wohl vorsätzlich gegen Bestimmungen der StVO verstoßen und damit auch eine Gefährdung in Kauf genommen worden sei, nicht aber der dann eingetretene Unfall (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
Aus diesen Überlegungen werde daher zu prüfen sein, ob Ahmed und Orkan B***** sowie Ilyasnami T***** eine Wettfahrt vereinbart hätten oder sonst ohne Rücksicht auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit wetteifern hätten wollen, wessen Fahrzeug "besser geht". Es seien Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche nach § 11 EKHG ermöglichten. Hiebei werde auch der von der klagenden Partei beantragte Sachverständigenbeweis durchzuführen sein. Sei auch Mustafa G***** der Schadenseintritt vorzuwerfen, sei dieser aber flüchtig und könne deshalb zum internen Ausgleich nicht herangezogen werden, so hätten alle anderen Mitschuldner daran anteilig zu tragen, weil die Bestimmung des Schadensanteils des einzelnen und somit der Höhe des Regreßanspruches der klagenden Partei nicht der Zufälligkeit überlassen werden dürfe, daß gerade sie die Solidarverpflichtung einlösen habe müssen und das Risiko des Auffindens aller Mitschuldner allein zu tragen habe. In diesem Zusammenhang werde auch festgestellt werden müssen, ob im Sinne der Einwendungen der zweitbeklagten Partei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage bestehe, weil bereits eine Leistungsklage erhoben werden könnte.Aus diesen Überlegungen werde daher zu prüfen sein, ob Ahmed und Orkan B***** sowie Ilyasnami T***** eine Wettfahrt vereinbart hätten oder sonst ohne Rücksicht auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit wetteifern hätten wollen, wessen Fahrzeug "besser geht". Es seien Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung der Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche nach Paragraph 11, EKHG ermöglichten. Hiebei werde auch der von der klagenden Partei beantragte Sachverständigenbeweis durchzuführen sein. Sei auch Mustafa G***** der Schadenseintritt vorzuwerfen, sei dieser aber flüchtig und könne deshalb zum internen Ausgleich nicht herangezogen werden, so hätten alle anderen Mitschuldner daran anteilig zu tragen, weil die Bestimmung des Schadensanteils des einzelnen und somit der Höhe des Regreßanspruches der klagenden Partei nicht der Zufälligkeit überlassen werden dürfe, daß gerade sie die Solidarverpflichtung einlösen habe müssen und das Risiko des Auffindens aller Mitschuldner allein zu tragen habe. In diesem Zusammenhang werde auch festgestellt werden müssen, ob im Sinne der Einwendungen der zweitbeklagten Partei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage bestehe, weil bereits eine Leistungsklage erhoben werden könnte.
Der Rechtskraftvorbehalt sei erfolgt, weil ein Fall der Haftung aller Teilnehmer einer verabredeten Wettfahrt vom Höchstgericht noch nicht entschieden worden sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der erstbeklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei gegen das erstgerichtliche Urteil nicht Folge gegeben werde.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefaßt geltend, eine Solidarhaftung bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Nebentäter setze die Nichtbestimmbarkeit der Anteile voraus. Der Anteil des Lenkers des bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges sei allein dadurch bestimmbar geworden, daß dieses mit dem Fahrzeug des geschädigten Dritten kollidiert sei, während eine derartige Kollision mit dem bei ihr (der Rechtsmittelwerberin) haftpflichtversichert gewesenen Kraftfahrzeug nicht stattgefunden habe. Die bloße Vorsätzlichkeit genüge nicht für eine Solidarhaftung. Es müsse auch ein feststellbarer Kausalzusammenhang zum letztlich eingetretenen Schaden für jeden Täter vorliegen. Der Grund für die Anordnung der Solidarhaftung von Nebentätern bestehe darin, den Verletzten der Notwendigkeit zu entheben, den Umfang des vom einzelnen Täter verursachten Schadensteiles beweisen zu müssen. Einen bloß potentiell Beteiligten könne der Geschädigte dann nicht in Anspruch nehmen, wenn bereits ein anderer Beteiligter aus erwiesener Kausalität hafte. Die Kausalität könne nicht durch den Gedanken der Risikoerhöhung ersetzt werden. Wenn dem Geschädigten bereits ein natürlich kausal rechtswidriger Schädiger hafte, bestehe mangels Beweisnot des Geschädigten kein Grund, andere bloß potentiell auch psychisch kausal Beitragende als Nebentäter mithaftpflichtig zu machen. Zumindest im Rahmen des Regresses müsse die unterschiedliche Kausalität zu einer Differenzierung zwischen den Schädigern führen. Dies gelte umsomehr, wenn mehrere an einem Rennen teilnehmen, weil in dieser Teilnahme in der Regel ein konkludenter Regreßverzicht gelegen sei. Schließlich werde der Regreßanspruch eines KFZ-Haftpflichtversicherers vom Verwendungsbegriff des Versicherungsvertrages nicht umfaßt.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bezog sich der Vorsatz der hintereinanderfahrenden Lenker nicht auf die Herbeiführung des Unfalles, sondern (nach den Klagsbehauptungen) auf die Durchführung einer Wettfahrt unter Mißachtung der StVO. Gemeinschaftlichkeit im Sinne des § 1301 ABGB kann aber auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 14/6; vgl Reischauer in Rummel2 § 1301 ABGB Rz 2 mwN). § 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität (Koziol aaO Rz 14/7, FN 14).Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bezog sich der Vorsatz der hintereinanderfahrenden Lenker nicht auf die Herbeiführung des Unfalles, sondern (nach den Klagsbehauptungen) auf die Durchführung einer Wettfahrt unter Mißachtung der StVO. Gemeinschaftlichkeit im Sinne des Paragraph 1301, ABGB kann aber auch dann vorliegen, wenn zwischen den Tätern zwar kein Einvernehmen über die Schädigung gegeben war, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgte (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 14/6; vergleiche Reischauer in Rummel2 Paragraph 1301, ABGB Rz 2 mwN). Paragraph 1302, ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität (Koziol aaO Rz 14/7, FN 14).
Solidarhaftung wurde vom Obersten Gerichtshof in einem Fall der Verletzung durch ein gespanntes Seil angenommen, in dem das Zusammenwirken vorsätzlich geschah, die Schädigung aber bloß fahrlässig erfolgte und feststand, daß nicht alle Täter physisch kausal handelten (SZ 13/193; der Entscheidung folgend Wolff in Klang VI2 52; Harrer in Schwimann2 § 1302 ABGB Rz 8; in Frage stellend Reischauer aaO § 1302 ABGB Rz 1; vgl F.Bydlinski, Mittäterschaft im Schadensrecht, AcP 158, 410, 428; hingegen fehlte es in SZ 59/7 an einem gemeinschaftlichen Handeln). Noch näher kommt dem hier zu beurteilenden Verhalten das von Bydlinski aaO 430 gebrauchte Beispiel: Wenn mehrere Motorradfahrer mitten in der Stadt in der vagen Hoffnung, es werde nichts geschehen, ein privates Rennen veranstalteten, so wiege diese Fahrlässigkeit gewiß schwerer als so manche vorsätzliche Tat. Die Ausdehnung der Mittäterhaftung auf derartige Fälle der culpa dolo proxima erscheine durchaus am Platz.Solidarhaftung wurde vom Obersten Gerichtshof in einem Fall der Verletzung durch ein gespanntes Seil angenommen, in dem das Zusammenwirken vorsätzlich geschah, die Schädigung aber bloß fahrlässig erfolgte und feststand, daß nicht alle Täter physisch kausal handelten (SZ 13/193; der Entscheidung folgend Wolff in Klang VI2 52; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1302, ABGB Rz 8; in Frage stellend Reischauer aaO Paragraph 1302, ABGB Rz 1; vergleiche F.Bydlinski, Mittäterschaft im Schadensrecht, AcP 158, 410, 428; hingegen fehlte es in SZ 59/7 an einem gemeinschaftlichen Handeln). Noch näher kommt dem hier zu beurteilenden Verhalten das von Bydlinski aaO 430 gebrauchte Beispiel: Wenn mehrere Motorradfahrer mitten in der Stadt in der vagen Hoffnung, es werde nichts geschehen, ein privates Rennen veranstalteten, so wiege diese Fahrlässigkeit gewiß schwerer als so manche vorsätzliche Tat. Die Ausdehnung der Mittäterhaftung auf derartige Fälle der culpa dolo proxima erscheine durchaus am Platz.
Von all dem ausgehend hat der erkennende Senat im vorliegenden Fall - einer (behaupteten) PKW-Wettfahrt auf der Autobahn mit ca 200 km/h - keine Bedenken dagegen, die an der Wettfahrt beteiligten Lenker wie vorsätzliche Mittäter solidarisch für die Unfallsfolgen haften zu lassen. Ob der Verdacht psychischer Kausalität jener Personen, die den Schaden physisch nicht verursacht haben, widerlegbar wäre (vgl Koziol aaO Rz 14/8, 14/12; Reischauer aaO § 1302 ABGB Rz 1 ff), kann auf sich beruhen, weil die beklagten Parteien nicht einmal behauptet haben, der Unfallslenker hätte auch ohne psychische Unterstützung die Schadensfahrt in derselben Form durchgeführt (vgl Bydlinski aaO 430); ohne Beteiligung weiterer Wettfahrer hätte der Unfallslenker keine Wettfahrt, wie sie in der Klage geltend gemacht wird, unternehmen können. Bei Richtigkeit des Klagsvorbringens wäre vielmehr nicht bloß von einer potentiellen, sondern von einer feststehenden psychischen Kausalität des Verhaltens der übrigen Wettfahrer für den gesamten Schaden auszugehen.Von all dem ausgehend hat der erkennende Senat im vorliegenden Fall - einer (behaupteten) PKW-Wettfahrt auf der Autobahn mit ca 200 km/h - keine Bedenken dagegen, die an der Wettfahrt beteiligten Lenker wie vorsätzliche Mittäter solidarisch für die Unfallsfolgen haften zu lassen. Ob der Verdacht psychischer Kausalität jener Personen, die den Schaden physisch nicht verursacht haben, widerlegbar wäre vergleiche Koziol aaO Rz 14/8, 14/12; Reischauer aaO Paragraph 1302, ABGB Rz 1 ff), kann auf sich beruhen, weil die beklagten Parteien nicht einmal behauptet haben, der Unfallslenker hätte auch ohne psychische Unterstützung die Schadensfahrt in derselben Form durchgeführt vergleiche Bydlinski aaO 430); ohne Beteiligung weiterer Wettfahrer hätte der Unfallslenker keine Wettfahrt, wie sie in der Klage geltend gemacht wird, unternehmen können. Bei Richtigkeit des Klagsvorbringens wäre vielmehr nicht bloß von einer potentiellen, sondern von einer feststehenden psychischen Kausalität des Verhaltens der übrigen Wettfahrer für den gesamten Schaden auszugehen.
Im Hinblick auf diese rechtliche Beurteilung erübrigt es sich, auf die umfangreichen weiteren Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zur Haftung von bloßen Nebentätern und zu Fragen der alternativen Kausalität näher einzugehen. Die im Rechtsmittel behauptete Abweichung der Berufungsentscheidung von vergleichbaren Vorjudikaten liegt nicht vor: Im Falle der strafgerichtlichen Entscheidung EvBl 1970/386 hatte der Hehler nur einen Teil der Diebsbeute an sich gebracht; SZ 61/234 betraf die Tragung des Unaufklärbarkeitsrisikos bei alternativer Kausalität, ZVR 1987/102 eine potentielle Zweitschädigung durch einen zweiten Anprall nach einem Auffahrunfall.
Da dem geschädigten Dritten somit alle Wettfahrer solidarisch haften würden, hätte zwischen diesen, wenn einer von ihnen bezahlt hat, ein interner Ausgleich zu erfolgen, wobei gemäß § 11 Abs 1 EKHG in erster Linie das jeweilige Verschulden maßgeblich wäre. Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß die Aufteilung nicht notwendig gleichteilig erfolgen muß; der Umstand, daß einem Teilnehmer an der Wettfahrt auch noch ein unfallskausaler Fahrfehler anzulasten wäre, kann hiebei berücksichtigt werden. Für einen schlüssigen Regreßverzicht spricht im vorliegenden Fall nichts; um eine legale Rennveranstaltung, von der die im Rekurs hiezu zitierten Autoren ausgehen, handelte es sich nicht.Da dem geschädigten Dritten somit alle Wettfahrer solidarisch haften würden, hätte zwischen diesen, wenn einer von ihnen bezahlt hat, ein interner Ausgleich zu erfolgen, wobei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG in erster Linie das jeweilige Verschulden maßgeblich wäre. Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß die Aufteilung nicht notwendig gleichteilig erfolgen muß; der Umstand, daß einem Teilnehmer an der Wettfahrt auch noch ein unfallskausaler Fahrfehler anzulasten wäre, kann hiebei berücksichtigt werden. Für einen schlüssigen Regreßverzicht spricht im vorliegenden Fall nichts; um eine legale Rennveranstaltung, von der die im Rekurs hiezu zitierten Autoren ausgehen, handelte es sich nicht.
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Begriff der Verwendung eines Fahrzeuges (nunmehr § 2 KHVG 1994) wird im Rekurs nichts Stichhaltiges vorgebracht; es genügt daher, insoweit auf die Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß dieser Begriff in Rückgriffsfällen anders auszulegen wäre, ist nicht nachvollziehbar.Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Begriff der Verwendung eines Fahrzeuges (nunmehr Paragraph 2, KHVG 1994) wird im Rekurs nichts Stichhaltiges vorgebracht; es genügt daher, insoweit auf die Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Daß dieser Begriff in Rückgriffsfällen anders auszulegen wäre, ist nicht nachvollziehbar.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E49014 02A00128European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00012.98Y.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0020OB00012_98Y0000_000