Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano, Dr.Paul Georg Appiano und Dr.Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eva Riess, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Zeltgasse 3/12 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Ronald I*****, wegen Feststellung (Streitwert S 372.673,54) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Mai 1997, GZ 3 R 16/97p-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenem Vermögen für die Schuld haftet. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise und aus verschiedenem Rechtsgrund entstehen. Wesentlich erscheint nur, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (SZ 56/21; ZfRV 1996, 159 u.a.). In diesem Sinne kann es aber nach dem Zweck der Vereinbarungen nicht zweifelhaft sein, daß der Darlehensnehmer und der ungetreue Treuhänder auf Grund der von ihnen jeweils eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen solidarisch haften, und zwar ungeachtet des Bestandes des Darlehensvertrages. Haften aber dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann gemäß § 18 Abs 1 KO der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen (vgl. ÖBA 1990, 309). Zu doppelter Liquidation kann es wegen des gemäß § 17 KO eingeschränkten Teilnahmeanspruches des Mitverpflichteten (vgl RdW 1987, 292; 8 Ob 1013/94) sowie in Anbetracht des Rückgriffsrechtes gemäß § 18 Abs 2 KO nicht kommen.Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenem Vermögen für die Schuld haftet. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise und aus verschiedenem Rechtsgrund entstehen. Wesentlich erscheint nur, daß eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (SZ 56/21; ZfRV 1996, 159 u.a.). In diesem Sinne kann es aber nach dem Zweck der Vereinbarungen nicht zweifelhaft sein, daß der Darlehensnehmer und der ungetreue Treuhänder auf Grund der von ihnen jeweils eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen solidarisch haften, und zwar ungeachtet des Bestandes des Darlehensvertrages. Haften aber dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann gemäß Paragraph 18, Absatz eins, KO der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich in Konkurs befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Konkurseröffnung noch ausständigen Forderung geltend machen vergleiche ÖBA 1990, 309). Zu doppelter Liquidation kann es wegen des gemäß Paragraph 17, KO eingeschränkten Teilnahmeanspruches des Mitverpflichteten vergleiche RdW 1987, 292; 8 Ob 1013/94) sowie in Anbetracht des Rückgriffsrechtes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, KO nicht kommen.
Anmerkung
E49160 08A03187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00318.97S.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0080OB00318_97S0000_000