Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Dr. Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gertrude P*****(4 C 116/97i und 4 C 163/97a) und 2. Renate S*****(4 C 126/97k und 4 C 164/97y), beide vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, jeweils wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1997, GZ 41 R 343/97b-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufkündigung, wie sich aus § 1116 ABGB und § 560 ZPO ergibt, immer das Vorhandensein eines Bestandvertrages voraussetzt, dessen Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die Aufkündigung bewirkt werden soll. Fehlt die widerspruchslose Behauptung des Bestehens eines Bestandverhältnisses, muß dies (aus materiellen Gründen) zur Aufhebung der Kündigung führen. Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, daß kein Bestandverhältnis bestehe und daß die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme ("eventualiter") erfolge, muß daher aufgehoben werden (8 Ob 603/67 mwN). Diese Rechtsansicht wird auch in der Entscheidung 6 Ob 710/80, die die Rechtsmittelwerberin zur Unterstützung ihres gegenteiligen Standpunktes zitiert, ausdrücklich vertreten. Durch die Tatsache, daß der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, das widersprüchliche Vorbringen der Aufkündigung in der mündlichen Streitverhandlung - unter ausdrücklicher Erörterung der ständigen Rechtsprechung - zu präzisieren und klarzustellen, kann sie sich nicht beschwert erachten.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufkündigung, wie sich aus Paragraph 1116, ABGB und Paragraph 560, ZPO ergibt, immer das Vorhandensein eines Bestandvertrages voraussetzt, dessen Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die Aufkündigung bewirkt werden soll. Fehlt die widerspruchslose Behauptung des Bestehens eines Bestandverhältnisses, muß dies (aus materiellen Gründen) zur Aufhebung der Kündigung führen. Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, daß kein Bestandverhältnis bestehe und daß die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme ("eventualiter") erfolge, muß daher aufgehoben werden (8 Ob 603/67 mwN). Diese Rechtsansicht wird auch in der Entscheidung 6 Ob 710/80, die die Rechtsmittelwerberin zur Unterstützung ihres gegenteiligen Standpunktes zitiert, ausdrücklich vertreten. Durch die Tatsache, daß der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, das widersprüchliche Vorbringen der Aufkündigung in der mündlichen Streitverhandlung - unter ausdrücklicher Erörterung der ständigen Rechtsprechung - zu präzisieren und klarzustellen, kann sie sich nicht beschwert erachten.
Anmerkung
E49541 06A00318European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00031.98X.0212.000Dokumentnummer
JJT_19980212_OGH0002_0060OB00031_98X0000_000