Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 17.Juli 1996 verstorbenen, zuletzt in D-*****, S*****straße 1, BRD, wohnhaft gewesenen Franz K*****, infolge Ordinationsantrages der erblasserischen Witwe Anna K*****, O*****, A-***** St.M*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag.Karin S*****, Verein für Sachwalterschaft, *****, diese vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag, gemäß § 28 JN zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens über das ausländische Liegenschaftsvermögen des Franz K***** das Bezirksgericht Wolfsberg zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, gemäß Paragraph 28, JN zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens über das ausländische Liegenschaftsvermögen des Franz K***** das Bezirksgericht Wolfsberg zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 17.7.1996 verstorbene österreichische Staatsbürger Franz K***** hatte in der Bundesrepublik Deutschland Liegenschaftsbesitz. Der in Österreich befindliche bewegliche Nachlaß wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg als Abhandlungsgericht vom 29.11.1996 der Mutter des Verstorbenen auf teilweisen Abschlag für die von ihr getragenen Todfallskosten gemäß § 73 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen.Der am 17.7.1996 verstorbene österreichische Staatsbürger Franz K***** hatte in der Bundesrepublik Deutschland Liegenschaftsbesitz. Der in Österreich befindliche bewegliche Nachlaß wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wolfsberg als Abhandlungsgericht vom 29.11.1996 der Mutter des Verstorbenen auf teilweisen Abschlag für die von ihr getragenen Todfallskosten gemäß Paragraph 73, AußStrG an Zahlungsstatt überlassen.
Die erbl. Witwe beantragte am 1.7.1997 die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens, weil in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Liegenschaftsvermögen des Erblassers hervorgekommen sei.
Das Bezirksgericht Wolfsberg wies diesen Antrag infolge Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurück. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der erbl. Witwe wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 26.11.1997, 9 Ob 371/97t, zurück.
Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verband die Einschreiterin den Antrag, gemäß § 28 JN zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens über das ausländische Liegenschaftsvermögen des Franz K***** das Bezirksgericht Wolfsberg zu bestimmen. Eine Rechtsverfolgung vor dem zuständigen Amtsgericht sei unzumutbar, weil dieses nur deutsches Verfahrensrecht anwenden könne. Damit kämen die erbl. Witwe sowie die minderjährigen Kinder des Erblassers nicht in den Genuß eines Inventars und, die erbl. Witwe als Testamentserbin habe nicht die Möglichkeit, die Erbschaft vorbehaltlich ihres Pflichtteilsanspruches auszuschlagen, zumal auch die Passiven des Nachlaßvermögens nicht ermittelt würden. Es liege somit der Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 2 JN (= in der alten Fassung, die nach Art XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl 1997/140, anzuwenden wäre) vor.Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs verband die Einschreiterin den Antrag, gemäß Paragraph 28, JN zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens über das ausländische Liegenschaftsvermögen des Franz K***** das Bezirksgericht Wolfsberg zu bestimmen. Eine Rechtsverfolgung vor dem zuständigen Amtsgericht sei unzumutbar, weil dieses nur deutsches Verfahrensrecht anwenden könne. Damit kämen die erbl. Witwe sowie die minderjährigen Kinder des Erblassers nicht in den Genuß eines Inventars und, die erbl. Witwe als Testamentserbin habe nicht die Möglichkeit, die Erbschaft vorbehaltlich ihres Pflichtteilsanspruches auszuschlagen, zumal auch die Passiven des Nachlaßvermögens nicht ermittelt würden. Es liege somit der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN (= in der alten Fassung, die nach Art römisch XXXII Ziffer 8, WGN 1997, BGBl 1997/140, anzuwenden wäre) vor.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Grundvoraussetzung für die Ordination eines Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof ist das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 28 JN). Soweit - wie hier - besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch die §§ 21 bis 25 AußStrG geregelt (ZfRV 1997, 35). § 21 AußStrG nimmt eine Abgrenzung der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion insoweit vor, als diese bei einem inländischen Erblasser wohl für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen, für den unbeweglichen Nachlaß jedoch nur insoweit gegeben ist, als dieser im Inland gelegen ist (JBl 1992, 460; ZfRV 1994/1 mwN; 2 N 504/97 ua). Lediglich am Rande sei erwähnt, daß der Gesetzgeber der WGN 1997 diesem schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz dadurch Rechnung getragen hat, daß nach der Neufassung des § 28 Abs 3 JN die Bestimmungen über die Ordination wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht anzuwenden sind, soweit nach besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Abgesehen davon, daß die Durchführung eines Abhandlungsverfahrens hinsichtlich der Liegenschaften vor einem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland nicht als "unzumutbar" angesehen werden kann, scheitert eine Ordination sohin schon am Fehlen der unabdingbaren inländischen Gerichtsbarkeit.Grundvoraussetzung für die Ordination eines Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof ist das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 28, JN). Soweit - wie hier - besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch die Paragraphen 21 bis 25 AußStrG geregelt (ZfRV 1997, 35). Paragraph 21, AußStrG nimmt eine Abgrenzung der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion insoweit vor, als diese bei einem inländischen Erblasser wohl für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen, für den unbeweglichen Nachlaß jedoch nur insoweit gegeben ist, als dieser im Inland gelegen ist (JBl 1992, 460; ZfRV 1994/1 mwN; 2 N 504/97 ua). Lediglich am Rande sei erwähnt, daß der Gesetzgeber der WGN 1997 diesem schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz dadurch Rechnung getragen hat, daß nach der Neufassung des Paragraph 28, Absatz 3, JN die Bestimmungen über die Ordination wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland nicht anzuwenden sind, soweit nach besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Abgesehen davon, daß die Durchführung eines Abhandlungsverfahrens hinsichtlich der Liegenschaften vor einem Amtsgericht der Bundesrepublik Deutschland nicht als "unzumutbar" angesehen werden kann, scheitert eine Ordination sohin schon am Fehlen der unabdingbaren inländischen Gerichtsbarkeit.
Anmerkung
E49134 09J05018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090ND00501.98.0216.000Dokumentnummer
JJT_19980216_OGH0002_0090ND00501_9800000_000