TE OGH 1998/2/18 1R212/97z

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Kopf

Das Landesgericht Krems a.d.Donau als Rekursgericht faßt durch den Richter Dr.Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.Mischer und Mag.Mörtl in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei Dr.Sven O*****, Zahnarzt,***** und andere betreibende Gläubiger, vertreten durch Dr.Walter Strigl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei Monika S*****, Angestellte, nunmehr *****, Antragsteller 1.) Hans B*****, geboren 17.5.1939, Kaufmann, ***** Wien, 2.) Ing.Eva-Maria B*****, geboren 4.5.1965, Angestellte, ***** Wien, beide vertreten durch Dr.Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, wegen Einverleibung und Löschung, über den Rekurs der Hypothekargläubigerin R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Walter Anzböck, Dr.Joachim Braith, Rechtsanwälte in 3430 Tulln, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 3.10.1997, GZ E 955/94z-61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß :

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in den Punkten 1.), 2.)a) bb) bis ll),

b) und c) mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im Punkt 2.) a)

aa) dahingehend abgeändert, daß der Antrag auf Einverleibung der Löschung des unter CLNr 1 a einverleibten Pfandrechtes für den Höchtbetrag von S 650.000,-- zugunsten der ***** reg.Gen.m.b.H. ob der Liegenschaft EZ 58 des Grundbuches *****abgewiesen wird.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

In der oben angeführten Exekutionssache wurde die Zwangsversteigerung der der Verpflichteten gehörigen Liegenschaft EZ 58 Grundbuch *****bewilligt. Unter CLNr 1 a ist ob dieser Liegenschaft das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 650.000,-- für die R*****reg.Gen.m.b.H. einverleibt. Mit ihrer Eingabe vom 25.8.1995 (ON 29) meldete die R***** reg.Gen.m.b.H. ihre mit dem eben genannten Pfandrecht sichergestellte Forderung zur Berichtigung durch Barzahlung an. Mit Eingabe vom 19.9.1995 (ON 39) änderte sie ihren Antrag dahingehend ab, daß sie mit einer Schuldübernahme durch den Ersteher im Range ihres Pfandrechtes einverstanden sei. Mit rechtskräftigem Verteilungsbeschluß vom 27.11.1995 (ON 48) hat das Erstgericht aus der Verteilungsmasse der R***** reg.Gen.m.b.H. im Range der unter CLNr 1 einverleibten Höchstbetragshypothek auf Grund der Pfandbestellungsurkunde 1585/1985 vom 27.5.1985 S 469.604,87 zur Berichtigung durch Übernahme seitens des Erstehers Ing.Hans B*****zugewiesen.

Nunmehr beantragten der Ersteher Ing.Hans B***** und Ing.Eva-Maria B***** ob der Liegenschaft EZ 58 Grundbuch ***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ing.Eva-Maria B***** und die Löschung der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Punkt 1.) a) und b)), die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte (Punkt 2.) a), aa) bis ll)), darunter das gegenständliche, in CLNr 1 a einverleibte Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 650.000,-- zugunsten der R***** reg.Gen.m.b.H. (Punkt 2.) a),aa)), die Löschung der Anmerkungen der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (Punkt 2.) b)) und die Löschung der Anmerkung des Versteigerungstermines (Punkt 2.) c)).

Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht diesen Antrag zur Gänze.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Hypothekargläubigerin R***** reg.Gen.m.b.H., allerdings nur gegen den Punkt 2.) a), aa) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes ClNr 1 nicht bewilligt werde.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 223 Abs 1 EO sind pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, wenn Barzahlung nicht begehrt wurde, durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen. Nach § 237 Abs 3 EO kann die Löschung nur der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte beantragt werden.Nach Paragraph 223, Absatz eins, EO sind pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, wenn Barzahlung nicht begehrt wurde, durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen. Nach Paragraph 237, Absatz 3, EO kann die Löschung nur der auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenen, vom Ersteher nicht übernommenen Lasten und Rechte beantragt werden.

Wie dem Meistbotsverteilungsbeschluß zu entnehmen ist, erfolgte hinsichtlich der in CLNr 1 a pfandrechtlich sichergestellten Forderung der Rekurswerberin eine Übernahme durch den Ersteher Ing.Hans B*****. Auf Grund des Meistbotsverteilungsbeschlusses allein ist daher eine Löschung dieses Pfandrechtes nicht möglich. Im Sinne des § 32 GBG bedarf es hiefür einer Aufsandungserklärung der Rekurswerberin als Pfandgläubigerin, welche jedoch nicht vorliegt.Wie dem Meistbotsverteilungsbeschluß zu entnehmen ist, erfolgte hinsichtlich der in CLNr 1 a pfandrechtlich sichergestellten Forderung der Rekurswerberin eine Übernahme durch den Ersteher Ing.Hans B*****. Auf Grund des Meistbotsverteilungsbeschlusses allein ist daher eine Löschung dieses Pfandrechtes nicht möglich. Im Sinne des Paragraph 32, GBG bedarf es hiefür einer Aufsandungserklärung der Rekurswerberin als Pfandgläubigerin, welche jedoch nicht vorliegt.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben.

Zur Kostenentscheidung ist folgendes zu sagen. Nach § 237 EO kann vom Ersteher um die bücherliche Einverleibung hinsichtlich der zugeschlagenen Liegenschaft sowie um die im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren stehenden Löschungen beim Exekutionsgericht angesucht werden. Eine Kostenregelung enthält diese Bestimmung mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles des Absatzes 2, wenn eine Einvernahme erforderlich ist, nicht, sodaß für dieses Verfahren, das an sich ein Grundbuchsverfahren darstellt, ein Kostenerstattungsanspruch zwischen den Beteiligten nicht besteht. Diesbezüglich ist auch weiters darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung im Provisorialverfahren auch nach § 393 EO keine Kostenersatzpflicht angenommen wird, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges Unterhaltsverfahren ist (SZ 61/219, EFSlg 67.200, 73.278 u.a.). Ebenso erfolgt selbst im Rechtsmittelverfahren betreffend die Verteilung des Versteigerungserlöses gem.Judikat 201 keine Schaffung eines Kostentitels. Es kann daher auch im Rekursverfahren ein Kostenzuspruch nicht erfolgen.Zur Kostenentscheidung ist folgendes zu sagen. Nach Paragraph 237, EO kann vom Ersteher um die bücherliche Einverleibung hinsichtlich der zugeschlagenen Liegenschaft sowie um die im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren stehenden Löschungen beim Exekutionsgericht angesucht werden. Eine Kostenregelung enthält diese Bestimmung mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles des Absatzes 2, wenn eine Einvernahme erforderlich ist, nicht, sodaß für dieses Verfahren, das an sich ein Grundbuchsverfahren darstellt, ein Kostenerstattungsanspruch zwischen den Beteiligten nicht besteht. Diesbezüglich ist auch weiters darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung im Provisorialverfahren auch nach Paragraph 393, EO keine Kostenersatzpflicht angenommen wird, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges Unterhaltsverfahren ist (SZ 61/219, EFSlg 67.200, 73.278 u.a.). Ebenso erfolgt selbst im Rechtsmittelverfahren betreffend die Verteilung des Versteigerungserlöses gem.Judikat 201 keine Schaffung eines Kostentitels. Es kann daher auch im Rekursverfahren ein Kostenzuspruch nicht erfolgen.

Der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat seine Grundlage in § 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage in der Qualifikation dieser Bestimmung liegt wegen der klaren Rechtslage nicht vor.Der Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat seine Grundlage in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Eine Rechtsfrage in der Qualifikation dieser Bestimmung liegt wegen der klaren Rechtslage nicht vor.

Landesgericht Krems a.d.Donau

Anmerkung

EKR00150 01R02127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:1998:00100R00212.97Z.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19980218_LG00129_00100R00212_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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