TE OGH 1998/2/20 1R234/97k

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Kopf

Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Klaus als Vorsitzenden und die Richter Dr. Steiberger und Mag. Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei Anna M*****, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand Weber u.a., Rechtsanwälte in 3500 Krems a.d. Donau, wider die verpflichteten Parteien 1. Stefanie H*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, und 2. Josef H***** wegen Unterlassung, über den Rekurs der Erstverpflichteten Stefanie H***** gegen die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Zwettl vom 10.11.1997, GZ 2 E 2582/97k-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird lediglich im Kostenpunkt Folge gegeben, ansonsten nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der hinsichtlich des Zweitverpflichteten mangels Anfechtung unberührt bleibt, hinsichtlich der Erstverpflichteten, was die Exekutionsbewilligung betrifft, bestätigt wird, wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß die betreibende Partei die Kosten ihres Antrages selbst zu tragen hat.

Die betreibende Partei ist schuldig, der Erstverpflichteten die mit S 1.693,44 (darin S 282,24 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Bezirksgerichtes Zwettl vom 15.6.1994 wurde den hier Verpflichteten als Eigentümern des Grundstückes Nr. 522 KG ***** gegenüber festgestellt, daß der hier Betreibenden als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 516 KG ***** die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr. 522 KG ***** zusteht. Desweiteren wurden die hier Verpflichteten schuldig erkannt, jede Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes der hier Betreibenden zu unterlassen, insbesondere durch Aufrichten von Holzscheitern an der Grenze zum Grundstück Nr. 516 KG *****.

Mit am 25.7.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die Betreibende unter Berufung auf den beim Exekutionsgericht erliegenden Titelakt 1 C 1099/93b die Exekution nach § 355 EO wider beide Verpflichtete und die Verhängung einer Geldstrafe von je S 1.000,--, da die Verpflichteten anfangs Dezember 1995 das Befahren des über das Grundstück Nr. 522 KG ***** führenden, zugunsten des Grundstückes Nr. 516 KG ***** bestehenden Servitutsweges durch die Betreibende dadurch verunmöglichten, indem sie Steine auf die gegenständlichen Wegtrasse legten und die Steine mit einem Holzstamm verbanden und die Erstverpflichtete weiters am 9.6.1997 um 13.30 Uhr ein über Auftrag des Pächters des Grundstückes der betreibenden Partei Nr. 516 KG ***** zur Bewirtschaftung des Grundstückes fahrendes Traktorgefährt aufhielt, indem sie sich auf den Servitutsweg stellte und jede Weiterfahrt des Traktorgefährts vereitelte. Weiters, den Verpflichteten aufzutragen, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden für die Dauer eines Jahres eine Sicherheitsleistung von S 5.000,-- zu erlegen und ihr zur Hereinbringung der Kosten des Antrages und der weiteren Kosten der Exekution die Fahrnisexekution zu bewilligen. An Kosten wurden Normalkosten nach TP 2 in Höhe von S 2.633,22 verzeichnet.Mit am 25.7.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die Betreibende unter Berufung auf den beim Exekutionsgericht erliegenden Titelakt 1 C 1099/93b die Exekution nach Paragraph 355, EO wider beide Verpflichtete und die Verhängung einer Geldstrafe von je S 1.000,--, da die Verpflichteten anfangs Dezember 1995 das Befahren des über das Grundstück Nr. 522 KG ***** führenden, zugunsten des Grundstückes Nr. 516 KG ***** bestehenden Servitutsweges durch die Betreibende dadurch verunmöglichten, indem sie Steine auf die gegenständlichen Wegtrasse legten und die Steine mit einem Holzstamm verbanden und die Erstverpflichtete weiters am 9.6.1997 um 13.30 Uhr ein über Auftrag des Pächters des Grundstückes der betreibenden Partei Nr. 516 KG ***** zur Bewirtschaftung des Grundstückes fahrendes Traktorgefährt aufhielt, indem sie sich auf den Servitutsweg stellte und jede Weiterfahrt des Traktorgefährts vereitelte. Weiters, den Verpflichteten aufzutragen, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden für die Dauer eines Jahres eine Sicherheitsleistung von S 5.000,-- zu erlegen und ihr zur Hereinbringung der Kosten des Antrages und der weiteren Kosten der Exekution die Fahrnisexekution zu bewilligen. An Kosten wurden Normalkosten nach TP 2 in Höhe von S 2.633,22 verzeichnet.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Bezirksgerichtes Zwettl vom 15.6.1994, 1 C 1099/93b-23 der Betreibenden gegen die Erstverpflichtete zur Erwirkung der Unterlassung jeder Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes der Betreibenden zugunsten des Grundstückes Nr. 516 KG ***** über das im Eigentum der Verpflichteten stehende Grundstück Nr. 522 KG ***** die Exekution bewilligt; über die Erstverpflichtete eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt, da sie am 9.6.1997 um 13.30 Uhr ein über Auftrag des Pächters des Grundstückes der betreibenden Partei Nr. 516 KG ***** zur Bewirtschaftung dieses Grundstückes fahrendes Traktorgefährt aufgehalten habe, indem sie sich auf die Servitutsstraße (richtig wohl: "Servitutsweg") stellte und jede Weiterfahrt des Traktorgefährtes vereitelte; die Erstverpflichtete schuldig erkannt, der Betreibenden die mit S 2.393,84 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. In einem hat es den Antrag der Betreibenden dahingehend, ihr auch wider den Zweitverpflichteten zur Erwirkung der Unterlassung jeder Beeinträchtigung der angeführten Dienstbarkeit die Exekution zu bewilligen, abgewiesen; ebenso den Antrag der Betreibenden, den Verpflichten aufzutragen, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von S 5.000,-- binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen; sowie den Antrag der Betreibenden, ihr zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Kosten die Exekution durch Pfändung und Verwahrung und Verkauf der in Gewahrsame der Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und der im § 296 EO angeführten Papiere und Einlagebücher zu bewilligen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Bezirksgerichtes Zwettl vom 15.6.1994, 1 C 1099/93b-23 der Betreibenden gegen die Erstverpflichtete zur Erwirkung der Unterlassung jeder Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes der Betreibenden zugunsten des Grundstückes Nr. 516 KG ***** über das im Eigentum der Verpflichteten stehende Grundstück Nr. 522 KG ***** die Exekution bewilligt; über die Erstverpflichtete eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt, da sie am 9.6.1997 um 13.30 Uhr ein über Auftrag des Pächters des Grundstückes der betreibenden Partei Nr. 516 KG ***** zur Bewirtschaftung dieses Grundstückes fahrendes Traktorgefährt aufgehalten habe, indem sie sich auf die Servitutsstraße (richtig wohl: "Servitutsweg") stellte und jede Weiterfahrt des Traktorgefährtes vereitelte; die Erstverpflichtete schuldig erkannt, der Betreibenden die mit S 2.393,84 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. In einem hat es den Antrag der Betreibenden dahingehend, ihr auch wider den Zweitverpflichteten zur Erwirkung der Unterlassung jeder Beeinträchtigung der angeführten Dienstbarkeit die Exekution zu bewilligen, abgewiesen; ebenso den Antrag der Betreibenden, den Verpflichten aufzutragen, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von S 5.000,-- binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen; sowie den Antrag der Betreibenden, ihr zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Kosten die Exekution durch Pfändung und Verwahrung und Verkauf der in Gewahrsame der Verpflichteten befindlichen beweglichen Sachen jeder Art und der im Paragraph 296, EO angeführten Papiere und Einlagebücher zu bewilligen.

Erkennbar nur gegen den bewilligenden Teil dieses Beschlusses richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Erstverpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Exekutionsantrag zurück- bzw. abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Dem Rekurs kommt nur im Kostenpunkt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Wenn die Rekurswerberin meint, aus dem Umstand, daß dem Exekutionsantrag kein vollstreckbarer Titel beigelegt wurde, ableiten zu müssen, daß der Antrag zurück-, jedenfalls aber abzuweisen gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. § 54 Abs. 2 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 ordnet zwar an, daß dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen ist, jedoch ist auch diese Bestimmung nicht nur wörtlich auszulegen, sondern ihr Bedeutungsgehalt unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden zu ermitteln (§ 6 ABGB). Geht man aber über die wörtliche Auslegung hinaus, so ergibt sich, daß es Aufgabe des Exekutionsgerichtes ist, das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels zu überprüfen. Von dieser Verpflichtung ist das Exekutionsgericht nach der Novellierung durch die EO-Novelle 1995 nur in einem Teilbereich befreit, nämlich unter den im § 54 b EO genannten Voraussetzungen, wonach sich dann die Prüfungspflicht des Exekutionsgerichtes zunächst reduziert auf die Vollständigkeit der Behauptungen zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Es zeigt sich daher, daß die Anordnung des § 54 Abs. 2 EO für den Bereich, der nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu erledigen ist, wie im vorliegenden Fall nur sicherstellen soll, daß es dem Exekutionsgericht möglich ist, seiner Verpflichtung, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu überprüfen, nachzukommen. Ist das Exekutionsgericht nicht auch Titelgericht, so kann dieser Verpflichtung freilich nur nachgekommen werden, wenn ein entsprechender Titel dem Antrag beigelegt wird. Ist aber das Exekutionsgericht auch Titelgericht, so bedarf es der Beilage eines Titels zu diesem Zwecke nicht. Vielmehr liegt die entsprechende Urkunde ja beim Exekutionsgericht auf. Eine Berufung auf den beim Exekutionsgericht erliegenden Titelakt, wie im vorliegenden Fall, reicht daher jedenfalls aus. Es kann nämlich dem Gesetzgeber der EO-Novelle 1995 wohl nicht unterstellt werden, der diese Novellierung in der erklärten Absicht vornahm, eine Verfahrensvereinfachung zu erzielen, daß er von der bestehenden Praxis vor der Novelle, wonach ein Titel dann nicht vorzulegen war, wenn Titel- und Exekutionsgericht zusammenfielen, eine Änderung herbeiführen wollte. Dies umsoweniger, und auch das wird von der Rekurswerberin, die im Fehlen des Titels einen Zurück- bzw. Abweisungsgrund zu erblicken vermeint, geflissentlich übersehen, als der Gesetzgeber selbst mit der EO-Novelle 1995 im § 54 Abs. 3 EO die Verbesserung unter anderem für den Fall anordnete, als dem Exekutionsantrag nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Wollte man sich der Auslegung der Rekurswerberin anschließen, so würde dies bedeuten, daß das Exekutionsgericht der betreibenden Partei aufzutragen hätte, einen beim Exekutionsgericht als Titelgericht erliegenden Titel vorzulegen. Ein solcher Vorgang stünde aber mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers im unlösbaren Widerspruch. Es kann daher auch der von Mohr, Fahrnisexekution, Seite 15, vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht gefolgt werden.Wenn die Rekurswerberin meint, aus dem Umstand, daß dem Exekutionsantrag kein vollstreckbarer Titel beigelegt wurde, ableiten zu müssen, daß der Antrag zurück-, jedenfalls aber abzuweisen gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Paragraph 54, Absatz 2, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 ordnet zwar an, daß dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen ist, jedoch ist auch diese Bestimmung nicht nur wörtlich auszulegen, sondern ihr Bedeutungsgehalt unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden zu ermitteln (Paragraph 6, ABGB). Geht man aber über die wörtliche Auslegung hinaus, so ergibt sich, daß es Aufgabe des Exekutionsgerichtes ist, das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels zu überprüfen. Von dieser Verpflichtung ist das Exekutionsgericht nach der Novellierung durch die EO-Novelle 1995 nur in einem Teilbereich befreit, nämlich unter den im Paragraph 54, b EO genannten Voraussetzungen, wonach sich dann die Prüfungspflicht des Exekutionsgerichtes zunächst reduziert auf die Vollständigkeit der Behauptungen zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Es zeigt sich daher, daß die Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, EO für den Bereich, der nicht im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu erledigen ist, wie im vorliegenden Fall nur sicherstellen soll, daß es dem Exekutionsgericht möglich ist, seiner Verpflichtung, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu überprüfen, nachzukommen. Ist das Exekutionsgericht nicht auch Titelgericht, so kann dieser Verpflichtung freilich nur nachgekommen werden, wenn ein entsprechender Titel dem Antrag beigelegt wird. Ist aber das Exekutionsgericht auch Titelgericht, so bedarf es der Beilage eines Titels zu diesem Zwecke nicht. Vielmehr liegt die entsprechende Urkunde ja beim Exekutionsgericht auf. Eine Berufung auf den beim Exekutionsgericht erliegenden Titelakt, wie im vorliegenden Fall, reicht daher jedenfalls aus. Es kann nämlich dem Gesetzgeber der EO-Novelle 1995 wohl nicht unterstellt werden, der diese Novellierung in der erklärten Absicht vornahm, eine Verfahrensvereinfachung zu erzielen, daß er von der bestehenden Praxis vor der Novelle, wonach ein Titel dann nicht vorzulegen war, wenn Titel- und Exekutionsgericht zusammenfielen, eine Änderung herbeiführen wollte. Dies umsoweniger, und auch das wird von der Rekurswerberin, die im Fehlen des Titels einen Zurück- bzw. Abweisungsgrund zu erblicken vermeint, geflissentlich übersehen, als der Gesetzgeber selbst mit der EO-Novelle 1995 im Paragraph 54, Absatz 3, EO die Verbesserung unter anderem für den Fall anordnete, als dem Exekutionsantrag nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen sind. Wollte man sich der Auslegung der Rekurswerberin anschließen, so würde dies bedeuten, daß das Exekutionsgericht der betreibenden Partei aufzutragen hätte, einen beim Exekutionsgericht als Titelgericht erliegenden Titel vorzulegen. Ein solcher Vorgang stünde aber mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers im unlösbaren Widerspruch. Es kann daher auch der von Mohr, Fahrnisexekution, Seite 15, vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht gefolgt werden.

Auch den weiteren Ausführungen der Rekurswerberin, es sei aus der Behauptung der Betreibenden, Karl H***** sei an der Fahrt gehindert worden, keine Verletzung des Titels abzuleiten, da nur sie gegenüber der Person der Betreibenden zur Unterlassung verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, ist Gegenstand eine Dienstbarkeit, also ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, der die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung und zur Unterlassung von Störungen gegenübersteht (siehe dazu Rummel, ABGB, Band I, § 472, RZ 1). Grunddienstbarkeiten, und ein solches ist das Wegerecht, setzen zwei Grundbesitzer voraus, die an einem als Verpflichteten das dienstbare, dem anderen als Berechtigter das herrschende Gut gehört (§ 474 ABGB). Es ergibt sich daraus, daß das Wegerecht kein höchstpersönliches Recht ist, sondern der Ausübung nach übertragbar. Gerade dies hat aber die betreibende Partei behauptet, wonach sie das herrschende Grundstück verpachtet habe und Karl H***** für den Pächter auf dem herrschenden Grundstück Bewirtschaftungshandlungen setzen sollte.Auch den weiteren Ausführungen der Rekurswerberin, es sei aus der Behauptung der Betreibenden, Karl H***** sei an der Fahrt gehindert worden, keine Verletzung des Titels abzuleiten, da nur sie gegenüber der Person der Betreibenden zur Unterlassung verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, ist Gegenstand eine Dienstbarkeit, also ein Recht auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, der die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung und zur Unterlassung von Störungen gegenübersteht (siehe dazu Rummel, ABGB, Band römisch eins, Paragraph 472,, RZ 1). Grunddienstbarkeiten, und ein solches ist das Wegerecht, setzen zwei Grundbesitzer voraus, die an einem als Verpflichteten das dienstbare, dem anderen als Berechtigter das herrschende Gut gehört (Paragraph 474, ABGB). Es ergibt sich daraus, daß das Wegerecht kein höchstpersönliches Recht ist, sondern der Ausübung nach übertragbar. Gerade dies hat aber die betreibende Partei behauptet, wonach sie das herrschende Grundstück verpachtet habe und Karl H***** für den Pächter auf dem herrschenden Grundstück Bewirtschaftungshandlungen setzen sollte.

Soweit die Verpflichtete Ausführungen dazu macht, daß sie an der inkriminierten Handlung kein Verschulden träfe, kann dies im Exekutionsverfahren wegen des bestehenden Neuerungsverbotes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (siehe dazu SZ 54/115).

Zu Recht wendet sich die Rekurswerberin aber gegen den durch das Erstgericht vorgenommenen Kostenzuspruch an die Betreibende.

Der Sinn der Zusammenstellung eines Normalkostentarifs (§ 24 RATG) besteht darin, für regelmäßig vorkommende Leistungen von Rechtsanwälten eine Arbeitsvereinfachung dadurch zu erreichen, daß die Anwaltskosten aus einer Tabelle schon mit ihrer Endsumme abgelesen werden können. Für alle dort nicht genannten Leistungen, wie etwa die Exekution nach § 355 (mit oder ohne Verbindung mit einer Fahrnisexekution), besteht kein Normalkostentarif. Berücksichtigt man die allgemeine Bestimmung des § 54 Abs. 1 ZPO, wonach die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrages dem Gerichte zu übergeben hat, so stellt sich § 24 RATG und der darauf gestützt verordnete Normalkostentarif als Ausnahme dar. Eine ausdehnende Gesetzesauslegung, den Normalkostentarif auch in solchen Fällen heranzuziehen, für die er nicht verordnet wurde, kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht (siehe dazu RpflE 1996/83; hg. 1 R 224/97i). Daß der vorliegende Antrag nicht den Bestimmungen des § 54 Abs. 1 ZPO entspricht, ist offenkundig, "unter Verzeichnis der Kosten" ist nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte (§ 6 ABGB) eine gegliederte Aufstellung der Kosten der einzelnen Leistungen nach Kostenarten (z.B. Verdienst, Einheitssatz, Barauslagen, Umsatzsteuer, Verbindungsgebühr) zu verstehen (siehe dazu hg. 1 b R 190/86).Der Sinn der Zusammenstellung eines Normalkostentarifs (Paragraph 24, RATG) besteht darin, für regelmäßig vorkommende Leistungen von Rechtsanwälten eine Arbeitsvereinfachung dadurch zu erreichen, daß die Anwaltskosten aus einer Tabelle schon mit ihrer Endsumme abgelesen werden können. Für alle dort nicht genannten Leistungen, wie etwa die Exekution nach Paragraph 355, (mit oder ohne Verbindung mit einer Fahrnisexekution), besteht kein Normalkostentarif. Berücksichtigt man die allgemeine Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO, wonach die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrages dem Gerichte zu übergeben hat, so stellt sich Paragraph 24, RATG und der darauf gestützt verordnete Normalkostentarif als Ausnahme dar. Eine ausdehnende Gesetzesauslegung, den Normalkostentarif auch in solchen Fällen heranzuziehen, für die er nicht verordnet wurde, kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht (siehe dazu RpflE 1996/83; hg. 1 R 224/97i). Daß der vorliegende Antrag nicht den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO entspricht, ist offenkundig, "unter Verzeichnis der Kosten" ist nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte (Paragraph 6, ABGB) eine gegliederte Aufstellung der Kosten der einzelnen Leistungen nach Kostenarten (z.B. Verdienst, Einheitssatz, Barauslagen, Umsatzsteuer, Verbindungsgebühr) zu verstehen (siehe dazu hg. 1 b R 190/86).

Der Betreibenden können daher mangels Verzeichnung der Kosten gemäß § 54 Abs. 1 ZPO Kosten für den Exekutionsantrag nicht zugesprochen werden.Der Betreibenden können daher mangels Verzeichnung der Kosten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO Kosten für den Exekutionsantrag nicht zugesprochen werden.

Dem Rekurs war daher im Kostenpunkt Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO, 50, 41 ZPO, wobei Kosten auf Basis des ersiegten (Kosten-) Betrages zuzusprechen waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO, wobei Kosten auf Basis des ersiegten (Kosten-) Betrages zuzusprechen waren.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z. 2 und 3 ZPO (§ 78 EO) jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO (Paragraph 78, EO) jedenfalls unzulässig.

Landesgericht Krems a.d. Donau

Anmerkung

EKR00149 01R02347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:1998:00100R00234.97K.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19980220_LG00129_00100R00234_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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