TE OGH 1998/2/23 3Ob21/98d

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Andreas A*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ewald N*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1997, GZ 39 R 365/97h-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist die Frage einer Eintrittsberechtigung der Ehefrau des beklagten Mieters nach § 14 Abs 3 MRG, auf deren Aufenthalte in der Wohnung sich das Berufungsgericht unterstützend bezogen hat, nicht entscheidungswesentlich. Schon die festgestellte regelmäßige Aufenthaltsdauer des Beklagten selbst (zusammen mit seiner Ehefrau) von Ende Oktober bis Mitte Mai begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine regelmäßige Verwendung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG (RIS-Justiz RS0079240; zuletzt 4 Ob 75/97a, wonach schon 90 Tage pro Jahr ausreichen).Entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers ist die Frage einer Eintrittsberechtigung der Ehefrau des beklagten Mieters nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG, auf deren Aufenthalte in der Wohnung sich das Berufungsgericht unterstützend bezogen hat, nicht entscheidungswesentlich. Schon die festgestellte regelmäßige Aufenthaltsdauer des Beklagten selbst (zusammen mit seiner Ehefrau) von Ende Oktober bis Mitte Mai begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine regelmäßige Verwendung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG (RIS-Justiz RS0079240; zuletzt 4 Ob 75/97a, wonach schon 90 Tage pro Jahr ausreichen).

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil nach dem (wenn auch in diesem Punkt handschriftlich ausgebesserten) Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 21.1.1997 (ON 28) vom Kläger auf Erörterung der allein noch ausständigen Auskunft der Wiener Stadtwerke (die Erteilung eines Nachsendeauftrages, zu dem der Kläger sich auf eine Auskunft der Post berufen hatte, war zuvor vom Beklagten außer Streit gestellt worden) verzichtet worden war.

Anmerkung

E49171 03A00218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00021.98D.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19980223_OGH0002_0030OB00021_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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