TE OGH 1998/2/23 3N504/98

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto C*****, vertreten durch Dr.Romana Aron, Mieterinteressentengemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, wider den Antragsgegner Mag.Franz S*****, vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auftrags zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten (§§ 6 und 37 Abs 1 Z 3 MRG) infolge Befangenheitsanzeige im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners, GZ 5 Ob 46/98w-22, gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 4.November 1997, GZ 39 R 560/97k-21, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Otto C*****, vertreten durch Dr.Romana Aron, Mieterinteressentengemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, wider den Antragsgegner Mag.Franz S*****, vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Auftrags zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten (Paragraphen 6 und 37 Absatz eins, Ziffer 3, MRG) infolge Befangenheitsanzeige im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners, GZ 5 Ob 46/98w-22, gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 4.November 1997, GZ 39 R 560/97k-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und Vorsitzende des 5. Senats Dr.Heinz Klinger ist in der vorliegenden Rechtssache befangen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug dem Antragsgegner als Vermieter mit Sachbeschluß vom 29.April 1994 die Veranlassung bestimmter Erhaltungsarbeiten in seinem Haus auf.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Sachbeschluß vom 4.November 1997 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Antragsgegner außerordentlichen Revisionsrekurs.

Dieses Rechtsmittel fiel beim Obersten Gerichtshof im 5.Senat als Fachsenat für außerstreitige Mietrechtsangelegenheiten an. Dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr.Heinz Klinger erklärte sich mit Note vom 10.Februar 1998 für befangen und führte aus, den Antragsgegner seit Jahren privat zu kennen. Dieser habe "sich mehrmals Rat bei der Verwaltung seines Liegenschaftsbesitzes geholt" und ihn "auch von seiner Ansicht" zur vorliegenden Streitigkeit informiert. Diese privaten Gespräche könnten den äußeren Anschein der Befangenheit erwecken.

Der zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeige berufene Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Z 2 JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 19 JN mN aus der Rsp). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier der Vorsitzende des 5.Senats zum Rechtsmittelwerber - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr in Rechberger aaO Rz 5 zu § 19 mN aus der Rsp).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 19, JN mN aus der Rsp). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier der Vorsitzende des 5.Senats zum Rechtsmittelwerber - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 19, mN aus der Rsp).

Gemäß § 23 JN ist in der vorliegenden Rechtssache daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5.Senats festzustellen.Gemäß Paragraph 23, JN ist in der vorliegenden Rechtssache daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5.Senats festzustellen.

Anmerkung

E49094 03I05048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:00300N00504.98.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19980223_OGH0002_00300N00504_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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