TE OGH 1998/2/24 1Ob39/98m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und der Nebenintervenientin auf seiten der klagenden Partei Sportfischereiverein T*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Wolfgang F*****, vertreten durch Dr.Günther Klepp, Mag.Dr.Peter Nöbauer und Mag.Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 150.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18.September 1997, GZ 4 R 52/97p-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Wels stellte gegenüber dem Beklagten fest, daß das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Fischereiberechtigungen (Lizenzen) für den T*****see der klagenden Partei zustehe, und erkannte ihn schuldig, die Erteilung von Sportfischereiberechtigungen (Lizenzen) für den T*****see zu unterlassen.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit Urteil vom 18.9.1997 nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungs- und ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 269/97h; 1 Ob 1523/94 mwN).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungs- und ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 269/97h; 1 Ob 1523/94 mwN).

Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Anmerkung

E48988 01A00398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00039.98M.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0010OB00039_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten