TE OGH 1998/2/24 1Ob31/98k

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Peter Zwach, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr.Josef Peissl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S 161.657,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.Oktober 1997, GZ 6 R 149/97x-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß die Beklagte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme geschäftsunfähig gewesen sei, ergibt sich aus den Klagsangaben nicht, weil der Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht genannt wurde. Nach Vorlage des Kreditvertrags und nach Einwendung der Geschäftsunfähigkeit durch die Beklagte brachte die klagende Partei vor, die Beklagte habe das "schwebend unwirksame" Kreditgeschäft nach Erlangen der vollen Geschäftsfähigkeit bestätigt (Seite 1 des Protokolls vom 23.4.1996). Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht; von einer Unschlüssigkeit der Klage kann keine Rede sein. Der in JBl 1997, 450, beschriebene Fall ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar, erging dort doch infolge Unschlüssigkeit der Klage ein Versäumungsurteil, wogegen hier die Klage nach Erhebung von Einwendungen in der Klagebeantwortung schlüssig gestellt wurde.

Es geht nicht darum, ob § 151 Abs 2 ABGB zufolge der Kreditvertrag von vornherein wirksam und gültig war - dies behauptete die klagende Partei gar nicht -, sondern darum, ob nachträglich eine Genehmigung erfolgte. Von mündigen Minderjährigen geschlossene Geschäfte sind nicht absolut, sondern nur schwebend unwirksam. Die Frage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme ein Einkommen bezog, ist daher diesbezüglich nicht relevant (Rummel in Rummel, ABGB², Rz 5 und 9 zu § 865 mwN; Apathy in Schwimann, ABGB², Rz 7 f zu § 865 mwN; SZ 67/86).Es geht nicht darum, ob Paragraph 151, Absatz 2, ABGB zufolge der Kreditvertrag von vornherein wirksam und gültig war - dies behauptete die klagende Partei gar nicht -, sondern darum, ob nachträglich eine Genehmigung erfolgte. Von mündigen Minderjährigen geschlossene Geschäfte sind nicht absolut, sondern nur schwebend unwirksam. Die Frage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme ein Einkommen bezog, ist daher diesbezüglich nicht relevant (Rummel in Rummel, ABGB², Rz 5 und 9 zu Paragraph 865, mwN; Apathy in Schwimann, ABGB², Rz 7 f zu Paragraph 865, mwN; SZ 67/86).

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, das Einkommen einer knapp Neunzehnjährigen bei Gewährung eines Kredits mit monatlichen Rückzahlungsraten von etwa S 2.000,-- über deren bzw die Angaben des Dienstgebers hinaus zu überprüfen. Auch aus § 36 BWG ergibt sich keine derartige Sorgfaltspflicht. Im übrigen genehmigte die Beklagte den Kreditvertrag (siehe später), und ist eine Einkommensprüfung zum Schutz eines (dann) Volljährigen überhaupt nicht vorgesehen.Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, das Einkommen einer knapp Neunzehnjährigen bei Gewährung eines Kredits mit monatlichen Rückzahlungsraten von etwa S 2.000,-- über deren bzw die Angaben des Dienstgebers hinaus zu überprüfen. Auch aus Paragraph 36, BWG ergibt sich keine derartige Sorgfaltspflicht. Im übrigen genehmigte die Beklagte den Kreditvertrag (siehe später), und ist eine Einkommensprüfung zum Schutz eines (dann) Volljährigen überhaupt nicht vorgesehen.

Nach den Feststellungen zahlte die Beklagte nach Erlangen der Volljährigkeit am 12.5.1994 mehr als S 30.000,-- in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zurück. Sie ersuchte sogar um Prolongation dreier Raten und um eine (auch gewährte) Reduktion der monatlichen Belastung, ehe sie im Oktober 1995 die Zahlungen zur Gänze einstellte (Seite 5 des Ersturteils). Darin liegt eine schlüssige Genehmigung des Kreditvertrags (MietSlg 41.069; vgl SZ 67/86): Das Verhalten der Beklagten ließ nur den Schluß zu, daß sie den Vertrag genehmigte und damit dessen Wirksamkeit herbeiführte (vgl SZ 51/30).Nach den Feststellungen zahlte die Beklagte nach Erlangen der Volljährigkeit am 12.5.1994 mehr als S 30.000,-- in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten zurück. Sie ersuchte sogar um Prolongation dreier Raten und um eine (auch gewährte) Reduktion der monatlichen Belastung, ehe sie im Oktober 1995 die Zahlungen zur Gänze einstellte (Seite 5 des Ersturteils). Darin liegt eine schlüssige Genehmigung des Kreditvertrags (MietSlg 41.069; vergleiche SZ 67/86): Das Verhalten der Beklagten ließ nur den Schluß zu, daß sie den Vertrag genehmigte und damit dessen Wirksamkeit herbeiführte vergleiche SZ 51/30).

Beim Vorbringen, daß keine Nachfrist gesetzt und nicht qualifiziert gemahnt worden sei, handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung. Weder in der Klage noch im Schriftsatz vom 12.6.1996 (ON 7) ist Vorbringen enthalten, das entsprechende Behauptungen der Beklagten erübrigt hätte. Im übrigen wäre es lebensfremd, anzunehmen, die Beklagte hätte im Fall der Androhung von Terminsverlust unter Nachfristsetzung Zahlung geleistet, stützt sie ihre Einwendungen doch vor allem auf die ihrer Meinung nach vorliegende Nichtigkeit des Kreditvertrags infolge Geschäftsunfähigkeit. Die Erfüllung der Vorschrift des § 13 KSchG - sollte ihr nicht ohnehin Rechnung getragen worden sein - wäre sohin ohnehin nur zwecklose Formalität gewesen (vgl SZ 69/280; Krejci in Rummel, ABGB², Rz 5 zu § 13 KSchG).Beim Vorbringen, daß keine Nachfrist gesetzt und nicht qualifiziert gemahnt worden sei, handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung. Weder in der Klage noch im Schriftsatz vom 12.6.1996 (ON 7) ist Vorbringen enthalten, das entsprechende Behauptungen der Beklagten erübrigt hätte. Im übrigen wäre es lebensfremd, anzunehmen, die Beklagte hätte im Fall der Androhung von Terminsverlust unter Nachfristsetzung Zahlung geleistet, stützt sie ihre Einwendungen doch vor allem auf die ihrer Meinung nach vorliegende Nichtigkeit des Kreditvertrags infolge Geschäftsunfähigkeit. Die Erfüllung der Vorschrift des Paragraph 13, KSchG - sollte ihr nicht ohnehin Rechnung getragen worden sein - wäre sohin ohnehin nur zwecklose Formalität gewesen vergleiche SZ 69/280; Krejci in Rummel, ABGB², Rz 5 zu Paragraph 13, KSchG).

Zur Frage, ob die Beklagte infolge "Überbuchung" eine Ferienwohnung gar nicht habe nutzen können, führte das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte für diese Behauptung den Beweis "nicht einmal angetreten" habe (Seite 10 des Berufungsurteils). Dies ist richtig und als Frage der Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Im übrigen läge keine Sittenwidrigkeit vor, weil der Kredit für den Kauf von "Anteilen" eingeräumt wurde (Seite 5 des Ersturteils).

Textnummer

E49010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00031.98K.0224.000

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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