Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Mag. Gabriele M*****, wider den Antragsgegner Dr. Martin M*****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c) EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 1997, GZ 2 R 371/97m-17, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Mag. Gabriele M*****, wider den Antragsgegner Dr. Martin M*****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c,) EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 1997, GZ 2 R 371/97m-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen (EvBl 1981/211 = MietSlg 33.534; SZ 60/116 = EvBl 1988/7; RIS-Justiz RS0041294). Eine Entscheidung ist formell rechtskräftig, wenn sie in dem Verfahren, in dem sie ergangen ist, nicht mehr angefochten werden kann. Verzichten beide Teile auf Rechtsmittel, so wird die Entscheidung schon damit formell rechtskräftig. Daß die Entscheidung nach § 416 Abs 1 ZPO den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam wird, wirkt sich auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft nicht mehr aus (MietSlg 33.534; RIS-Justiz RS0041288).Nach ständiger Rechtsprechung ist unter Rechtskraft im Sinne des Paragraph 95, EheG die formelle Rechtskraft nach Paragraph 411, ZPO zu verstehen (EvBl 1981/211 = MietSlg 33.534; SZ 60/116 = EvBl 1988/7; RIS-Justiz RS0041294). Eine Entscheidung ist formell rechtskräftig, wenn sie in dem Verfahren, in dem sie ergangen ist, nicht mehr angefochten werden kann. Verzichten beide Teile auf Rechtsmittel, so wird die Entscheidung schon damit formell rechtskräftig. Daß die Entscheidung nach Paragraph 416, Absatz eins, ZPO den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam wird, wirkt sich auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft nicht mehr aus (MietSlg 33.534; RIS-Justiz RS0041288).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Daß Schwimann/Bernat, (ABGB**2 § 95 EheG Rz 2) unter Berufung auf die Entscheidung LGZ Wien EFSlg 36.489 die Auffassung vertreten, das Urteil werde bei einem Rechtsmittelverzicht beider Parteien erst mit seiner Zustellung formell rechtskräftig, ohne die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nur zu erwähnen, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorläge. Mit fruchtlosem Abflug der Frist des § 95 EheG ist aber der zu sichernde Aufteilungsanspruch erloschen. Da somit der Sicherungsantrag des Antragsgegners schon wegen Fehlens eines rechtzeitigen Aufteilungsantrages erfolglos bleiben mußte, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner die Gefährdung eines allfälligen Aufteilungsanspruches ausreichend behauptet und bescheinigt hat.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Daß Schwimann/Bernat, (ABGB**2 Paragraph 95, EheG Rz 2) unter Berufung auf die Entscheidung LGZ Wien EFSlg 36.489 die Auffassung vertreten, das Urteil werde bei einem Rechtsmittelverzicht beider Parteien erst mit seiner Zustellung formell rechtskräftig, ohne die gegenteilige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nur zu erwähnen, führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dazu, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorläge. Mit fruchtlosem Abflug der Frist des Paragraph 95, EheG ist aber der zu sichernde Aufteilungsanspruch erloschen. Da somit der Sicherungsantrag des Antragsgegners schon wegen Fehlens eines rechtzeitigen Aufteilungsantrages erfolglos bleiben mußte, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Antragsgegner die Gefährdung eines allfälligen Aufteilungsanspruches ausreichend behauptet und bescheinigt hat.
Anmerkung
E49505 04A00378European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00037.98I.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0040OB00037_98I0000_000