TE OGH 1998/2/24 4Ob55/98m

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Michael Brand, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH, ***** 2. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, 3. M***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 1998, GZ 5 R 92/97d-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung ÖBl 1996, 39 - Städteflugreisen, in der ausgesprochen wurde, daß es unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs darauf ankommt, ob durch den Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise derart beeinträchtigt wird, daß die unsachliche Beeinflussung anstößig erscheint. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Werbeaktion, in der eine Tageszeitung jedem Abonnenten einen Städteflug schenkte. Daß einer solchen Aktion die zweimalige Verlosung von 100 Autobahnvignetten unter den Abonnenten nicht gleichgehalten werden kann, liegt auf der Hand.

Richtig ist, daß das regelmäßige Veranstalten ein und desselben Gewinnspiels mit nicht bloß geringfügigen Preisen oder die Häufung attraktiver selbständiger Gewinnspiele denselben - unzulässigen - Anlockeffekt haben kann, wie die Ankündigung eines Gewinnspieles auf dem Titelblatt (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion). Richtig ist auch, daß Zuwendungen an Abonnenten die Zeitung nicht nur für Altabonnenten, sondern auch für Neu-(und damit künftige Alt-)Abonnenten interessant erscheinen lassen (s ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen). Immer aber kommt es darauf an, mit welcher Regelmäßigkeit die Gewinnspiele veranstaltet werden und wie attraktiv die Preise sind. Daß die Vorinstanzen bei der zweimaligen Verlosung von jeweils 100 Autobahnvignetten innerhalb von 5 Tagen nicht angenommen haben, daß dadurch die sichere Erwartung eines weiteren Gewinnspieles geweckt wurde, die zum Abschluß neuer Abonnements zu führen geeignet war, ist keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte.

Anmerkung

E49200 04A00558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00055.98M.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00055_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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