TE OGH 1998/2/24 4Ob42/98z

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. S***** Gesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. Dezember 1997, GZ 2 R 284/97s-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 160/97a (= ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion) waren 60 Gewinnspiele, die die "Neue Kronen Zeitung" in der Zeit vom 13.3. bis 4.8.1996 veranstaltet hatte. Bei jedem einzelnen der Gewinnspiele waren wertvolle Preise zu gewinnen, so etwa Freikarten für Konzerte, Reisen in ferne Länder, Autos, Fahrräder udgl. Die Spielbedingungen waren jeweils unterschiedlich. Die meisten Ankündigungen waren als "Krone Aktion" gekennzeichnet. Aufgrund der Häufigkeit der Gewinnspielankündigungen mußten die angesprochenen Leserkreise mit Sicherheit erwarten, auch in künftigen Ausgaben ein neues Gewinnspiel vorzufinden. Eine solche Häufung attraktiver Gewinnspiele ist als Anreiz zum Erwerb der Zeitung geeignet (ÖBl 1997, 289 - Krone Aktion).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Beklagten haben in der Zeit vom 27.8. bis 16.10.1997 nahezu täglich und in vielen Fällen an einem Tag mehrere Gewinnspiele angekündigt. Es wurden Preise ausgespielt, die die Vorinstanzen zu Recht nicht nur in den von den Beklagten genannten sieben Fällen als attraktiv gewertet haben. Das gilt insbesondere für die immer wieder angekündigten Karten für Konzerte, für den Chinesischen Staatszirkus und für andere Veranstaltungen, aber vor allem für die täglich verlosten Tausender, bei denen die Folgeverlosungen noch dazu ausdrücklich angekündigt waren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen, welchen Wert Preise haben dürfen, damit das Gewinnspiel nicht im Sinne der zitierten Entscheidung "attraktiv" ist. Neben dem materiellen Wert spielen verschiedene Umstände, wie (zB) der ideelle Wert, die Interessen der jeweils angesprochenen Leserkreise und die Mühen, die sonst mit dem Erwerb verbunden sind, eine Rolle.

Daß Gewinnspiele nur dann einen Anlockeffekt hätten, wenn täglich oder in kurzen Abständen Preise im Gesamtwert von S 300.000,-- ausgespielt werden, läßt sich weder aus dem Gesetz ableiten noch entspricht es der Lebenserfahrung. Grund für die Änderung des § 9a Abs 2 Z 8 UWG durch die UWG-Nov 1993 waren die mit einem intensiven Wettbewerb periodischer Druckschriften durch Gewährung von Zugaben verbundenen wirtschaftlichen Belastungen kleinerer Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer und die daraus folgenden nachteiligen Auswirkungen für die Medienvielfalt (Schönherr/Wiltschek, UWG6 Anm 7 zu § 9a mwN). Ruinös kann der Wettbewerb bereits dann sein, wenn der Wert der ausgespielten Preise eines Gewinnspieles zwar erheblich unter S 300.000,-- liegt, aber so häufig Gewinnspiele angekündigt werden (müssen), daß es, insbesondere für kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer, zu einer spürbaren Gesamtbelastung kommt.Daß Gewinnspiele nur dann einen Anlockeffekt hätten, wenn täglich oder in kurzen Abständen Preise im Gesamtwert von S 300.000,-- ausgespielt werden, läßt sich weder aus dem Gesetz ableiten noch entspricht es der Lebenserfahrung. Grund für die Änderung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG durch die UWG-Nov 1993 waren die mit einem intensiven Wettbewerb periodischer Druckschriften durch Gewährung von Zugaben verbundenen wirtschaftlichen Belastungen kleinerer Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer und die daraus folgenden nachteiligen Auswirkungen für die Medienvielfalt (Schönherr/Wiltschek, UWG6 Anmerkung 7 zu Paragraph 9 a, mwN). Ruinös kann der Wettbewerb bereits dann sein, wenn der Wert der ausgespielten Preise eines Gewinnspieles zwar erheblich unter S 300.000,-- liegt, aber so häufig Gewinnspiele angekündigt werden (müssen), daß es, insbesondere für kleinere Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer, zu einer spürbaren Gesamtbelastung kommt.

Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; s auch ÖBl 1991, 105 = WBl 1991, 265 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky ua). Daß das Rekursgericht das Unterlassungsbegehren noch als ausreichend bestimmt erachtet hat, ist keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch insoweit nicht vor.Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (ÖBl 1980, 46 - Hol Dir Geld vom Staat; s auch ÖBl 1991, 105 = WBl 1991, 265 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky ua). Daß das Rekursgericht das Unterlassungsbegehren noch als ausreichend bestimmt erachtet hat, ist keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Eine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch insoweit nicht vor.

Anmerkung

E49170 04A00428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00042.98Z.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00042_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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