TE OGH 1998/2/24 7Ob24/98z

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des betroffenen Dr.Werner O***** über dessen Rekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9.Dezember 1997, AZ 3 Nc 33/97d-74, womit die Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Innsbruck als nicht gerechtfertigt erkannt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Innsbruck ist ein Sachwalterschaftsverfahren betreffend Dr.Werner O***** anhängig. Mit Beschluß vom 17.11.1997 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck den Ablehnungsantrag des Dr.O***** gegen die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Innsbruck zurück. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte Dr.O***** den zur Entscheidung über den Rekurs zuständigen Senat des Landesgerichtes Innsbruck wegen Befangenheit ab und führte hiezu aus: Da der Senat im tagtäglichen kollegialen Kontakt mit dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck Dr.P***** stehe, sei er wohl wegen der Schwere der Vorwürfe gegen Dr.P*****, der ebenfalls befangen sei und gegen den ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet werden müsse, als befangen zu betrachten. Daher werde beantragt, die Beschlußfassung über den Rekurs an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Tirol-Vorarlberg zu übertragen.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck im Hinblick auf die pauschale Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck vor.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck als nicht gerechtfertigt zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Erklärung des Betroffenen, den Senat des Landesgerichtes Innsbruck als befangen abzulehnen, verbunden mit dem Antrag auf Übertragung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck, sei als Ablehnung des gesamten Gerichtshofes zu verstehen, sodaß zur Entscheidung hierüber gemäß § 23 JN das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig sei. Die Ablehnung sei nicht gerechtfertigt, weil eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung vorliege. Im übrigen rechtfertigten die angeführten tagtäglichen kollegialen Kontakte der Richter des Landesgerichtes Innsbruck zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck für sich allein keine Befangenheit.Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Innsbruck als nicht gerechtfertigt zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die Erklärung des Betroffenen, den Senat des Landesgerichtes Innsbruck als befangen abzulehnen, verbunden mit dem Antrag auf Übertragung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck, sei als Ablehnung des gesamten Gerichtshofes zu verstehen, sodaß zur Entscheidung hierüber gemäß Paragraph 23, JN das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig sei. Die Ablehnung sei nicht gerechtfertigt, weil eine unzulässige, undifferenzierte Pauschalablehnung vorliege. Im übrigen rechtfertigten die angeführten tagtäglichen kollegialen Kontakte der Richter des Landesgerichtes Innsbruck zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck für sich allein keine Befangenheit.

In seinem gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobenen Rekurs verweist Dr.O***** auf die von ihm gegen Dr.P***** eingeleiteten Verfahren, beschimpft die "Justiz in Tirol", führt aus, daß er noch genügend Beweismittel gegen die zuständige Richterin habe und beantragt, das Verfahren einer anderen Richterin zuzuteilen.

Rechtliche Beurteilung

Dem vom Oberlandesgerichtes Innsbruck unbekämpft als Ablehnung des gesamten Richterstandes des Landesgerichtes Innsbruck aufgefaßten Ablehnungsantrag kann zwar entnommen werden, daß nach Ansicht des Dr.O***** bei jedem einzelnen Richter derselbe Ablehnungsgrund, nämlich der kollegiale Kontakt mit dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck vorliege. Ungeachtet dessen, daß in einem solchen Fall eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Instiution nicht vorliegt (3 Ob 175/97z mwN), ist das Oberlandesgericht Innsbruck jedenfalls auch sachlich auf den geltend gemachten Ablehnungsgrund eingegangen, indem es ausführte, daß kollegiale Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit begründen. Daß diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck unrichtig wäre, vermochte der Rekurswerber nicht darzutun. Aus den gegen die Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck sowie die dort zuständige Richterin im besonderen erhobenen Anschuldigungen des Rekurswerbers läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, warum gerade im vorliegenden Fall der behauptete kollegiale Kontakt zwischen dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes und den Richtern des übergeordneten Landesgerichtes, der für sich allein keine Befangenheit indiziert (vgl EvBl 1990/145), eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen sollte. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Dem vom Oberlandesgerichtes Innsbruck unbekämpft als Ablehnung des gesamten Richterstandes des Landesgerichtes Innsbruck aufgefaßten Ablehnungsantrag kann zwar entnommen werden, daß nach Ansicht des Dr.O***** bei jedem einzelnen Richter derselbe Ablehnungsgrund, nämlich der kollegiale Kontakt mit dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck vorliege. Ungeachtet dessen, daß in einem solchen Fall eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Instiution nicht vorliegt (3 Ob 175/97z mwN), ist das Oberlandesgericht Innsbruck jedenfalls auch sachlich auf den geltend gemachten Ablehnungsgrund eingegangen, indem es ausführte, daß kollegiale Kontakte von Richtern für sich allein noch keine Befangenheit begründen. Daß diese Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck unrichtig wäre, vermochte der Rekurswerber nicht darzutun. Aus den gegen die Gerichtsbarkeit im Allgemeinen und den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Innsbruck sowie die dort zuständige Richterin im besonderen erhobenen Anschuldigungen des Rekurswerbers läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, warum gerade im vorliegenden Fall der behauptete kollegiale Kontakt zwischen dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes und den Richtern des übergeordneten Landesgerichtes, der für sich allein keine Befangenheit indiziert vergleiche EvBl 1990/145), eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen sollte. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E49303 07A00248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00024.98Z.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0070OB00024_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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