TE OGH 1998/2/24 4Ob360/97p

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael M*****, vertreten durch Dr.Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei Simon W*****, vertreten durch Dr.Anton Schiessling und Dr.Othmar Knödl, Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen S 70.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Oktober 1997, GZ 2 R 414/97i-14, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 24.April 1997, GZ 1 C 650/96g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 43.114,50 samt 4 % Zinsen seit 15.7.1996 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das Mehrbegehren von S 26.885,50 samt 10 % Zinsen seit 15.7.1996 und das Zinsenmehrbegehren von 6 % Zinsen aus S 43.114,50 seit 15.7.1996 werden abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.993,94 (darin S 8.898,-- Barauslagen und S 1.015,98 Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hatte im Jahr 1986 im Auftrag des Klägers Dachdeckerarbeiten an einem damals im Eigentum des Klägers stehenden Haus ausgeführt. Am 18.3.1993 verkaufte der Kläger das Haus an seine Gattin. In der Nacht vom 11. auf 12.7.1993 kam es zu Wassereinbrüchen in das direkt unter dem Dach befindliche Schlafzimmer.

Mit seiner am 15.7.1996 eingebrachten Klage begehrt der Kläger S 70.000,-- sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe die Dachdeckerarbeiten mangelhaft aufgeführt und damit die massiven Wassereinbrüche im Jahr 1993 mitverursacht. Dabei sei ein Schaden in der Höhe von S 140.000,-- entstanden. Da der Umfang des vom Beklagten zu vertretenden Schadensbeitrages nicht festgestellt werden könne, begehre der Kläger lediglich 50 % der Schadenssumme.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei jedenfalls verjährt. Im übrigen sei ein Schaden im Vermögen des Klägers nicht eingetreten, weil er das Haus bereits am 18.3.1993 verkauft habe. Der Beklagte habe die Arbeiten im Jahr 1986 ordnungsgemäß ausgeführt, die Schäden seien ausschließlich auf fehlerhafte Arbeiten anderer Professionisten zurückzuführen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zusammengefaßt fest, der Beklagte habe die Dachdeckerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt. Insbesondere habe er die Dachhaut entgegen der Ö-NORM B 2220 nur einlagig verlegt. Sie sei dadurch weniger resistent gegen Umwelteinflüsse und Spannungen geworden. Das Bauwerk sei in nur 4 Monaten errichtet worden, sodaß viel Baufeuchte vorhanden gewesen sei. Durch hohe Luftfeuchtigkeit unter der Dachschalung und Dampfsperrwirkung der Abdichtung sei es zur Aufschüsselung der Dachschalung und damit zu Rißbildungen in der Dachhaut gekommen. Der Spengler habe die Verbindungsstöße der Bleche als Schiebenähte ausgeführt, wodurch Spannungen in der Abdichtung durch thermische Ausdehnung der Fläche entstanden seien. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, vor Arbeitsdurchführung diese baulichen Verhältnisse auf ihre Eignung für die vereinbarte Ausführung einer wirksamen und dauerhaften Dachdeckung zu prüfen und dem Auftraggeber Bedenken schriftlich mitzuteilen. Er habe weder den Planer auf die nicht ordnungsgemäße Ausschreibung der Aufbringung der Dachkonstruktion noch den Spengler auf das fehlende Nieten und Verlöten der Bleche hingewiesen.

In der Nacht vom 11. auf den 12.7.1993 sei es zu einem Wassereintritt in die unterhalb des Daches gelegenen Räume gekommen. Der Kläger habe den Beklagten als Schadensverursacher angesehen und ihn am 13.7.1993 vom Schadenseintritt in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte habe zunächst einen Besichtigungstermin für den 15.7.1993 zugesagt, diesen aber nicht eingehalten, worauf der Kläger die Besichtigung durch einen Fachmann veranlaßt habe. Dieser habe Verlegungsmängel der Dachhaut bestätigt, worauf der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.7.1993 aufgefordert habe, unverzüglich Maßnahmen zu treffen.

Ursache des Wassereintrittes seien Einrisse in der Abdichtung durch Dehnungen im Bereich der Bleche. Ferner habe ein Drahtstift aus der Schalung die Abdichtung durchstoßen. An der Südwestdachfläche sei die Abdichtung durch Einflüsse der Dachkonstruktion aufgerissen, welcher Schade auch durch zweilagige Verlegung der Dachhaut nicht hätte verhindert werden können. Die Ursache des Wassereintritts sei teilweise vom Beklagten zu vertreten, teilweise bauseits begründet. In welchem Ausmaß diesbezüglich eine Aufteilung zu erfolgen habe, könne nicht festgestellt werden.

Die Sanierung erfordere S 122.229,--. Eine zweilagige Ausführung der Dachhaut hätte seinerzeit Zusatzkosten von S 36.000,-- verursacht.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Schadenersatzanspruch des Klägers sei verjährt, weil ihm bereits am 12.7.1993 sowohl der Schade als auch die Person des Schädigers bekannt gewesen seien. Überdies sei dem Kläger kein Schade entstanden, weil die Eigentümerin des Hauses keine Ansprüche gegen ihn gestellt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der vom Kläger geltend gemachte Schade durch mangelhafte Werkerstellung sei nicht erst durch den Wassereintritt entstanden, sondern bereits bei Abnahme des Werkes 1986 vorgelegen. Dieser Schade liege in den Aufwendungen, somit im Entgelt für das Werk, soweit dieses für eine ordnungsgemäße Ausführung nicht verwendet werden könne. Der aus der nicht fachgemäßen Herstellung der Dacheindeckung resultierende Schade habe den Kläger als damaligen Eigentümer der mangelhaften Sache getroffen. Allerdings sei dem Kläger bereits am 12.7.1993 der Schade und die Person des Schädigers bekanntgewesen, sodaß an diesem Tag die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Der Anspruch des Klägers sei somit verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB unrichtig angewendet hat. Sie ist auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB unrichtig angewendet hat. Sie ist auch berechtigt.

Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muß Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0034951). Der Sachverhalt muß dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, daß er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/238; ecolex 1991, 454 und 1994, 537; JBl 1987, 450 und 1988, 321; 7 Ob 2091/96t; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann ABGB2 Rz 9 und 11 zu § 1489; RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654).Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann. Der Geschädigte muß Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0034951). Der Sachverhalt muß dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, daß er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (SZ 68/238; ecolex 1991, 454 und 1994, 537; JBl 1987, 450 und 1988, 321; 7 Ob 2091/96t; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489 ;, Mader in Schwimann ABGB2 Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489 ;, RIS-Justiz RS0034524 und RS0034366). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 451). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654).

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Beklagten am 12.7.1993 - als der Wassereintritt in den unmittelbar unter dem Dach gelegenen Räumen erkennbar wurde - als Schadensverursacher angesehen habe. Dieser Feststellung ist aber nicht mehr zu entnehmen, als daß der Kläger aus dem Eintritt von Wasser in das direkt unter dem Dach befindliche Schlafzimmer den Schluß zog, der Dachdecker sei dafür verantwortlich. Diese Vermutung war auch durchaus naheliegend. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Arbeiten tatsächlich mangelhaft ausgeführt und den Schaden auch verschuldet haben könnte, hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht, zumal auch noch andere Professionisten mit der Planung und Herstellung des Daches befaßt waren und deren allfällige (Mit-)Haftung durch einen Laien wie den Kläger keinesfalls ausgeschlossen werden konnte. Dem Kläger waren daher zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes (12.7.1993) noch nicht alle erforderlichen Umstände, die seinen Ersatzanspruch begründen, mit der nötigen Gewißheit bekannt geworden. Um sich diese Gewißheit zu verschaffen, hat der Kläger, nachdem der Beklage den vereinbarten Besichtigungstermin nicht eingehalten hatte, auch einen Sachverständigen beigezogen, der schon am 15.7.1993 die mangelhafte Ausführung der Dachdeckerarbeiten bestätigte. Erst dadurch konnte der Kläger als Laie jene Gewißheit gewinnen, die ihn in die Lage versetzte, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen auch konkret zu erstatten. Die Verjährungsfrist begann daher erst am 15.7.1993. Der Schadenersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt.

Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger könne nicht den nicht in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend machen, ist nicht berechtigt. Nach herrschender Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 278; Koziol/Welser I10 467f; Reischauer in Rummel ABGB**2 Rz 27 zu § 1295) und Rechtsprechung (SZ 64/87; ZVR 1992/154 und ZVR 1994/88; RdW 1995, 11) steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten, nicht aber einem Dritten der Schadenersatzanspruch zu. Der Kläger hatte den Beklagten mit der Erstellung eines Werkes beauftragt und macht nun den ihm aus der mangelhaften Ausführung entstandenen Schaden geltend. Es handelt sich dabei um jenen Schaden, der schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes unmittelbar in seinem Vermögen als damaligem Eigentümer eingetreten ist. Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen schlechter Erfüllung gehen auch nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über (RdW 1995, 11). Ein Fall bloßer Schadensverlagerung (auf die spätere Käuferin des Hauses) liegt schon deshalb nicht vor, weil das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf die Käuferin als Dritte überwälzt wurde (vgl dazu Koziol/Welser aaO 468; JBl 1993, 43; RdW 1995, 11).Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger könne nicht den nicht in seinem Vermögen eingetretenen Schaden geltend machen, ist nicht berechtigt. Nach herrschender Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch II 278; Koziol/Welser I10 467f; Reischauer in Rummel ABGB**2 Rz 27 zu Paragraph 1295,) und Rechtsprechung (SZ 64/87; ZVR 1992/154 und ZVR 1994/88; RdW 1995, 11) steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten, nicht aber einem Dritten der Schadenersatzanspruch zu. Der Kläger hatte den Beklagten mit der Erstellung eines Werkes beauftragt und macht nun den ihm aus der mangelhaften Ausführung entstandenen Schaden geltend. Es handelt sich dabei um jenen Schaden, der schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes unmittelbar in seinem Vermögen als damaligem Eigentümer eingetreten ist. Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen schlechter Erfüllung gehen auch nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über (RdW 1995, 11). Ein Fall bloßer Schadensverlagerung (auf die spätere Käuferin des Hauses) liegt schon deshalb nicht vor, weil das wirtschaftliche Risiko des Schadens nicht durch gesetzliche oder vertragliche Regelung auf die Käuferin als Dritte überwälzt wurde vergleiche dazu Koziol/Welser aaO 468; JBl 1993, 43; RdW 1995, 11).

Der Beklagte bestreitet nicht mehr, sein Werk nicht fachgerecht ausgeführt und schuldhaft gegen die Regeln der Technik verstoßen zu haben. Das Erstgericht hat die erforderlichen Sanierungskosten mit S 122.229,-- und den zu einer fachgerechten Ausführung in zweilagiger Abdichtung notwendigen Mehraufwand bei Werkerstellung ("Sowieso-Kosten") mit S 36.000,-- unbekämpft festgestellt. Ungerügt blieben auch die weiteren Feststellungen, wonach die Sanierungskosten sowohl durch vom Beklagten zu vertretende als auch durch bauseits vorliegende Umstände verursacht wurden und die Höhe des vom Beklagten zu vertretenden Anteils am Gesamtschaden nicht festgestellt werden könne. Die Forderung des Klägers besteht somit dem Beklagten gegenüber dem Grunde nach zu Recht. Der Beweis ihrer Höhe ist hingegen nicht - oder doch bzw wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten - zu erbringen, sodaß sich eine Anwendung des § 273 ZPO als zweckmäßig erweist.Der Beklagte bestreitet nicht mehr, sein Werk nicht fachgerecht ausgeführt und schuldhaft gegen die Regeln der Technik verstoßen zu haben. Das Erstgericht hat die erforderlichen Sanierungskosten mit S 122.229,-- und den zu einer fachgerechten Ausführung in zweilagiger Abdichtung notwendigen Mehraufwand bei Werkerstellung ("Sowieso-Kosten") mit S 36.000,-- unbekämpft festgestellt. Ungerügt blieben auch die weiteren Feststellungen, wonach die Sanierungskosten sowohl durch vom Beklagten zu vertretende als auch durch bauseits vorliegende Umstände verursacht wurden und die Höhe des vom Beklagten zu vertretenden Anteils am Gesamtschaden nicht festgestellt werden könne. Die Forderung des Klägers besteht somit dem Beklagten gegenüber dem Grunde nach zu Recht. Der Beweis ihrer Höhe ist hingegen nicht - oder doch bzw wäre nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten - zu erbringen, sodaß sich eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO als zweckmäßig erweist.

Mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten bei Ausführung seines Werkes nicht nur ein Verstoß gegen die Regeln der Technik, sondern auch eine Verletzung der ihn treffenden Warnpflicht zur Last liegt, ist seine Ersatzpflicht in der Höhe der Hälfte des Sanierungsaufwandes abzüglich der zur mängelfreien Herstellung von vornherein erforderlichen Mehrkosten (Sowieso-Kosten) - daß sind insgesamt S 43.114,50 - gerechtfertigt (§ 273 ZPO).Mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten bei Ausführung seines Werkes nicht nur ein Verstoß gegen die Regeln der Technik, sondern auch eine Verletzung der ihn treffenden Warnpflicht zur Last liegt, ist seine Ersatzpflicht in der Höhe der Hälfte des Sanierungsaufwandes abzüglich der zur mängelfreien Herstellung von vornherein erforderlichen Mehrkosten (Sowieso-Kosten) - daß sind insgesamt S 43.114,50 - gerechtfertigt (Paragraph 273, ZPO).

Verzugszinsen konnten mangels eines vom Kläger zu erbringenden Nachweises höherer Kreditzinsen nur in der gesetzlichen Höhe zugesprochen werden.

In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO. Entsprechend der Quote seines Obsiegens (60 %) erhält der Kläger 60 % der von ihm aufgewendeten Barauslagen und 20 % der übrigen Prozeßkosten ersetzt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Entsprechend der Quote seines Obsiegens (60 %) erhält der Kläger 60 % der von ihm aufgewendeten Barauslagen und 20 % der übrigen Prozeßkosten ersetzt.

Anmerkung

E49203 04A03607

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00360.97P.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00360_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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