Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Paul M*****, 2.) Konzertveranstaltungs GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Peter M*****, 2.) I*****gesmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Wolfgang Grogger und Dr. Michele Lehner-Endlicher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung, Unterlassung, und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 1,000.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1997, GZ 4 R 171/97i-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz, den das Rekursgericht verneint hat, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (MietSlg 35.438 uva).
Da die Vorinstanzen das Vorliegen einer Vertragsverletzung durch die Beklagten verneint haben, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbotes einen Unterlassungsanspruch gewährt; eine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird somit nicht aufgezeigt.Da die Vorinstanzen das Vorliegen einer Vertragsverletzung durch die Beklagten verneint haben, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob die Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbotes einen Unterlassungsanspruch gewährt; eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird somit nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E49044 04A00408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00040.98F.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0040OB00040_98F0000_000