Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Schinko und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans K*****Baugesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. Johann M*****, 2*****Stockach 3, 3. Arno M*****, 4. Firma W*****Gesellschaft mbH, *****und 5. Firma M***** GesmbH, ***** alle vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Juli 1997, GZ 2 R 228/97m-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur hier entscheidenden Rechtsfrage besteht sowohl eine Rechtsprechung als auch eine ihr zustimmende Lehre. In der Rechtsprechung wurde nur eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes eines Servitutswegs auf der dienenden Liegenschaft dann für zulässig erachtet, wenn dies für die Ausübung des Befahrens unbedingt erforderlich war (1 Ob 718/81 = MietSlg 34.056). In der Folge wurde ausgesprochen, daß Gleiches für die Ersitzung eines Pflugwende- und Pflugschweberechtes zu gelten habe (6 Ob 547/91). Bereits in GlUNF 2.179 wurde ausgesprochen, daß durch den Hinzuerwerb eines Grundstückes zum herrschenden Gut die Dienstbarkeit des Fahrweges auf den neuen Grundstücksteil nicht erweitert werde. In der Entscheidung JBl 1957, 591 wurde ausgesprochen, daß bei Vereinigung eines berechtigten Teilstückes mit einer nicht berechtigten Grundfläche die Servitut auch ohne Eintragung der in § 844 ABGB normierten Beschränkung nur für das ürsprünglich berechtigte Teilstück fortbestehe. Erforderlich sei daher eine genaue räumliche Begrenzung. Daß durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück die Servitut nicht erweitere oder für das dienende Gut beschwerlicher werden dürfe, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Lehre (etwa Petrasch in Rummel ABGB2 § 485 Rz 2 mwN) stimmt dieser Rechtsprechung zu. Es besteht kein Anlaß, von der durch die Literatur gebilligten Rechtsprechung abzugehen. Beim Erwerb einer 560m**2 großen Teilfläche eines Grundstückes samt einer Lagerhalle handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um eine geringfügige Arrondierung des herrschenden Grundstückes, die vernachlässigbar wäre, sondern um den zusätzlichen Erwerb einer die Betriebstätigkeit der beklagten Partei entscheidend ausweitenden Grundfläche.Zur hier entscheidenden Rechtsfrage besteht sowohl eine Rechtsprechung als auch eine ihr zustimmende Lehre. In der Rechtsprechung wurde nur eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufes eines Servitutswegs auf der dienenden Liegenschaft dann für zulässig erachtet, wenn dies für die Ausübung des Befahrens unbedingt erforderlich war (1 Ob 718/81 = MietSlg 34.056). In der Folge wurde ausgesprochen, daß Gleiches für die Ersitzung eines Pflugwende- und Pflugschweberechtes zu gelten habe (6 Ob 547/91). Bereits in GlUNF 2.179 wurde ausgesprochen, daß durch den Hinzuerwerb eines Grundstückes zum herrschenden Gut die Dienstbarkeit des Fahrweges auf den neuen Grundstücksteil nicht erweitert werde. In der Entscheidung JBl 1957, 591 wurde ausgesprochen, daß bei Vereinigung eines berechtigten Teilstückes mit einer nicht berechtigten Grundfläche die Servitut auch ohne Eintragung der in Paragraph 844, ABGB normierten Beschränkung nur für das ürsprünglich berechtigte Teilstück fortbestehe. Erforderlich sei daher eine genaue räumliche Begrenzung. Daß durch eine solche Teilung des herrschenden Gutes und die später erfolgende Vereinigung einer Teilfläche mit einem neuen Grundstück die Servitut nicht erweitere oder für das dienende Gut beschwerlicher werden dürfe, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Lehre (etwa Petrasch in Rummel ABGB2 Paragraph 485, Rz 2 mwN) stimmt dieser Rechtsprechung zu. Es besteht kein Anlaß, von der durch die Literatur gebilligten Rechtsprechung abzugehen. Beim Erwerb einer 560m**2 großen Teilfläche eines Grundstückes samt einer Lagerhalle handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um eine geringfügige Arrondierung des herrschenden Grundstückes, die vernachlässigbar wäre, sondern um den zusätzlichen Erwerb einer die Betriebstätigkeit der beklagten Partei entscheidend ausweitenden Grundfläche.
Eine erhebliche Rechtsfrage wird somit nicht aufgezeigt.
Anmerkung
E49354 07A00478European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00047.98G.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0070OB00047_98G0000_000