Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef Ebner, Rechtsanwalt, Wien 1, Mahlerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C***** Gesellschaft mbH, ***** und des Nebenintervenienten Alexander F*****, wider die beklagte Partei Karl Martin T*****, vertreten durch Dr.Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 24.Juni 1997, GZ 40 R 233/97d-120, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 7.Jänner 1997, GZ 22 C 473/95p-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Kostenrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verhielt den Beklagten (als unter drei Beklagten Zweitbeklagten) kostenpflichtig zur Räumung einer näher bezeichneten Wohnung. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und entgegnete dem Rechtsmittelvorbringen des Beklagten, der Kläger habe während des gesamten Verfahrens die Räumung einer falsch bezeichneten Bestandeinheit begehrt, daß der Beklagte keinerlei Einwand erhoben habe, der eine frühere Aufklärung dieser Fehlbezeichnung ermöglichte und es auch unterlassen habe, das berichtigte Klagebegehren unverzüglich anzuerkennen.
Rechtliche Beurteilung
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" (auch als "Revision") bezeichnete Kostenrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann nach § 55 ZPO ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurses angefochten werden. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbeitrags aber grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (stRspr; JB 4 neu = SZ 2/143 uva, zuletzt 9 ObA 108/97s; RIS-Justiz RS 0053407). Daran wurde auch nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 weiterhin festgehalten, weil der Gesetzgeber in diesem Bereich keine Änderung beabsichtigt hat (JAB, 991 BlgNR 17.GP 14; 4 Ob 504/94 ua; Kodek in Rechberger, § 528 ZPO Rz 5 mwN).Die in einem Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann nach Paragraph 55, ZPO ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurses angefochten werden. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sind Revisionsrekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt, und zwar sowohl über die Verpflichtung zum Kostenersatz als auch über die ziffernmäßige Festsetzung des Kostenbeitrags aber grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (stRspr; JB 4 neu = SZ 2/143 uva, zuletzt 9 ObA 108/97s; RIS-Justiz RS 0053407). Daran wurde auch nach dem Inkrafttreten der WGN 1989 weiterhin festgehalten, weil der Gesetzgeber in diesem Bereich keine Änderung beabsichtigt hat (JAB, 991 BlgNR 17.GP 14; 4 Ob 504/94 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 528, ZPO Rz 5 mwN).
Diese Erwägungen müssen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen.
Anmerkung
E48993 01A00648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00064.98P.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0010OB00064_98P0000_000