Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Fiebinger & Polak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 870.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 1998, GZ 3 R 236/97i-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der (im Provisorialverfahren ergangenen) Entscheidung 4 Ob 34/95 (=
ecolex 1995, 731 [Wiltschek] = MR 1995, 190 [Korn] = WBl 1995, 382 -
Teure S 195,--) und der (im Hauptverfahren ergangenen) Entscheidung 4 Ob 151/97b lag ein anderer Sachverhalt als diesmal zugrunde. Gegenstand des Verfahrens war ein Vergleich von Abonnementpreisen, in welchem auf die Unterschiede zwischen den beiden Zeitungen nicht hingewiesen wurde. Im vorliegenden Fall wird der Umfang der Wirtschaftsberichterstattung beider Zeitungen verglichen.
Aus der Unzulässigkeit des Preisvergleichs zwischen zwei Zeitungen folgt noch nicht, daß auch der Vergleich einzelner Eigenschaften dieser Zeitungen irreführend oder sittenwidrig wäre. Während der Preis einer Ware nur dann als günstig oder nicht günstig beurteilt werden kann, wenn die Eigenschaften der Ware bekannt sind, setzt die Beurteilung einzelner Eigenschaften der Ware als vorteilhaft oder nicht vorteilhaft keineswegs die Kenntnis des Preises voraus. Der Vergleich einzelner Eigenschaften von Waren ist demnach nicht schon deshalb zur Irreführung geeignet, weil der Preis nicht offengelegt wird; ebensowenig ist es erforderlich, sämtliche Unterschiede offenzulegen.
Im Verschweigen einer Tatsache liegt nur dann eine irreführende Angabe, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs zukommt. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (stRsp ua ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN).
Wird der Umfang der Berichterstattung einer Tageszeitung in einem Themenbereich dem einer anderen Tageszeitung im selben Themenbereich gegenübergestellt und mit der umfassenden Berichterstattung in diesem Themenbereich geworben, so wird in der Regel kein falscher Gesamteindruck hervorgerufen. Mit einer solcher Gegenüberstellung wird nämlich nicht der Eindruck erweckt, daß der Zeitung auch in anderen Themenbereichen ein Vorsprung vor dem Konkurrenzprodukt zukomme.
Anmerkung
E49042 04A00668European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00066.98D.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0040OB00066_98D0000_000