TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/15 2004/04/0074

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13;
ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §35 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §35 Abs1;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litb;
ORF-G 2001 §36 Abs2;
ORF-G 2001 §36 Abs3;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z1;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z2;
ORF-G 2001 §4 Abs5 Z3;
ORF-G 2001 §4 Abs5;
ORF-G 2001 §6;
RFG 1984 §2 Abs1 Z1;
RFG 1984 §5 Abs1;
RFG 1984 §5 Abs2;
RFG 1984 §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) in 1136 Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstrasse 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 13. Februar 2003, GZ 611.919/005- BKS/2003, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: Rechtsanwalt Dr. R in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen § 4 Abs. 5 ORF-G verstoßen, indem er es unterlassen habe, sich von den durch Franz (Andre) Heller getätigten Äußerungen in der Sendung 'Nestroy 2002' unmittelbar zu distanzieren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer (Österreichischer Rundfunk - ORF) übertrug am Samstag, dem 12. Oktober 2002 um 21.55 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 eine Aufzeichnung der im Theater an der Wien um 20.30 Uhr begonnenen Gala zur Verleihung des "Ersten Wiener Theaterpreises" ("Nestroy-Preis 2002").

Im Rahmen dieser Gala hielt Franz ("Andre") Heller eine Laudatio auf den Preisträger, den ehemaligen Burgtheater-Direktor Claus Peymann. Diese Rede hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Illustres Publikum, verehrter Preisträger, lieber Claus Peymann, Der Preis den man Ihnen für Ihr Lebenswerk verleiht, jetzt ist's also vorbei, trägt den Namen Nestroy. Das ist ein unmissverständliches Programm. Nestroy heißt: Dem Opportunismus, der Verlogenheit, der hemmungslosen Machtgier, die sich als Wohltäter für das Volk aufspielt, der Selbstüberschätzung, dem Bigotten, den Spiegel vorhalten. Nestroy heißt: Sich mit den Mitteln der Kunst wehren. Das am Theater nackt, also schonungslos, darstellen, das des Kaisers neue Kleider trägt.

(...)

Nehmen wir an, und ich bitte Sie, mir zu glauben, dass ich hier nur einen Theaterstoff, ein Märchen, im Sinne Nestroys entwickle. Nehmen wir an, lieber Claus Peymann, es gäbe einen Parteiobmann, der vor den Wahlen verkündet, man solle ihn wählen, um eine rechtsextreme Dilettantentruppe zu verhindern, aber wenn er bei den Wahlen Dritter würde, verspräche er, sich nicht an der Regierung zu beteiligen und nehmen wir an, derjenige würde dann Dritter und bräche sein Wahlkampf-Doppelversprechen und würde sich durch und mit Figuren zum Kanzler erheben, die Hitlers Beschäftigungspolitik als erstklassig fänden und die österreichische Nation eine Missgeburt und die alten SS-Kameraden als die wahren Anständigen im Lande preisen und Churchill mit Stalin gleichsetzen, und die in der Öffentlichkeit mit Wohlwollen des Justizministers forderten, man solle die Opposition für allzu kritische Äußerungen einsperren dürfen - bespitzelt habe man sie ohnehin schon -, und Privilegienabbau müsse man mit Lichtgestalten wie Hermann Gaugg betreiben und geistige Aufforstung mit Schmiss-Visagen wie Mölzer und Stadler, und diese Regierung unter einem Kanzler dessen rückgratslosem Motto 'Die Wahrheit ist eine Tochter der Zeit', von seinem 'Khol-Kopf' stammt, erlitte in unserem Märchen nach 30 Steuererhöhungen und der höchsten Arbeitslosigkeit und der grausamen Senkung der Unfallrenten und der restlosen Ungleichstellung Ärmerer bei der medizinischen Versorgung und beim Studium, um nur ganz wenig von den Abscheulichkeiten aufzulisten, erlitte, also sage ich, selbstverschuldeten kläglichen Schiffbruch, und dieser Kanzler, der Österreich die größte Beschädigung im internationalen Ansehen in der Geschichte der Zweiten Republik beschert hätte, würde also, in unserem Märchen, mit seiner Idee vom Regieren, Konkurs, oder schlimmer noch fahrlässige Krida machen, und nun verhielte er sich, in die Kameras lächelnd, als hätte dieses Debakel nicht ER zu verantworten, sondern er wäre gewissermaßen die einzige Rettung vor sich selbst, aus seinem Unsinn der Vergangenheit und Gegenwart - wir müssen es schnell machen, wir haben alle nur ganz wenig Zeit - aus seinem Unsinn der Vergangenheit und Gegenwart käme der einzig achtbare Sinn für die Zukunft, und er wolle dementsprechend seinen zynischen Ego-Trip fortsetzen und plakatiert folgerichtig im Wahlkampf 'Schüssel - wer, wenn nicht er?' Lieber Claus Peymann, liebe Zuhörer, welch ein Stoff! Sie müssten ihn inszenieren, und Franz Morak müsste den Kanzler spielen, er hatte ja genügend Zeit, das Original unter der Lupe zu beobachten.

(...)

In dieser Hauptstadt des Verdrängens und Vergessens sollte man sich wenigstens heute Abend diese Tatsachen bewusst machen. Ich glaube allerdings, die Rechnung ist ausgeglichen. Sie verdanken Wien die beste Zeit ihres Lebens. Die Leidenschaft, die Sie ihrem Haus verschafften, das damals wirklich zum Brennpunkt österreichischer kultureller und politischer Debatten wurde, war Ihnen mit Sicherheit erfüllte Wolllust. Sie haben hier Ihr Sadomasoparadies gefunden. Die einzige Weltstadt, in der die Taten von Theaterdirektoren, auch wenn es sich nicht um Mord oder Raub handelt, Stoff für die Titelseiten der Zeitungen sind. (...)"

Am Ende der Sendung ergriff die Moderatorin Andrea Eckertdas Wort und erklärte:

"... mir fällt noch ein, am 24. November sind Wahlen. Bitte sorgen wir dafür, dass dieses wichtige Ereignis nicht wieder in einer Schmierenkomödie endet."

Die Aufzeichnung der Gala wurde in der Beilage "TV-Woche" Nr. 41/2002 der Zeitungen Kronen Zeitung und Kurier wie folgt angekündigt:

"21.55 Nestroy 2002 (...)

Gala zur Verleihung des 'Ersten Wiener Theaterpreises' mit Ulrich Tukurund seinen Rhythmusboys, mit Andrea Eckert, in Zusammenarbeit mit dem Wiener Kulturamt, dem Verein 'Wiener Theaterpreis' und dem ORF wird der 'Nestroy' verliehen."

2. In Reaktion auf die Kritik in den Printmedien zu dieser Sendung nahm der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2002 in einer schriftlichen Pressemeldung, die er via "Originaltext-Service" (OTS) in ein "Internet-Presseportal" stellte, zu den Äußerungen im Rahmen der Nestroy-Gala Stellung. Darin distanzierte er sich von diesen Äußerungen.

3. In der Folge erhob die mitbeteiligte Partei - wie die belangte Behörde im Verfahren feststellte, von mindestens 300 weiteren Rundfunkteilnehmern unterstützt - Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G an die belangte Behörde "wegen Verletzung der unabhängigen, unparteiischen und objektiven Informationspflicht gem. § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G" und beantragte festzustellen, "dass durch den aufgeführten Sachverhalt Bestimmungen des ORF-G verletzt worden sind". In dieser Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, es sei nach der Ankündigung in der oben erwähnten TV-Zeitungsbeilage offensichtlich gewesen, dass "der ORF bereits in die Auf- und Vorbereitung der Produktion eingebunden war". Der "an Theater und Bildung interessierte Fernsehzuschauer" habe sich "eine Ausstrahlung einer auf die nominierten Künstler bezughabende Präsentation erwarten" können. Tatsächlich sei den Zusehern in einer Kultur- und Bildungssendung jedoch gegen deren Ende aus Anlass der Verleihung des Nestroy-Preises an den vormaligen Burgtheater-Direktor Claus Peymann durch den Laudator Franz ("Andre") Heller und die Moderatorin Andrea Eckert "eine der Sendung und des ORF unwürdige und seinem Informationsauftrag in einer Kultur- und Bildungssendung widersprechende politische Entgleisung präsentiert" worden. Der Beschwerdeführer habe die Textpassagen von Andre Heller und Andrea Eckert gesendet, obwohl auch eine Herausnahme dieser Passagen auf Grund der zeitversetzten Ausstrahlung möglich und auf Grund des Objektivitätsgebotes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich damit mit diesen Textpassagen identifiziert und für die SPÖ kostenlos Parteipolitik ermöglicht.

4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2003 gab die belangte Behörde dieser Beschwerde "gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G" statt und stellte fest, der Beschwerdeführer habe dadurch,

"dass er es unterlassen hat, in unmittelbarem Anschluss an die am 12. Oktober 2002 von 21.55 Uhr bis 23.55 Uhr in ORF 2 ausgestrahlte Sendung 'Nestroy 2002' eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sich der ORF von den in dieser Sendung durch Franz (Andre) Heller und Andrea Eckertgetätigten einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten distanziert, gegen den Programmauftrag des § 4 Abs. 5 iVm den Programmgrundsätzen des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G verstoßen" (Spruchpunkt 1.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, an einem Samstag innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Programm ORF 2 unmittelbar vor der Sendung "ZiB 3" den (oben wiedergegebenen) zweiten Satz des Spruchpunktes 1. durch Verlesung durch einen Nachrichtensprecher zu veröffentlichen (Spruchpunkt 2.).

Begründend stellte die belangte Behörde zunächst unter anderem fest, eine offensichtlich an die Generaldirektorin des Beschwerdeführers gerichtete Einladung zur Gala habe - soweit erheblich - folgenden Wortlaut gehabt:

"Der Verein Wiener Theaterpreis, das Kulturamt der Stadt Wien und die Erste Bank freuen sich, Sie zur Verleihung des Nestroy -

Der Erste Wiener Theaterpreis am Samstag, den 12. Oktober 2002, ins Theater an der Wien, Linke Wienzeile 6, 1010 Wien, einzuladen."

Nach Hinweisen zum Ablauf der Veranstaltung habe es am Ende der Seite in einer gegenüber dem übrigen Einladungstext kleineren Schrift geheißen:

"Der ORF überträgt die NESTROY-Verleihung live zeitversetzt,

21.55 Uhr - ORF 2."

Laut dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein "Wiener Theaterpreis" geschlossenen Vertrag über die Aufzeichnung und Nutzung der Veranstaltung "Nestroy 2002-Gala zur Verleihung des ersten Wiener Theaterpreises" sei Vertragsgegenstand die Durchführung des Festaktes bzw. der Veranstaltung am 12. Oktober 2002 durch den Vertragspartner (Verein "Wiener Theaterpreis") unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und die Aufzeichnung und Nutzung dieser Veranstaltung durch den Beschwerdeführer. Nach Punkt 2.3 des Vertrages übermittle der Verein dem Beschwerdeführer unverzüglich die Liste der von der Jury Nominierten. Das Drehbuch werde gleichfalls vom Verein zur Verfügung gestellt (Punkt 2.5). Nach Punkt 2.6 des Vertrages finde die Veranstaltung am 12. Oktober 2002 im Theater an der Wien statt. Termin- und Ortsänderungen sollten nur einvernehmlich möglich sein, widrigenfalls der Beschwerdeführer, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, nach seinem freien Ermessen wahlweise zum sofortigen Rücktritt oder bloß zum Teilrücktritt vom Vertrag berechtigt sei. Nach Punkt 3.1 des Vertrages zeichne der Beschwerdeführer im Voraus ausschnittsweise Vorstellungen der nominierten Theateraufführungen auf Bildtonträgern auf und führe diese aufgezeichneten Ausschnitte bei der Veranstaltung öffentlich vor. Weiters übernehme der Beschwerdeführer die Gestaltung zweier näher beschriebener Showeinlagen für die Veranstaltung (Punkt 3.2 des Vertrages). Überdies stelle der Beschwerdeführer für die Veranstaltung und die Aufzeichnung die Regie, einen Architekten und eine Kostümberatung (Punkt 3.3), Dekorationselemente für das Bühnenbild (Punkt 3.4) sowie einen Projektor (Punkt 3.6) zur Verfügung. Der Beschwerdeführer übernehme die Kostümkosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 3.000,-- für die Bekleidung der Präsentatorin und anteilig für die künstlerisch Mitwirkenden der Veranstaltung. Nach Punkt 3.7 zeichne der Beschwerdeführer die gesamte Veranstaltung auf Bildtonträgern auf. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, die aufgezeichnete Veranstaltung live oder zeitversetzt zu senden, sofern dem keine dringenden programmlichen Gründe entgegenstünden, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines gesetzlichen Programmauftrages zu beachten habe. Für die genannten Leistungen stelle der Beschwerdeführer eine Rechnung in Höhe von EUR 25.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Im Punkt 5 würden dem Beschwerdeführer verschiedene Sende- und Verwertungsrechte eingeräumt, für die vom Verein ein Betrag in der Höhe von EUR 25.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werde. Darüber hinaus habe der Verein für die Herstellung der notwendigen Zusatzbauten inklusive Auf- und Abbau einen Gesamtbeitrag von EUR 14.861,-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten (Punkt 4. des Vertrages). Schließlich akzeptiere der Beschwerdeführer nach Punkt 9.2 des Vertrages einen näher bezeichneten Sponsor der Veranstaltung, der Verein habe aber dafür zu sorgen, dass während der Dauer der Aufzeichnung jede Art von kommerzieller Werbung, insbesondere Schleichwerbung, unterbleibe, widrigenfalls der Beschwerdeführer, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche, nach seinem freien Ermessen wahlweise zum sofortigen Rücktritt oder bloß zum Teilrücktritt vom Vertrag berechtigt sei.

Die Sendungsverantwortliche des Beschwerdeführers habe das Drehbuch kontrollieren und anordnen können, dass gesetzwidrige Passagen gestrichen würden. In den einschlägigen Passagen des der belangten Behörde vorgelegten Drehbuches heiße es, dass die Laudatio auf Claus Peymann von Andre Heller selbst verfasst werde. Weiters werde eine Schlussmoderation von Andrea Eckertohne die in Beschwerde gezogenen Äußerungen mit Bezug auf die Nationalratswahl 2002 wörtlich angeführt.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe eine Verletzung der Programmgrundsätze des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G geltend gemacht. Diese reglementierten jedoch die Sendungsgestaltung durch den Beschwerdeführer in "recht allgemeiner" Form und bezögen sich keineswegs auf die einzelne Sendung. Vielmehr sei wie bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Berichterstattung insgesamt auf die Gesamtheit der einschlägigen Sendungen Rücksicht zu nehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung des Kultur- und Unterhaltungsprogramms könne nicht davon ausgegangen werden, dass den beiden erwähnten Programmgrundsätzen nicht Rechnung getragen worden wäre.

Die mitbeteiligte Partei habe jedoch "der Sache nach" auch eine Verletzung des Objektivitätsgebotes geltend gemacht. Die Vorgaben der §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 ORF-G gälten auch für Sendungen, die wie die in Rede stehende im Grenzbereich einer Unterhaltungssendung mit Elementen der Kulturberichterstattung angesiedelt seien. Die inkriminierten Ausschnitte aus den Reden von Franz (Andre) Heller und Andrea Eckert wären als einseitige politische Äußerungen in Wahlkampfzeiten zu werten. Betrachte man diese Aussagen für sich genommen und rechne man sie als Kommentare, Standpunkte oder Moderationen des Beschwerdeführers, so wäre unbestrittener Maßen der Grundsatz der Objektivität verletzt. Da es sich aber um die Übertragung einer Kulturveranstaltung mit der Würdigung von Kunstschaffenden handle, stelle sich die Frage, ob und inwieweit die in der Veranstaltung getätigten Äußerungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Für die Beantwortung dieser Frage sei zunächst maßgeblich, inwieweit der Beschwerdeführer in die Vorbereitung und Durchführung der Gala eingebunden gewesen sei bzw. nach außen als Kooperationspartner aufgetreten sei. In dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer als Kooperationspartner an der Veranstaltung verantwortlich mitgewirkt habe, müsse auch das Objektivitätsgebot für Sendungen jenseits von Nachrichtensendungen Gültigkeit beanspruchen.

Für die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer an der Veranstaltung mitgewirkt habe, sei die vertragliche Gestaltung und der Anschein nach außen hin maßgeblich. Der Beschwerdeführer sei nach den rechtlichen Grundlagen des Vertrages sowie seiner Programminformation nach außen hin in einer Weise in den Ablauf und die Veranstaltung der Gala eingebunden gewesen, die einer Mitveranstaltereigenschaft jedenfalls sehr nahe komme. Es sei jedenfalls nicht bloß in der Rolle eines Berichterstatters über ein von dritter Seite veranstaltetes kulturpolitisches Ereignis von allgemeinem Interesse gewesen. Der Inhalt der Laudatio von Franz (Andre) Heller sei dem Beschwerdeführer im Vorhinein nicht bekannt gewesen, sodass er keine Hinweise darauf gehabt habe, dass dieser Äußerungen tätigen würde, die mit dem Objektivitätsgebot nicht im Einklang stünden. Dem Beschwerdeführer selbst könne "zwar nicht der Vorwurf einer Verletzung des Objektivitätsgebotes gemacht werden, weil und insoweit er vom Inhalt der Rede Hellers keine Kenntnis hatte". Dennoch sei er bei der vorliegenden Sendungsgestaltung zur unverzüglichen Reaktion auf die Äußerungen in der Laudatio verpflichtet gewesen.

Hinsichtlich der Äußerungen von Andrea Eckertsei "Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (...) ihre Aufforderung an das Publikum und die Fernsehzuseher zu einem bestimmten Wahlverhalten, das anders als die letzte Wahl nicht das Ergebnis einer 'Schmierenkomödie' erbringen soll". Eine Äußerung dieses Inhalts verstoße jedenfalls dann, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Nationalratswahlen erfolge, gegen das Objektivitätsgebot, wenn sie von einer Person gesprochen werde, die auf Grund ihrer Stellung in der Sendung und des Sendungstyps in gesteigertem Maße dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit den Äußerungen von Eckert zu identifizieren. In diesem Zusammenhang verdiene auch erwähnt zu werden, dass der Beschwerdeführer die Kostümkosten für die Bekleidung der Präsentatorin übernommen habe. Die äußere Sendungsgestaltung, die Absprache des Textes der Moderatorin sowie die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei ihrer Bekleidung verliehen ihr gegenüber dem Fernsehzuseher eine Stellung, die sie in ein Naheverhältnis zum Beschwerdeführer im Rahmen dieser Sendung rücke. Bei dieser Sachlage sei die unbestrittene Verletzung des Objektivitätsgebotes durch die Moderatorin auch dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Die bei Sendungen dieser Art zu gewärtigenden Abweichungen erforderten, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Veranstaltung geeignete Vorkehrungen treffe, dass er für den Fall von Rechtsverletzungen im Rahmen der Sendung die Möglichkeit habe, umgehend zu reagieren. Der belangten Behörde komme es nicht zu, Inhalt und Gestaltung einer solchen Reaktion des Beschwerdeführers im Einzelnen zu definieren. Wenngleich das Objektivitätsgebot schon allein aus Gründen des geordneten Programmablaufes nicht die Unterbrechung der Sendung erfordere, sei jedenfalls eine im Abstand von mehr als 24 Stunden erfolgende Distanzierung im Rahmen einer Aussendung deshalb nicht ausreichend, weil sie das Publikum der Gala-Veranstaltungs-Übertragung nur höchstens zum Teil erreiche. Durch das Unterlassen einer unverzüglichen Reaktion auf die nicht in Einklang mit dem Objektivitätsgebot stehenden Äußerungen der Moderatorin und des Laudators habe der Beschwerdeführer gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.

Zu einer Unterbrechung der Sendung bestehe im vorliegenden Zusammenhang auf Grund des ORF-G ebenso wenig eine Pflicht wie zu einer Kürzung der inkriminierten Laudatio noch während einer Sendung oder unmittelbar danach. Dass die Veranstaltung und Übertragung der Sendung vom Schutzbereich des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Art. 17a StGG erfasst sei, führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Die auftretenden Künstler übten das Grundrecht unmittelbar als Kunstschaffende im Werktypus einer Kulturveranstaltung aus, der Beschwerdeführer trete als Kunstmittler auf. Das ORF-G treffe als allgemeines Gesetz in ausreichendem Maß eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem Rechtsgut der Objektivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mit der sich auf eine Reaktion des Beschwerdeführers am Ende der Sendung beschränkenden, die Integrität der Sendungsübertragung nicht berührenden Pflicht werde der Kunstfreiheit in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der diese mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2003, B 501/03-8, gemäß Art. 144 B-VG abwies. Mit Beschluss vom 21. April 2004, B 501/03-10, wurde die Beschwerde sodann gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid

-

in seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass nicht ohne einen darauf abzielenden Antrag gem. § 36 Abs 1 ORF-G ausgesprochen wird, es läge eine Verletzung des § 4 Abs. 5 ORF-G vor" sowie

-

in seinem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass die belangte Behörde nicht ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen feststellt, wir hätten dadurch, dass wir es unterlassen haben, im unmittelbaren Anschluss an die am 12.10.2002 von 21.55 Uhr bis 23.55 Uhr in ORF 2 ausgestrahlte Sendung 'Nestroy 2002' eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass wir uns von den in dieser Sendung durch Franz (Andre) Heller und Andrea Eckertgetätigten einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten distanzieren, gegen den Programmauftrag des § 4 Abs 5 iVm den Programmgrundsätzen des § 10 Abs 4 und 10 ORF-G verstoßen"

verletzt.

In Ausführung des erstgenannten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde vor, die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G (Popularbeschwerde) habe sich ausschließlich auf die (angebliche) Verletzung der Programmgrundsätze des § 10 Abs. 4 und Abs. 10 ORF-G bezogen. Die mitbeteiligte Partei habe den Antrag gestellt, die belangte Behörde möge eine Verletzung der von ihr relevierten Bestimmungen, namentlich des § 10 Abs. 4 und Abs. 10 ORF-G aussprechen. Indem die belangte Behörde über den von der mitbeteiligten Partei nicht angeführten § 4 Abs. 5 ORF-G entschieden habe, habe sie unzuständigerweise eine meritorische Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 ORF-G ergebe sich zweifelsfrei, dass die belangte Behörde über die Verletzung einzelner Bestimmungen des ORF-G auf Grund einer Beschwerde zu entscheiden habe und diese daher - folgerichtig - im Beschwerdeantrag auch bezeichnet werden müssten. Das von der mitbeteiligten Partei gestellte Begehren sei eindeutig. Ebenso eindeutig habe die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass diese Bestimmungen nicht verletzt seien. Für eine Entscheidung darüber, ob durch die inkriminierte Sendung § 4 Abs. 5 ORF-G verletzt worden sei, sei die belangte Behörde ohne einen darauf abzuzielenden Antrag nicht zuständig gewesen.

In Ausführung des zweitgenannten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, der VfGH habe im Erkenntnis vom 5. März 2003 ausdrücklich die nicht von ihm zu beantwortende Frage offen gelassen, ob die in Rede stehenden Bestimmungen des ORF-G richtig angewendet worden seien. Eine derartige Fehlbeurteilung der einfachgesetzlichen Norm liege vor, wobei die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben seien wie im Verfahren vor dem VfGH.

Im Hinblick auf eigene Äußerungen - eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen im Sinn des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G - unterliege der Beschwerdeführer im Rahmen des Objektivitätsgebotes einer "Inhaltsverantwortlichkeit". Dem Beschwerdeführer könnten in diesem Rahmen jedoch nur Äußerungen zugerechnet werden, die von Personen stammten, die in rechtlicher Hinsicht Mitarbeiter des ORF seien oder die in einer konkreten Sendung wie ein Mitarbeiter - und daher in der Regel (wenn auch nicht notwendig) mit Billigung des Beschwerdeführers sowie mit "erhöhter Glaubwürdigkeit" - aufträten bzw. in dieser Eigenschaft sprächen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sowohl auf die Auswahl als auch auf den Inhalt der Äußerungen des Laudators und der Gala-Moderatorin keine rechtliche Einflussmöglichkeit gehabt. Auch fehle jede rechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Moderatorin, die ein Auftragsverhältnis begründen könnte. Der Anspruch auf eine Zurverfügungstellung des Drehbuchs, eine freiwillige Vorabkontrolle oder die freiwillige Absprache des Inhalts der Äußerung reichten zur Begründung einer "mitarbeitergleichen Stellung" mangels rechtlich relevanter Einflussmöglichkeit nicht aus. Für den Anschein nach außen sei maßgeblich, dass es sich im vorliegenden Fall um eine ungekürzte Live-Übertragung einer von dritter Seite veranstalteten Preisverleihungsgala gehandelt habe, in der in der Regel auch Dritte zu Wort kämen. Im Hinblick auf den Laudator liege auf Grund internationaler Übung (freie Rede eines "eingeladenen Dritten"), aber auch auf Grund des Vorwissens des durchschnittlichen Sehers sogar ein gegenteiliger Eindruck vor. Im Hinblick auf die Moderatorin bedürfte es besonderer Anhaltspunkte für die Begründung ihrer Stellung als dem Beschwerdeführer zuzurechnende "Mitarbeiterin". Das Tragen von Kostümkosten oder eine Kostümberatung sei mangels Erkennbarkeit nach außen irrelevant. Eine Ankündigung ("in Zusammenarbeit mit dem ORF") in (irgend)einer TV-Zeitschrift könne überhaupt nichts zur Beurteilung eines Sendungsinhaltes beitragen. Die Auffassung der belangten Behörde laufe dagegen darauf hinaus, dass jeder "Moderator" bzw. jede "Moderatorin" einer Veranstaltung als Moderator im Sinn des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G gelten müsste, was dem Beschwerdeführer völlig unverhältnismäßige Pflichten auferlegen würde, weil ihm Personen als Mitarbeiter zugerechnet würden, auf deren Tätigwerden und Äußerungen er überhaupt keinen Einfluss habe. § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G beziehe sich in diesem Sinne eindeutig nur auf Moderationen durch ORF-Mitarbeiter bzw. diesen gleichzuhaltenden Personen und dürfe im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch keine weitergehende Objektivitätsverpflichtung vorsehen.

Auch wenn das Objektivitätsgebot gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G nicht für den Inhalt der vorliegenden Veranstaltung gelte, sei § 4 Abs. 5 ORF-G doch für die Berichterstattung darüber und - als Ausfluss des Meinungsvielfaltgebots - für Auswahlentscheidungen anwendbar. Den Beschwerdeführer treffe eine "Auswahlverantwortung" in doppelter Hinsicht: zunächst im Hinblick darauf, welche Sendungen der Beschwerdeführer weiter verbreite, und dort, wo der Beschwerdeführer auf die Gestaltung der Sendung Einfluss habe (wie etwa bei eigenen Diskussionsveranstaltungen), dahingehend, dass die Ausgewogenheit der in der Sendung vertretenen Meinungen nach Möglichkeit gewahrt bleibe. Auch eine Parteinahme oder "Identifikation" mit einseitig wertenden Äußerungen sei dem Beschwerdeführer verwehrt. Dies liege aber regelmäßig nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer bei der Kommentierung solcher Äußerungen keine klare Distanz zu einseitigen Stellungnahmen wahre. Die im vorliegenden Fall beanstandeten Äußerungen seien jedoch gänzlich unkommentiert geblieben und lediglich übertragen worden. Für eine Identifikation durch "Schweigen" oder andere Umstände (Medienpartnereigenschaft, beliebige Fernsehzeitschriften, Kostümberatung etc.) jenseits von tatsächlich selbst getroffenen Aussagen enthalte das ORF-G keinerlei Anhaltspunkte. Eine derartige Distanzierungspflicht wäre auch in keiner Weise verallgemeinerungsfähig: sie hätte nicht nur zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer von sämtlichen "kritischen" Äußerungen in übertragenen Sendungen distanzieren müsste, sondern auch, dass er auf "lobende" Äußerungen ebenso reagieren müsste, indem er klarstellte, dass es sich dabei nicht um eine von ihm vertretene bzw. ihm zuzurechnende Bewertung handle. So würde die Übertragung etwa des "Villacher Faschings" oder einer Kabarettpreisverleihung - ebenfalls unzweifelhaft Sendungen im Überschneidungsbereich von Unterhaltung und Kulturberichterstattung - entweder unmöglich gemacht oder würde zu geradezu grotesken Konsequenzen führen, indem im Nachhang zur Veranstaltung eine wohl lange Liste von Äußerungen aufzuzählen wäre, von denen sich der Beschwerdeführer ebenso distanzieren müsste wie das die belangte Behörde im vorliegenden Fall annehme. Als Beispiel für die Unmöglichkeit einer derartigen Distanzierung seien die Aussagen von Michael Moore bei der Oscar-Verleihung im März 2003 anzuführen, in welchen dieser bei seinen Dankesworten trotz eines entsprechenden Verbotes den Präsidenten der Vereinigten Staaten kritisiert habe. Im Ergebnis versuche die belangte Behörde unter dem Vorwand des Objektivitätsgebotes dem Beschwerdeführer eine "mittelbare Inhaltsverantwortlichkeit" - und zwar ohne Vorliegen konkreter Verdachtsmomente - aufzubürden. Es sei eine nicht aus dem ORF-G ableitbare Belastung, den Beschwerdeführer zu verpflichten, vor oder bei der Live- oder zeitversetzten Ausstrahlung solcher Veranstaltungen für Möglichkeiten einer rechtlichen Einflussnahme auf den Inhalt zu sorgen. Gleich schwer wiege die unter großem personellen und finanziellen Aufwand verpflichtende (Vorab-)Prüfung des Inhaltes.

Auch setze die belangte Behörde zu Unrecht voraus, die fraglichen Äußerungen würden (so man sie als Äußerung dem Beschwerdeführer zurechnen würde) das Objektivitätsgebot verletzen. Zunächst seien die vorliegenden Äußerungen der Gala-Moderatorin und des Laudators in ihrem Zusammenhang mit einer Veranstaltung zu sehen, die im Kunst- und Kulturbereich angesiedelt sei. Hiebei könnten auch provozierende, schockierende oder störende Meinungen vertreten werden, und zwar insbesondere dann, wenn sie vor dem Hintergrund einer politischen Kontroverse, betreffend einen Politiker oder im Zusammenhang mit Wahlen, stattfänden. Die Rede des Laudators sei entsprechend der zu würdigenden Person Peymann und unter Abstimmung auf den Namensgeber der Veranstaltung Nestroy in Form einer Satire angelegt gewesen. In diesem Sinne hätten Teile der Laudatio in einer provokanten und überhöhten Art und Weise bestimmte Ereignisse rund um die Wahl, die Regierungsbildung und politische Entscheidungen innerhalb der vergangenen Legislaturperiode sowie bestimmte Aussagen bestimmter Funktionsträger dargestellt. Das Zusammenwirken dieser beiden Aspekte der Rede, nämlich einerseits ein Thema von öffentlichem Interesse und andererseits die Abhandlung als Satire, lege den Schluss nahe, dass eine solche Laudatio auch als Äußerung des Beschwerdeführers zulässig wäre, wenn sie etwa im Rahmen einer politischen Diskussionsveranstaltung oder im Rahmen einer vom Beschwerdeführer selbst inhaltlich zu verantwortenden Kunst- bzw. Kultursendung getätigt würden. Etwas anderes gelte nur für jene Sendungsformen, für die § 4 Abs. 5 ORF-G eine gesteigerte Objektivitätsverantwortung festlege, also auch für Moderationen des ORF im technischen Sinn. Insofern würde im Hinblick auf die Äußerung von Andrea Eckert tatsächlich eine Objektivitätsverletzung vorliegen, wenn sie von einem ORF-Mitarbeiter als Moderator einer Sendung, für die der ORF Inhaltsverantwortung trage, gemacht würde. Das sei aber nicht der Fall.

Zudem macht die Beschwerde als Verfahrensfehler geltend, zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehe ein Widerspruch, da die belangte Behörde im Spruch ausführe, der Beschwerdeführer habe gegen den Programmauftrag des § 4 Abs. 5 iVm den "Programmgrundsätzen des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G" verstoßen und andererseits in der Begründung (zutreffend) ausführe, diese Programmgrundsätze bezögen sich keineswegs auf eine einzelne Sendung.

Auch habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, im Spruch des angesprochenen Bescheides anzuführen, welche der verschiedenen Tatbestände des § 4 Abs. 5 ORF-G (Z 1 bis 3) durch das Verhalten des Beschwerdeführers verletzt sein sollten. Die bloße pauschale Zitierung des § 4 Abs. 5 ORF-G sowie des § 1 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 Z 1, 5, 6, 7 und 8 ORF-G könne schon angesichts der durch § 37 Abs. 1 ORF-G gebotenen Konkretisierungspflicht die Feststellung, welche konkrete gesetzliche Bestimmung verletzt sein sollte, nicht ersetzen.

              2.              Maßgebliche Rechtslage:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 (ORF-G) lauten auszugsweise:

"§ 1. ...

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages ... auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt ... gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

...

Programmauftrag

§ 4. ...

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.

...

Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz

§ 10. ...

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

...

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

...

(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.

...

Rechtsaufsicht

§ 35. (1) ... Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.

Beschwerden und Anträge

§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

...

b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;

...

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;

2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht."

3. Zur (Popular)Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G:

Die Beschwerde wendet zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, da gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G in einer (Popular)Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G die als verletzt erachteten Bestimmungen des ORF-G ausdrücklich bezeichnet werden müssten und im vorliegenden Fall der von der Behörde als verletzt festgestellte § 4 Abs. 5 ORF-G von der mitbeteiligten Partei nicht derart angeführt worden sei.

Der VfGH hat zu diesem Vorbringen bereits festgehalten, dass aus den §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G und 35 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G die Verpflichtung zur konkreten Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften in der Beschwerde zur Individualisierung des Anbringens (und damit zur Festlegung des Prozessgegenstandes) nicht abzuleiten ist. Vielmehr komme es nach § 13 AVG auf den (Gesamt)Inhalt einer Eingabe, das "erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes" und nicht auf "zufällige verbale Formen" - so etwa wie hier auf offenkundig unrichtig herangezogene Rechtsvorschriften - an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liege. Die (Popular)Beschwerde der mitbeteiligten Partei zeige, dass es dieser weniger um die Geltendmachung der Verletzung von Programmgrundsätzen durch den ORF, sondern insbesondere um die Geltendmachung einer konkreten Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G gehe (vgl. hiezu das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 501/03, Punkt 3.2.2. mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2000/07/0086).

Dieser Auffassung des VfGH schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an: Zwar spricht § 35 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G von "behaupteten Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", jedoch enthält § 36 ORF-G für (Popular)Beschwerden nach Abs. 1 Z 1 lit. b dieser Bestimmung mit Ausnahme des Nachweises der Unterstützung der Beschwerde durch eine Unterschriftenliste (§ 36 Abs. 2) im Gegensatz zu den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c (§ 36 Abs. 3) keine weiteren Vorgaben, welche Angaben die (Popular)Beschwerde jedenfalls zu enthalten hat. Somit kommt es bei der Auslegung der vorliegenden (Popular)Beschwerde nicht auf die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 337, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Nach diesem Maßstab kann dem Inhalt der vorliegenden (Popular)Beschwerde der mitbeteiligten Partei - insbesondere den vom VfGH in dem obzitierten Erkenntnis angeführten Passagen - ausreichend erkennbar entnommen werden, dass sich diese (auch) auf die Verletzung des im § 4 Abs. 5 ORF-G normierten Objektivitätsgebotes richtete.

4. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides:

Zu dem in der Beschwerde behaupteten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die im Spruch angeführten Programmgrundsätze des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G teilt der Verwaltungsgerichtshof die bereits vom VfGH geäußerte Ansicht, der Beschwerdeführer missinterpretiere Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (vgl. das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, Punkt 4.3.2.): so wurde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch gegen Programmgrundsätze des § 10 ORF-G verstoßen habe, sondern die angeführten Tatbestände des § 10 Abs. 4 und 10 ORF-G lediglich "in Verbindung" mit § 4 Abs. 5 ORF-G herangezogen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2 (1998), 982f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die (von der mitbeteiligten Partei in ihrer Popularbeschwerde geltend gemachte) Verletzung dieser Programmgrundsätze liege nicht vor. Die daran anschließende Begründung (auf Seite 11ff des angefochtenen Bescheides) zeigt dagegen deutlich, dass die belangte Behörde von einer Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß (dem ebenso im Spruch zitierten) § 4 Abs. 5 ORF-G ausgegangen ist und die angeführten Programmgrundsätze daher offenbar nur versehentlich im Spruch angeführt wurden. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zwischen Begründung und Spruch des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

5. Zu den Tatbeständen des § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 ORF-G:

Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Spruch des angefochtenen Bescheides anzugeben, welche der in den Z 1 bis Z 3 dieser Bestimmung angeführten Tatbestände des § 4 Abs. 5 ORF-G durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten verletzt sein sollten.

Nach der Rechtsprechung des VfGH ist für die einfachgesetzliche Regelung des Objektivitätsgebotes in § 4 Abs. 5 ORF-G davon auszugehen, dass der Aufzählung der dem Objektivitätsgebot unterliegenden Sendungen des ORF verfassungskonform ein demonstrativer Charakter zukommt (vgl. das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003, Punkt 2.1. mit Verweis auf die zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 5 ORF-G - § 2 Abs. 1 Z 1 RFG ergangene Judikatur des VfGH in VfSlg. 10.948/1986, 12.086/1989 und 13.843/1994).

Die Z 1 bis 3 des § 4 Abs. 5 ORF-G enthalten dabei unterschiedliche Kriterien für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes durch Sendungen, die der ORF gestaltet:

Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen müssen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Z 1), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen müssen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Z 2) und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen müssen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Z 3). Daher ist bei jeder Sendung, die der ORF gestaltet, zu prüfen, unter welche der drei genannten Tatbestände diese fällt und ob sie die dort normierten Anforderungen erfüllt. Insofern sind gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G die Anforderungen, dem Objektivitätsgebot zu entsprechen, je nach Art der Sendung unterschiedlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, mit Verweis auf das bereits zitierte Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 2003).

Im vorliegenden Fall ist der Begründung des angefochtenen Bescheides, (gerade noch) erkennbar zu entnehmen, dass die Aussagen der Moderatorin und des Laudators, welche als "Kommentare, Standpunkte oder Moderationen" gewertet werden, nach den Maßstäben des § 4 Abs. 5 Z 2 und 3 ORF-G beurteilt wurden.

6. Sendung des ORF gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G:

Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 ORF-G ist, dass die Sendung vom ORF gestaltet wurde. Gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G ist der ORF nämlich (nur) "bei Gestaltung seiner Sendungen" zur Einhaltung des in den Z 1 bis 3 jeweils näher ausgestalteten Objektivitätsgebotes verpflichtet. Damit werden nur Sendungen des ORF (vom ORF selbst gestaltete bzw. zu verantwortende Sendungen) und nicht von anderen (fremd) gestaltete Sendungen (vgl. etwa die vom VfGH im zitierten Erkenntnis VfSlg. 10.948 angeführten Belang- oder Werbesendungen sowie Aufrufe von Behörden nach dem RFG; nach dem ORF-G vgl. etwa § 6 (Aufrufe von Behörden), § 13 Abs. 1 (Vergabe von Sendezeiten für kommerzielle Werbung)) von dieser Bestimmung erfasst.

In dieser Frage vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nach außen in einer Weise in die Veranstaltung und in den Ablauf der Gala eingebunden gewesen, die einer Mitveranstaltereigenschaft sehr nahe gekommen sei, und nicht bloß in der Rolle eines Berichterstatters über ein von dritter Seite veranstaltetes Ereignis von allgemeinem Interesse. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, bei dieser Sendung geeignete Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass er für den Fall von Rechtsverletzungen im Rahmen der Sendung die Möglichkeit habe, umgehend darauf zu reagieren.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall weder auf die Auswahl noch auf den Inhalt der Äußerungen des Laudators und der Moderatorin rechtliche Einflussmöglichkeit gehabt. Es habe sich um eine ungekürzte Live-Übertragung einer von dritter Seite veranstalteten Preisverleihungsgala gehandelt, in der in der Regel auch Dritte zu Wort kämen. Im Hinblick auf den durchschnittlichen Seher sei weder der Laudator noch die Moderatorin dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Reihe von Umständen herangezogen, die für eine Zurechnung dieser Sendung an den Beschwerdeführer sprechen: Ausgehend von dem zwischen dem Veranstalter der Gala und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrag habe der Beschwerdeführer die Regie für die Veranstaltung und die Aufzeichnung zur Verfügung gestellt. Das Drehbuch der Veranstaltung und der Text der Moderation sei mit der Sendungsverantwortlichen des Beschwerdeführers abgesprochen gewesen. Anders als bei bloßer Berichterstattung über kulturelle oder sportliche Ereignisse sei kein eigener Moderator des ORF aufgetreten und habe die Moderatorin für den Durchschnittsbetrachter der Sendung somit eine herausgehobene Stellung gehabt. Sie habe nicht nur durch den Abend geführt, sondern das (Fernseh-)Publikum gleichzeitig durch das Programm. Eine Kommentierung durch einen ORF-Redakteur sei nicht erfolgt. Diese Umstände der Sendungsgestaltung, zu welcher die im angefochtenen Bescheid angeführte Ankündigung in einer TV-Zeitschrift und der Umstand hinzutritt, dass sich der Beschwerdeführer zum Schluss der Sendung als Produzent verantwortlich zeigte ("eine Produktion des ORF © 2002 alle Rechte vorbehalten"), berechtigte die Behörde anzunehmen, die vorliegende Sendung sei gemäß § 4 Abs. 5 ORF-G vom Beschwerdeführer gestaltet worden.

7. Zu den Äußerungen der Moderatorin:

In der Sache wendet die Beschwerde ein, die vorliegende Sendung habe inhaltlich nicht dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 ORF-G widersprochen, insbesondere weil die Äußerungen der Moderatorin (und des Laudators) im Rahmen einer Veranstaltung gefallen seien, die im Kunst- und Kulturbereich angesiedelt sei und deshalb auch mit provozierenden, schockierenden oder störenden Meinungen gerechnet werden müsse.

Die Äußerungen der Moderatorin sind im Hinblick auf ihre von der belangten Behörde zu Recht angeführte Funktion - sie führte das (Fernseh-)Publikum durch das Programm - als "eigene Moderation" des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G zu werten (vgl. zur Moderation nach § 4 Abs. 5 ORF-G die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 634 BlgNR XXI. GP, und R. Hummel; Journalismus als Beruf, 76, sowie W. Mück, Fernseh-Journalismus, 217ff, beide in: Pürer/Rahofer/Reitan (Hrsg.), Praktischer Journalismus, 5. Auflage 2004) und daher nach diesem Maßstab auf ihre Sachlichkeit zu prüfen.

Gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G hat der ORF bei Gestaltung seiner Sendungen für eigene Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bemisst sich die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung im Rahmen des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G grundsätzlich nach dem vorgegebenen Thema der Sendung - dieses legt fest, was "Sache" ist. Bei dieser Beurteilung muss im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Eindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären aber auch einzelne Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder dem Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass bei Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl. zu § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G die hg. Erkenntnisse vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053, und vom 1. März 2005, Zl. 2002/04/0194).

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid zunächst die Auffassung, die Aufforderung der Moderatorin an das Publikum und die Fernsehzuseher zu einem bestimmten Wahlverhalten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Nationalratswahlen habe gegen das Objektivitätsgebot verstoßen.

Das Thema der vorliegenden Sendung bestand in der Präsentation verschiedener Preisträger aus dem Bereich des Theaters im Rahmen einer Gala. Dabei führte die Moderatorin der Gala nicht nur das Galapublikum durch den Abend, sondern gleichzeitig das Fernsehpublikum durch die Sendung (vgl. auch die Meldung der Rathauskorrespondenz Wien vom 10. 9. 2002). In ihrer Funktion ist die Moderatorin "tragende Säule des Sendungsablaufes" und muss "Fehler erkennen und in Sekundenbruchteilen reagieren" (vgl. Mück, aaO, 219). Im vorliegenden Fall nahm die Moderatorin durchaus Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Äußerungen des Laudators, verstärkte diese jedoch in ihrer Schlussmoderation in einer Art und Weise, welche die belangte Behörde berechtigte, anzunehmen, eine derartige Aufforderung zu einem Wahlverhalten in einer Moderation habe nach dem Gesamtkontext und dem für den Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnenden Eindruck nicht mehr der oben angeführten "Sache" gedient und damit nicht mehr dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G entsprochen.

Aus diesem Grund kann die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe auf Grund der im angefochtenen Bescheid zitierten Äußerungen der Moderatorin in einer von ihm gestalteten Sendung, von denen er sich nicht im unmittelbaren Anschluss an diese distanzierte, das Objektivitätsgebot nach § 4 Abs. 5 ORF-G verletzt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

8. Keine "Distanzierungspflicht" nach § 4 Abs. 5 ORF-G:

Die belangte Behörde erachtete die vom Beschwerdeführer im Abstand von mehr als 24 Stunden erfolgte Distanzierung von den Äußerungen der Moderatorin und des Laudators im Rahmen einer Aussendung als nicht ausreichend, da sie das Publikum der Gala-Veranstaltungs-Übertragung nur höchstens zum Teil erreicht habe.

Insoweit die Beschwerde meint, die im angefochtenen Bescheid solcherart verlangte "Distanzierungspflicht" des ORF wäre zu weitgehend, ist zwar darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 5 ORF-G eine derartige Distanzierungsverpflichtung nicht zu entnehmen ist. Doch hat die belangte Behörde zu Recht berücksichtigt, dass eine Verletzung des Objektivitätsgebotes nach den bereits gesendeten, unsachlichen Äußerungen nur durch eine Distanzierung des Beschwerdeführers vermieden hätte werden können, welche diese Äußerungen ausgleicht und daher nach Möglichkeit sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf den Personenkreis den von der Sendung erfassten Adressatenkreis erreicht (vgl. idS zur Veröffentlichung einer Entscheidung nach § 37 Abs. 4 ORF-G das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zlen. 2003/04/0045, 0060, mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Oktober 1990, VfSlg. 12.497).

9. Zu den Äußerungen des Laudators:

Im Hinblick auf die Rede des Laudators bringt die Beschwerde vor, diese sei künstlerisch in Form einer Satire angelegt worden und auf Grund des Zusammenwirkens von einem Thema von öffentlichem Interesse im Hinblick auf die zu würdigende Person (Peymann) und unter Abstimmung auf den Namensgeber der Veranstaltung (Nestroy) als nicht dem Objektivitätsgebot entgegenstehende künstlerische Äußerung zu werten.

Die belangte Behörde vertritt hiezu die Auffassung, derartige "einseitige politische Äußerungen in Wahlkampfzeiten" würden für sich genommen "unbestrittener Maßen" den Grundsatz der Objektivität verletzen.

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtene Bescheid in diesem Punkt aus folgenden Erwägungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes:

Die belangte Behörde wertete die in der Sendung ungekürzt wiedergegebenen Äußerungen des Laudators als "Kommentar, Standpunkt". Die Einhaltung des Objektivitätsgebotes bei der Wiedergabe von Standpunkten ist in § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G geregelt. Gemäß dieser Bestimmung hat der ORF bei Gestaltung seiner Sendungen für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Standpunkten (sowie weiters Kommentaren und kritischen Stellungnahmen) unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen zu sorgen.

Nach dem Maßstab des § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G ist eine derartige Wiedergabe eines Standpunktes - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht schon dann unsachlich, wenn dieser Standpunkt (wie vorliegend) "in Wahlkampfzeiten einseitig politisch" ist. Vielmehr ist entscheidend, ob die Wiedergabe unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt insoweit aus dem Objektivitätsgebot das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinung zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung. Die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch diese Sendung bewirken (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 1. März 2005 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2002/04/0053). Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G vorliegt, kann daher nicht bloß auf die einzelne Sendung abgestellt werden, vielmehr ist die Gesamtberichterstattung über das jeweilige Thema zu beurteilen (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. November 2004).

10. Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid in dem im Spruch angeführten Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die sich im Übrigen als unbegründet erweisende Beschwerde war darüber hinaus gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50 VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Gesetzeskonforme
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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