TE OGH 1998/2/24 4Ob54/98i

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S*****, vertreten durch Dr. Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 973.000.- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. 12. 1997, GZ 4 R 72/97d-47, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer als Mitbewerber bewußt

in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden

Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung

gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (stRsp ua

ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; ÖBl 1991, 67 - Bankfeiertag; ÖBl 1992, 120

- Plakatkampagne; ÖBl 1994, 15 - Kontaktlinsen; ÖBl 1994, 213 -

Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten). Nur eine auch subjektiv

vorwerfbare Mißachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es

aber rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der

übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen

die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd § 1 UWG

anzunehmen. Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es um eine

unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift

geht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer Vorschrift

gegen § 1 UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die

Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit

gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies

der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht

mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise

verstoßende Handlung angesehen werden (stRSp ua SZ 56/2 = EvBl

1983/49 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; WBl 1993, 264; ecolex 1994,

181 = ÖBl 1994, 17 - Contact; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule; WBl 1997, 260 - Ungarischer Zahnarzt).

Eine eindeutige und allgemein gültige Abgrenzung zwischen dem Gewerbe eines Immobilienmaklers und dem Gastgewerbe bzw. Reisebürogewerbe ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Frage, ob die Vermietung von Räumlichkeiten eine gewerbliche Tätigkeit begründet, darauf an, ob die dabei anfallende Verwaltungstätigkeit in erheblichem Umfang jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist (ecolex 1990, 380). Erhielt die Beklagte auf ihre Anfragen bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, der Handelskammer Salzburg und der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Auskünfte jeweils dahin, daß für die von ihr ausgeübte Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei, war der von ihr eingenommene Rechtsstandpunkt, zur Vermietung von Wohnungen ohne (weitere) Gewerbeberechtigung berechtigt zu sein, sofern ihre Nebenleistungen nicht über die Beistellung von Bettwäsche, allfälligen Zusatzbetten oder Gitterbetten, die Anmeldung der Gäste, Schlüsselübergabe, Endreinigung, Inkasso des Miet- und Reinigungsentgelts und die Organisation eines "Semmeldienstes" hinausgeht, zumindest so weit gedeckt, daß er mit guten Gründen vertreten werden kann.

An diesem guten Glauben der Beklagten vermag unter den gegebenen Umständen auch die allenfalls in einem Schreiben des Steuerberaters der Beklagten geäußerte Meinung nichts zu ändern, die Vermietung von Appartements durch die Beklagte berge die Gefahr einer steuerlichen Behandlung als "Nicht-Gewerbebetrieb" oder bei Ausgestaltung des Verhältnisses zum Kunden mit allen Bestandteilen der Beherbergung und zugehörigen Serviceleistungen die Gefahr einer Kollision mit gewerberechtlichen Bestimmungen in sich: Vor allem mangels täglicher Reinigung der vermieteten Räumlichkeiten sowie mangels Bereitstellung eines kompletten Frühstückes konnte die Beklagte ihren Standpunkt weiterhin mit guten Gründen vertreten. Damit ist aber dem Vorwurf, die Beklagte habe infolge einer unvertretbaren Auffassung der Gewerbeordnung gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen, der Boden entzogen. Auf eine Prüfung der gewerberechtlichen Frage kommt es damit nicht mehr an.

Anmerkung

E49199 04A00548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00054.98I.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19980224_OGH0002_0040OB00054_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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