Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E.*****mbH, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag.Andrea E*****, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der F*****-C***** GmbH, ***** (AZl 4 S 54/98p des Handelsgerichtes Wien), wegen S 3,033.591,-- (Revisionsinteresse: S 2,506.751,70) sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 13.Oktober 1997, GZ 54 R 261/97i-46, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10.März 1997, GZ 38 C 242/95-37, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Verfahrensunterbrechung zurückgestellt.Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretenen Verfahrensunterbrechung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei bekämpfte das zweitinstanzliche Urteil mit einer am 19.12.1997 zur Post gegeben ao Revision. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.1.1998 zu 4 S 54/98p, der Konkurs eröffnet; das Konkursedikt wurde am 30.1.1998 an der Amtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen, zur Masseverwalterin wurde die Rechtsanwältin Mag.Andrea Eisner bestellt.
Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörigendes Vermögen, dann ist nach herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (3 Ob 96/97g; 1 Ob 582/94 uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordenliche Revisionen (3 Ob 96/97g; 5 Ob 1533/95).Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörigendes Vermögen, dann ist nach herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (3 Ob 96/97g; 1 Ob 582/94 uva; vergleiche RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordenliche Revisionen (3 Ob 96/97g; 5 Ob 1533/95).
Anmerkung
E49502 04A00018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00001.98W.0224.000Dokumentnummer
JJT_19980224_OGH0002_0040OB00001_98W0000_000