TE OGH 1998/2/24 1Ob27/98x

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Dr.Hans Helmut W*****, vertreten durch Dr.Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Hans (Harry) K*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 2.Juli 1997, GZ 3 R 124/97w-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber wendet sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt widersprechende Entscheidung 6 Ob 151, 152/62 (= EvBl 1963/29 = MietSlg 9.714/25). Danach ist nicht der Nachlaß, sondern der in das Mietverhältnis des verstorbenen Bestandnehmers ex lege Eingetretene (SZ 68/169) für eine Teilkündigung passiv legitimiert. Diese ausführlich begründete Ansicht wird im Schrifttum gebilligt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 30 zu § 30 MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 [1997] Rz 38 zu § 30 MRG). Durch die Bemerkung Zinghers (Das Mietengesetz17 [1976] Anm 7 zu § 19 MG), die erörterte Rechtsprechung gehe "von der keineswegs immer zutreffenden Annahme aus, daß die Sachlage vor Prozeßbeginn ausreichend erkundet werden" könne, sollte für den Fall der Teilkündigung nicht die Passivlegitimation des in das Mietverhältnis Eingetretenen in Frage gestellt, sondern nur die Empfehlung begründet werden, die Kündigung "in Zweifelsfällen" sowohl gegen die Verlassenschaft als auch gegen "den möglicherweise Eintrittsberechtigten zu richten".Der Revisionswerber wendet sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt widersprechende Entscheidung 6 Ob 151, 152/62 (= EvBl 1963/29 = MietSlg 9.714/25). Danach ist nicht der Nachlaß, sondern der in das Mietverhältnis des verstorbenen Bestandnehmers ex lege Eingetretene (SZ 68/169) für eine Teilkündigung passiv legitimiert. Diese ausführlich begründete Ansicht wird im Schrifttum gebilligt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 30 zu Paragraph 30, MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 [1997] Rz 38 zu Paragraph 30, MRG). Durch die Bemerkung Zinghers (Das Mietengesetz17 [1976] Anmerkung 7 zu Paragraph 19, MG), die erörterte Rechtsprechung gehe "von der keineswegs immer zutreffenden Annahme aus, daß die Sachlage vor Prozeßbeginn ausreichend erkundet werden" könne, sollte für den Fall der Teilkündigung nicht die Passivlegitimation des in das Mietverhältnis Eingetretenen in Frage gestellt, sondern nur die Empfehlung begründet werden, die Kündigung "in Zweifelsfällen" sowohl gegen die Verlassenschaft als auch gegen "den möglicherweise Eintrittsberechtigten zu richten".

Gerade die - zutreffende - Ansicht des Revisionswerbers, daß Prozesse zwischen verschiedenen Parteien über den Bestand des Eintrittsrechts zu einander widersprechenden Ergebnissen führen können (vgl zu einem derartigen Fall JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner] und JBl 1992, 396), spricht gegen dessen Prozeßstandpunkt zum Eventualklagebegehren (Teilkündigung gegen die Verlassenschaft), weil eine solche Gefahr dann nicht besteht, wenn die Eintrittsberechtigung im Kündigungsprozeß gegen die Verlassenschaft durch Abweisung eines auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG gestützten Klagebegehrens - wie hier - an sich bejaht und sodann in einem weiteren Teilkündigungsprozeß gegen den in das bestehende Mietverhältnis Eingetretenen der tatsächliche Umfang seines dringenden Wohnbedürfnisses geklärt wird.Gerade die - zutreffende - Ansicht des Revisionswerbers, daß Prozesse zwischen verschiedenen Parteien über den Bestand des Eintrittsrechts zu einander widersprechenden Ergebnissen führen können vergleiche zu einem derartigen Fall JBl 1996, 463 [DeixlerHübner] und JBl 1992, 396), spricht gegen dessen Prozeßstandpunkt zum Eventualklagebegehren (Teilkündigung gegen die Verlassenschaft), weil eine solche Gefahr dann nicht besteht, wenn die Eintrittsberechtigung im Kündigungsprozeß gegen die Verlassenschaft durch Abweisung eines auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gestützten Klagebegehrens - wie hier - an sich bejaht und sodann in einem weiteren Teilkündigungsprozeß gegen den in das bestehende Mietverhältnis Eingetretenen der tatsächliche Umfang seines dringenden Wohnbedürfnisses geklärt wird.

Könnte dagegen der Vermieter, soweit sich das dringende Wohnbedürfnis eines Eintrittsberechtigten nach seiner Ansicht nicht auf das gesamte Bestandobjekt erstrecken sollte, mit Teilkündigung gegen die Verlassenschaft vorgehen, so wäre jedenfalls der eintrittsberechtigte Nichterbe nach dem Erfolg eines solchen Klagebegehrens auf die Erhebung einer Feststellungs- bzw Exszindierungsklage verwiesen, die ein dem Vorprozeß zum Umfang des Eintrittsrechts widersprechendes Ergebnis zeitigen kann. Gerade das soll jedoch vermieden werden.

Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der durch die klagende Partei in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.

Die außerordentliche Revision ist somit gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision ist somit gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E48985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00027.98X.0224.000

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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