TE OGH 1998/2/25 9Ob57/98t

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Margarethe B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Karin R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.November 1997, GZ 45 R 799/97a-101, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 aF AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, aF AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen anzuspannen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, welcher Erheblichkeit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zukommt (RIS-Justiz RS0007096).Ob ein Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen anzuspannen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, welcher Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zukommt (RIS-Justiz RS0007096).

Die Rekurswerberin vermag darüber hinaus keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens II. Instanz aufzuzeigen. Das berufskundliche Gutachten (ON 76) über die Verdienstmöglichkeiten der Mutter wurde dieser mit der Aufforderung "zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen" zugestellt (AS 191). Die Mutter äußerte sich hiezu weder in der ihr eingeräumten Frist, noch anläßlich ihrer Einvernahme vom 10.6.1997 (AS 199). Der Vorwurf mangelnder Erörterung dieses Beweismittels steht demnach mit der Aktenlage nicht im Einklang. Das Rekursgericht hat die Ergebnisse des Verfahrens I. Instanz selbst kritisch geprüft, ohne daß notwendige Schlußfolgerungen erkennbar unterblieben wären (RIS-Justiz RS0106789), weshalb der behauptete Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) nicht vorliegt.Die Rekurswerberin vermag darüber hinaus keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens römisch II. Instanz aufzuzeigen. Das berufskundliche Gutachten (ON 76) über die Verdienstmöglichkeiten der Mutter wurde dieser mit der Aufforderung "zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen" zugestellt (AS 191). Die Mutter äußerte sich hiezu weder in der ihr eingeräumten Frist, noch anläßlich ihrer Einvernahme vom 10.6.1997 (AS 199). Der Vorwurf mangelnder Erörterung dieses Beweismittels steht demnach mit der Aktenlage nicht im Einklang. Das Rekursgericht hat die Ergebnisse des Verfahrens römisch eins. Instanz selbst kritisch geprüft, ohne daß notwendige Schlußfolgerungen erkennbar unterblieben wären (RIS-Justiz RS0106789), weshalb der behauptete Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) nicht vorliegt.

Im übrigen erschöpft sich das Vorbringen im Revisionsrekurs in einer unzulässigen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0108449).

Anmerkung

E49581 09A00578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00057.98T.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19980225_OGH0002_0090OB00057_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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