Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. August A*****, Landwirt, ***** 2. Angela A*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Gerolf Haßlinger ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1. Johann M*****, Pensionist, ***** 2. Gerhard M*****, Arbeiter, ebendort, beide vertreten durch Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Feststellung und Einverleibung eines Servitutsrechtes (Streitwert S 70.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 23.Oktober 1997, GZ 5 R 324/97x-33, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da es nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird (SZ 55/30), aber nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache ankommt (7 Ob 637/94, 9 Ob 2020/96s), ist es nur entscheidend, daß die Kläger zumindest seit 1950, ohne den Grundeigentümer zu fragen, den strittigen Weg ungehindert befahren und daher die Grunddienstbarkeit ersessen haben. Ob die Kläger auch noch im Rahmen des Gemeingebrauches einen anderen (öffentlichen) Weg benützt haben oder benützen können, ist unerheblich. Nur die völlige Zwecklosigkeit oder dauernde Unmöglichkeit der Ausübung läßt die Dienstbarkeit enden. Sie besteht solange sie noch etwas zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes beizutragen vermag. Sie erlischt daher nicht, weil der Eigentümer des herrschenden Gutes auch auf einem anderen Weg ans Ziel gelangen könnte (7 Ob 730/88; 1 Ob 121/97v). Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Gemeinde zur Erhaltung des öffentlichen Weggrundstückes verhalten war oder das offentliche Gut in Richtung der Liegenschaft der Beklagten "verschoben" wurde, weil die Kläger jedenfalls den strittigen Weg auf der Liegenschaft der Beklagten durch die für die Ersitzung notwendige Zeit benützten. Darüber hinaus diente diese Benützung der bequemeren Benützung des herrschenden Grundstückes. Daher ist das Utilitätserfordernis, an das ohnehin kein strenger Maßstab anzulegen ist, nicht weggefallen (SZ 66/53; 1 Ob 121/97v). Soweit die Revisionswerber entgegen den vorliegenden Feststellungen auf ihrer Behauptung der Zwecklosigkeit der Ausübung der Servitut beharren, ist dies ein unzulässiger Versuch, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in Zweifel zu ziehen. Soweit das Berufungsgericht infolge des örtlichen Zusammenhanges aller im Spruch des erstinstanzlichen Urteiles genannten Liegenschaften der Kläger und einer einheitlichen Bewirtschaftung die Servitut auch zugunsten des Grundstückes 320 bejaht hat, sind hiefür die Umstände des Einzelfalles entscheidend, was aber ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage begründet. Ob die Kläger allenfalls der Meinung waren, öffentliches Gut zu benützen, ändert an dem für die Ersitzung erforderlichen Besitz durch die Ersitzungszeit nichts, weil die Beklagten nicht bewiesen haben, daß sich der Wille zur Benützung ausschließlich auf die Inanspruchnahme eines öffentlichen Weges gerichtet hätte (7 Ob 574/91).
Anmerkung
E49113 09A04067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00406.97I.0225.000Dokumentnummer
JJT_19980225_OGH0002_0090OB00406_97I0000_000