TE OGH 1998/2/25 9Ob368/97a

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Manfred S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen unvertretbarer Handlung und S 84.553,56 sA, infolge außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.Juni 1997, GZ 2 R 123/97y-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Vertragsbestimmung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Ris-Justiz RS0042936). Davon kann hier nicht die Rede sein: Auch der Revisionswerber geht davon aus, daß die Kündigung von Teilbereichen der Geschäftsführung durch einen der zur Geschäftsführung berufenen Komplementäre mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zulässig ist (Torggler/Kucsko in Straube, HGB I2 Rz 2 zu Art 7 Nr 7 EVHGB). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Gesellschafter von vornherein wirksam eine derartige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren können. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des hier von den Gesellschaftern vereinbarten Kündigungsrechtes iS der Zulässigkeit einer nur den Teilbereich "M*****" betreffenden Kündigung der Geschäftsführung ist daher keineswegs denkunmöglich bzw unvertretbar. Daß auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 2375/96k; 4 Ob 171/97v). Geht man aber mit den Vorinstanzen davon aus, daß die Kündigung der Geschäftsführung für den Teilbereich "M*****" durch den Beklagten wirksam ist, kann er zur Aufrechterhaltung, Wiederaufnahme bzw Fortführung der Geschäftstätigkeit des "M*****" nicht verpflichtet werden, weil ihm insoweit keine Geschäftsführungsbefugnis mehr zusteht. Ob für die Einstellung der Geschäftstätigkeit des "M*****" ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich war, ist daher nicht entscheidend. Daß der weitere Komplementär Kurt S***** den Teilbetrieb nicht fortführen könne, ist unrichtig. Das dem Beklagten im Hinblick auf die ihm übertragene Geschäftsführung des "M*****" eingeräumte alleinige Recht auf die Erträgnisse dieses Teilbereiches ist mit der Kündigung dieser Geschäftsführung erloschen (Torggler/Kucsko aaO Rz 7 zu § 118).Ob eine Vertragsbestimmung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (Ris-Justiz RS0042936). Davon kann hier nicht die Rede sein: Auch der Revisionswerber geht davon aus, daß die Kündigung von Teilbereichen der Geschäftsführung durch einen der zur Geschäftsführung berufenen Komplementäre mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zulässig ist (Torggler/Kucsko in Straube, HGB I2 Rz 2 zu Artikel 7, Nr 7 EVHGB). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß die Gesellschafter von vornherein wirksam eine derartige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren können. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des hier von den Gesellschaftern vereinbarten Kündigungsrechtes iS der Zulässigkeit einer nur den Teilbereich "M*****" betreffenden Kündigung der Geschäftsführung ist daher keineswegs denkunmöglich bzw unvertretbar. Daß auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 2375/96k; 4 Ob 171/97v). Geht man aber mit den Vorinstanzen davon aus, daß die Kündigung der Geschäftsführung für den Teilbereich "M*****" durch den Beklagten wirksam ist, kann er zur Aufrechterhaltung, Wiederaufnahme bzw Fortführung der Geschäftstätigkeit des "M*****" nicht verpflichtet werden, weil ihm insoweit keine Geschäftsführungsbefugnis mehr zusteht. Ob für die Einstellung der Geschäftstätigkeit des "M*****" ein einstimmiger Gesellschafterbeschluß erforderlich war, ist daher nicht entscheidend. Daß der weitere Komplementär Kurt S***** den Teilbetrieb nicht fortführen könne, ist unrichtig. Das dem Beklagten im Hinblick auf die ihm übertragene Geschäftsführung des "M*****" eingeräumte alleinige Recht auf die Erträgnisse dieses Teilbereiches ist mit der Kündigung dieser Geschäftsführung erloschen (Torggler/Kucsko aaO Rz 7 zu Paragraph 118,).

Anmerkung

E49592 09A03687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00368.97A.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19980225_OGH0002_0090OB00368_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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