TE OGH 1998/2/25 9Ob63/98z

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Verlassenschaft nach Huberta F*****, am 14.Juni 1996 gestorbene Pensionistin, zuletzt *****, 2) Karl F***** jun., Angestellter, ***** 3) T***** Gesellschaft m.b.H., ***** alle vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei S***** St.Pölten (KG), ***** vertreten durch Dr.Robert Siemer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert S 176.787,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen der Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. November 1997, GZ 1 R 820/96a-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Rekurswerber relevierte Frage, ob der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO (d.i. Aufhebung eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, auf welchem die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil) auch im Falle der Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des der Exekution zugrundeliegenden zivilgerichtlichen Vergleiches geltend gemacht werden könne, ist nicht entscheidungswesentlich und kann daher dahingestellt bleiben. Die Vorinstanzen wiesen nämlich zutreffend darauf hin, daß vom Drittschuldner die Wiederaufnahme eines Drittschuldnerprozesses nicht aus Gründen begehrt werden kann, die den zwischen Verpflichteten und Überweisungsgläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen entspringen (SZ 11/121; GlUNF 4349). Der Drittschuldner kann daher weder den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers bestreiten noch das Fehlen von Exekutionsvoraussetzungen geltend machen (SZ 61/140; EvBl 1969/362; Arb 8.087).Die von den Rekurswerber relevierte Frage, ob der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (d.i. Aufhebung eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, auf welchem die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil) auch im Falle der Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des der Exekution zugrundeliegenden zivilgerichtlichen Vergleiches geltend gemacht werden könne, ist nicht entscheidungswesentlich und kann daher dahingestellt bleiben. Die Vorinstanzen wiesen nämlich zutreffend darauf hin, daß vom Drittschuldner die Wiederaufnahme eines Drittschuldnerprozesses nicht aus Gründen begehrt werden kann, die den zwischen Verpflichteten und Überweisungsgläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen entspringen (SZ 11/121; GlUNF 4349). Der Drittschuldner kann daher weder den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers bestreiten noch das Fehlen von Exekutionsvoraussetzungen geltend machen (SZ 61/140; EvBl 1969/362; Arb 8.087).

Die Rekurswerber verkennen, daß Gegenstand des Drittschuldnerprozesses nicht die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten, sondern nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner ist (Heller/Berger/Stix III4 2228; AnwBl 1992, 427; Arb 10.653). Die Einstellung der Exekution - im vorliegenden Fall überdies erst geraume Zeit nach Beendigung des wiederaufzunehmenden Drittschuldnerprozesses - wirkt entgegen der Ansicht der Rekurswerber im Verfahren zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner nicht zurück (Heller/Berger/Stix I4 494; EvBl 1977/114).

Anmerkung

E49582 09A00638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00063.98Z.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19980225_OGH0002_0090OB00063_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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