Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Rudolf R*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz P***** GmbH, G*****straße 4, ***** vertreten durch Mag.Dr.Erhard Buder und Dr.Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 716.499,- s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert S 766.499), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25.Juni 1997, GZ 16 R 88/97x-49, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht weicht in seiner Beurteilung von der zu § 1168a ABGB ergangenen Rechtsprechung nicht ab. Danach trifft den Werkunternehmer eine vertragliche Nebenpflicht zur Anleitung und Aufklärung des Bestellers (SZ 54/179; ecolex 1990, 473 ua). Der Unternehmer hat zu beweisen, daß er den Besteller gewarnt hat oder, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war, weil sich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder der Anweisungen des Unternehmers" selbst überzeugen konnte und demnach nicht schutzbedürftig war (SZ 54/179). Auf einen solchen Entfall der Warnpflicht nimmt die Revisionswerberin offensichtlich mit ihrem Vorbringen Bezug, der Besteller sei auf Grund einer zeitlich befristeten Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde ausreichend auf die Gefährlichkeit einer Inbetriebnahme der Heizanlage hingewiesen worden. Die Revisionswerberin weicht damit aber von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach sich die vom Behördenvertreter anläßlich der Bauverhandlung geäußerten Bedenken ausschließlich auf überhöhte Emissionswerte (ASS 281, 369), nicht jedoch auf Sicherheitsmängel oder die Verwendung eines für die Anlage grundsätzlich geeigneten (AS 283) Brennstoffs bezogen.Das Berufungsgericht weicht in seiner Beurteilung von der zu Paragraph 1168 a, ABGB ergangenen Rechtsprechung nicht ab. Danach trifft den Werkunternehmer eine vertragliche Nebenpflicht zur Anleitung und Aufklärung des Bestellers (SZ 54/179; ecolex 1990, 473 ua). Der Unternehmer hat zu beweisen, daß er den Besteller gewarnt hat oder, daß eine Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich war, weil sich der Besteller von der "Untauglichkeit des Stoffes oder der Anweisungen des Unternehmers" selbst überzeugen konnte und demnach nicht schutzbedürftig war (SZ 54/179). Auf einen solchen Entfall der Warnpflicht nimmt die Revisionswerberin offensichtlich mit ihrem Vorbringen Bezug, der Besteller sei auf Grund einer zeitlich befristeten Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde ausreichend auf die Gefährlichkeit einer Inbetriebnahme der Heizanlage hingewiesen worden. Die Revisionswerberin weicht damit aber von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ab, wonach sich die vom Behördenvertreter anläßlich der Bauverhandlung geäußerten Bedenken ausschließlich auf überhöhte Emissionswerte (ASS 281, 369), nicht jedoch auf Sicherheitsmängel oder die Verwendung eines für die Anlage grundsätzlich geeigneten (AS 283) Brennstoffs bezogen.
Die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Die von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Erheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
Anmerkung
E49422 09A00498European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00049.98S.0225.000Dokumentnummer
JJT_19980225_OGH0002_0090OB00049_98S0000_000