Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der C***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Salzburg, FN 53867t des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller 1. Jean Andre R*****, 2. Ashok B*****, und 3. Heinrich H*****, alle vertreten durch Dr.Lutz Oberhuber, öffentlicher Notar in Golling, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1997, GZ 6 R 259/97v-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verneinung der Antragslegitimation der mit Generalversammlungsbeschluß unter der Bedingung der Eintragung im Firmenbuch neu, aber noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführer im Firmenbuchverfahren über die Anmeldung der Änderung der Vertretungsverhältnisse (§ 17 GmbHG; § 15 FBG) ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach das Verfahren nur die Rechte und Pflichten der Gesellschaft zum Gegenstand hat und dort nur aktiv vertretungsbefugte Geschäftsführer, nicht aber die mit sofortiger Wirksamkeit abberufenen oder die erst mit künftiger Wirksamkeit neu bestellten Geschäftsführer einschreitungsbefugt sind. Gegen diese von der Judikatur vor allem zum Rücktritt von Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH entwickelten Grundsätze (vgl zuletzt 6 Ob 2372/96h mwN) zeigen die Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Derartige Rechtsfragen sind jedoch auch für einen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz in einem Firmenbuchverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung (6 Ob 2358/96z mwN). Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.Mit der Verneinung der Antragslegitimation der mit Generalversammlungsbeschluß unter der Bedingung der Eintragung im Firmenbuch neu, aber noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführer im Firmenbuchverfahren über die Anmeldung der Änderung der Vertretungsverhältnisse (Paragraph 17, GmbHG; Paragraph 15, FBG) ist das Rekursgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach das Verfahren nur die Rechte und Pflichten der Gesellschaft zum Gegenstand hat und dort nur aktiv vertretungsbefugte Geschäftsführer, nicht aber die mit sofortiger Wirksamkeit abberufenen oder die erst mit künftiger Wirksamkeit neu bestellten Geschäftsführer einschreitungsbefugt sind. Gegen diese von der Judikatur vor allem zum Rücktritt von Geschäftsführern einer Gesellschaft mbH entwickelten Grundsätze vergleiche zuletzt 6 Ob 2372/96h mwN) zeigen die Revisionsrekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Derartige Rechtsfragen sind jedoch auch für einen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz in einem Firmenbuchverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung (6 Ob 2358/96z mwN). Mit der Änderung des Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl römisch eins 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.
Anmerkung
E49030 06A00348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00034.98P.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0060OB00034_98P0000_000