TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/15 2005/04/0050

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Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
16/02 Rundfunk;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs4 Z2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs4;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Bodensee Privatradio GmbH in Bregenz, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 20. Jänner 2005, GZ 611.151/0002- BKS/2004, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: Bregenzer Lokalradio GmbH in Bregenz, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 4/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0158, verwiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 20. Jänner 2005 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 - mit welchem der mitbeteiligten Partei die Zulassung zur Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Bregenz" für die Dauer von 10 Jahren ab dem 20. Juni 2001 erteilt wurde - gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm mit § 6 Abs. 1 und 2 Privatradiogesetz (PrR-G) in Verbindung mit § 32 Abs. 4 PrR-G in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der KommAustria vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach dem zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2004 sei gemäß § 42 Abs. 3 VwGG und § 32 Abs. 4 PrR-G in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004 über die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich zu entscheiden. Eine Neuausschreibung der Übertragungskapazität sei nicht erforderlich; vielmehr sei das Berufungsverfahren in jenes Stadium zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung des (seinerzeit) angefochtenen Bescheids der belangten Behörde befunden habe.

Für die nunmehrige Berufungsentscheidung seien folgende weitere Tatsachen festzustellen:

Nach mehrfachem Gesellschafterwechsel seit Antragstellung seien an der (im Firmenbuch beim LG Feldkirch zu FN 161300g eingetragenen) Beschwerdeführerin nun folgende Gesellschafter mit folgenden Anteilen beteiligt:

M.M.

EUR 18.200,--

14,68 %

A.G.

EUR 13.000,--

10,48 %

Ing. A. S.

EUR 45.500,--

36,69 %

M.- GmbH

EUR 47.300,--

38,15 %

Diese Änderung der Eigentumsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin sei der belangten Behörde von der mitbeteiligten Partei, nicht aber von der Beschwerdeführerin selbst angezeigt worden. Der belangten Behörde seien die aktuellen Beteiligungsverhältnisse aber aus einem weiteren anhängigen Berufungsverfahren (betreffend das Versorgungsgebiet "Bregenz 91,5 MHz") bekannt. Inwieweit die Beschwerdeführerin § 7 Abs. 5 PrR-G verletzt habe und ob allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sei, sei von der belangten Behörde nicht zu beurteilen.

Rechtlich folge, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Eigentumsverhältnisse die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 5 Abs. 2, 7 und 9 PrR-G für die Zulassung erfülle. Die fachliche und finanzielle Eignung der nunmehrigen Hauptgesellschafterin der Beschwerdeführerin, der M.-GmbH, sei der belangten Behörde schon aus anderen Verfahren, etwa betreffend das Versorgungsgebiet "Wien 88,6 MHz" bekannt. Daher seien die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei bei der zu treffenden Auswahlentscheidung einander gegenüber zu stellen.

Im Hinblick auf die Auswahlentscheidung habe die KommAustria hervorgehoben, dass die mitbeteiligte Partei in keiner die Meinungsvielfalt beeinträchtigenden Kooperation mit der V.R.-GmbH (der Zulassungsinhaberin für das Versorgungsgebiet Vorarlberg) stehe. Insbesondere bestehe keine Zusammenarbeit hinsichtlich der Erstellung von Nachrichten. Eine Zusammenarbeit der mitbeteiligten Partei mit der V.R.-GmbH beschränke sich nur auf die Verkehrsnachrichten bzw. auf die gemeinsame Benutzung von technischen Ressourcen. Die mitbeteiligte Partei stehe in Kooperation mit dem freien Radio P., welches eine Zulassung für das Versorgungsgebiet Bludenz habe. Von 21:00 bis 2:00 Uhr täglich werde das Programm dieses freien Radios übernommen. Diese Kooperation zwischen einem freien Radio und einem "Arabella" (Schlager und Oldies) formatierten Programm und die daraus völlig unterschiedliche Gestaltung des Programms gewährleisteten einen großen Beitrag zur Meinungsvielfalt. So werde auf der einen Seite das Lokalkolorit und die Identifikation des Publikums mit dem von der mitbeteiligten Partei gestalteten Programm und auf der anderen Seite eine alternative Plattform für andere - soziale, religiöse und politische - Gruppen gewährleistet. Dem gegenüber habe die Beschwerdeführerin einen sehr allgemein gehaltenen Antrag vorgelegt, der insbesondere hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen sehr unschlüssig sei und mit dem Antrag für das Versorgungsgebiet Vorarlberg in Widerspruch stehe. Die offensichtlich ungeprüfte Übernahme von Finanzplänen aus früheren Anträgen und die oberflächliche Kalkulation könne vor dem Hintergrund der Gesellschafterstruktur gerade noch zur Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 PrR-G reichen, lasse aber beträchtliche Zweifel offen, ob von der Beschwerdeführerin tatsächlich zu erwarten sei, dass die Zielsetzungen des PrR-G am besten gewährleistet erschienen.

Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass die Kooperation der mitbeteiligten Partei mit dem freien Radio P. in Form der Übernahme dieses Programms in der Zeit vom 21:00 bis 2:00 Uhr unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt nicht gegen, sondern für die mitbeteiligte Partei spreche. Nach § 17 PrR-G sei die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks in einem Ausmaß von höchstens 60 % der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Wie schon die Erstbehörde hervorgehoben habe, liefere diese Kooperation unterschiedlich gestalteter Programme einen großen Beitrag zur Meinungsvielfalt, insbesondere bei sozialen, religiösen und politischen Themen. Die belangte Behörde schließe sich der Auffassung der KommAustria an, dass diese Kooperation und die daraus resultierende völlig unterschiedliche Gestaltung des Programms einen tatsächlich großen Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste. Diesem Umstand komme bei der Beurteilung im Lichte des § 6 Abs. 1 PrR-G zu Gunsten der mitbeteiligten Partei besondere Bedeutung zu. Demgegenüber müsse einem größeren Anteil an eigengestalteten Beiträgen, wie ihn die Beschwerdeführerin behaupte, nicht zwingend der Vorrang eingeräumt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin auf ein bedenkliches Naheverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und der V.R.- GmbH hinweise, sei ihr entgegen zu halten, dass eine unzulässige Beteiligung im Sinne des § 9 PrR-G nicht vorliege. Überdies wäre bei Anwendung der Auswahlkriterien des § 6 PrR-G auch der systematische Zusammenhang mit § 9 und § 17 PrR-G zu beachten, welche zum Ausdruck brächten, dass eine gewisse Verschränkung von Medieninhabern im Zusammenhang mit dem Aufbau eines wirtschaftlich lebensfähigen privaten Hörfunkmarktes je nach den Umständen des Einzelfalls hingenommen werde. Insgesamt reiche weder das räumliche Naheverhältnis der mitbeteiligten Partei zur V.R.-GmbH im "Vorarlberger Medienhaus" noch die Zusammenarbeit bei den Verkehrsnachrichten und der Verkauf von Werbezeiten über dieselbe Vermarktungsgesellschaft aus, die redaktionelle Unabhängigkeit der mitbeteiligten Partei und damit ihren Beitrag zur Meinungsvielfalt als beeinträchtigt anzusehen. Aus der Tatsache, dass der mitbeteiligten Partei von der V.R.-GmbH ein "Newsdesk" zum Kauf angeboten worden sei, könne nicht schlüssig abgeleitet werden, dass die mitbeteiligte Partei einem Druck der V.R.-GmbH auf redaktionelle Inhalte ausgesetzt sei. Ebenso gelte dies auch für den Umstand, dass die Zulassungsanträge der mitbeteiligten Partei und der V.R.-GmbH teilweise wortgleich aufgebaut seien. Konkrete Beweise für die vermutete redaktionelle Abhängigkeit, etwa hinsichtlich bestimmter Sendungen oder Sendeinhalte, habe die Beschwerdeführerin nicht anzuführen vermocht.

Nach § 6 Abs. 2 PrR-G sei schließlich zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt habe. Die mitbeteiligte Partei übe die zu vergebende Zulassung seit mehreren Jahren gesetzeskonform aus, da ihr bereits mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 eine Zulassung erteilt worden sei und diese Zulassung nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Dezember 2000 vorläufig weiter erteilt worden sei, was für die mitbeteiligte Partei spreche.

Stelle man nun, ausgehend von den Feststellungen der Erstbehörde unter Berücksichtigung der "aktuellen Beteiligungen", die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin einander gegenüber, falle die Auswahlentscheidung weiterhin zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aus. Von ihr sei zu erwarten, dass sie die Zielsetzungen des PrR-G besser gewährleiste, indem sie durch die Kooperation mit dem freien Radio P. einerseits ein auf die spezifischen Interessen im Versorgungsgebiet und auf die Meinungsvielfalt in höherem Maße Bedacht nehmendes Programm anbiete und andererseits ihre Eignung zur dauerhaften Hörfunkveranstaltung schon mehrere Jahre unter Beweis gestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf gesetzmäßige Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G verletzt und bringt hiezu vor, die belangte Behörde habe bei ihrer Auswahlentscheidung das Kriterium des § 6 Abs. 1 Z. 2 PrR-G zu Gunsten des Vielfaltsbeitrages völlig in den Hintergrund gedrängt. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass der von der mitbeteiligten Partei übernommene Programmteil weder eigenständig im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G noch eigengestaltet sei und insoweit die Meinungsvieltfalt von einem Dritten abhängig sei, der nicht Bescheidadressat sei und auf den die Aufsichtsbehörde daher auch kaum Einfluss nehmen könne. Beim Programm der Beschwerdeführerin negiere die belangte Behörde den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen, welches insofern auch eigenständiger im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G sei. Dies werde besonders deutlich, wenn man die Art des zugelieferten Programms des freien Radios P. berücksichtige, bei welchem es sich um ein "fremdsprachiges, nämlich türkischsprachiges, Programm" handle. Dies bedeute, dass sich der zugelieferte Programmteil lediglich an ca. 7 % der in Bregenz ansässigen Bevölkerung (nämlich jene Einwohner von Bregenz, die bei der Volkszählung 2001 als Umgangssprache türkisch angegeben hätten) richte, während die restlichen 93 % der Bewohner völlig unberücksichtigt blieben. Da das Programm der mitbeteiligten Partei nach Angabe ihres Geschäftsführers nur etwa 20 % dieser Hörer erreiche, zeige sich, dass dieser Programmteil sich an weniger als 400 Personen richte und trotzdem den Ausschlag für die Zulassungsentscheidung gegeben habe.

Hingegen spreche sowohl das Argument der Eigenständigkeit als auch jenes des größeren Umfangs an eigengestalteten Beiträgen eindeutig für das Programmangebot der Beschwerdeführerin. Das zentrale Argument der belangten Behörde, nämlich die angeblich größere Meinungsvielfalt, gehe an der Realität vorbei, da es nur für einen "verschwindend kleinen Teil der potenziellen Hörerschaft" des Programms gelte.

Als Verfahrensfehler macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihr Vorbringen, dass die laufende Programmgestaltung der mitbeteiligten Partei nicht dem ursprünglichen Antragsvorbringen entspreche, nicht berücksichtigt und auch ihren Beweisantrag, als Beweis dafür die Beischaffung von Aufzeichnungen des laufenden Programms der mitbeteiligten Partei beizuschaffen, "gänzlich ignoriert".

2. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift vor, die Beschwerde sei schon deshalb unbegründet, weil die Beschwerdeführerin bereits vor Eingang in die Auswahlentscheidung auszuscheiden gewesen wäre. So habe im Unternehmen der Beschwerdeführerin nach dem Ende der Bewerbungsfrist ein "Kontrollwechsel" stattgefunden, indem mehr als 50 % der Geschäftsanteile den Eigentümer gewechselt hätten. Bei fristgebundenen Anträgen seien Änderungen des Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG Grenzen gesetzt und könne bei einem derartigen "Kontrollwechsel" nicht mehr von ein- und demselben Antragsteller gesprochen werden. Auch sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0148, die Berücksichtigung der nunmehrigen Hauptgesellschafterin der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der fachlichen und finanziellen Eignung nicht zulässig gewesen.

3. Die im vorliegenden Fall - gemäß § 32 Abs. 4 Privatradiogesetz nach der Novelle BGBl. I Nr. 169/2004, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz und § 13 Abs. 1 Z 3 - maßgeblichen Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 (PrR-G), lauten wie folgt:

"Zulassung

§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. ...

Antrag auf Zulassung

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;

3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik.

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(4) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

(5) Treten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung ein, so hat diese der Veranstalter unverzüglich der Regulierungsbehörde zu melden.

Auswahlgrundsätze

§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und

2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.

Hörfunkveranstalter

§ 7. ...

(5) Der Hörfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Hörfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.

...

Ausschreibung von Übertragungskapazitäten

§ 13. ...

(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können."

4. Im Hinblick auf die Auswahlentscheidung legt § 6 PrR-G den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherstellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2004, Zl. 2002/04/0012, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034, 0145, mwN).

Im vorliegenden Fall lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass dieser Ermessensspielraum überschritten worden wäre:

Die belangte Behörde hat bei ihrer Auswahlentscheidung zu Gunsten der mitbeteiligten Partei zunächst den Umstand berücksichtigt, dass bei einem Betreiber, der die Zulassung bereits ausgeübt hat, eine stabilere Prognose möglich sei, was sich auf § 6 Abs. 2 PrR-G stützen lässt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0142, mwN). Hiezu enthält die Beschwerde keinerlei Vorbringen.

Das Kriterium der Meinungsvielfalt gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G hat die belangte Behörde zusätzlich zur bisherigen Ausübung der Zulassung durch die mitbeteiligte Partei berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne zum besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt von Spartenprogrammen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/04/0156). In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei durch die Kooperation mit dem freien Radio P. insbesondere bei sozialen, religiösen und politischen Themen einen großen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten könne, da diese Kooperation unterschiedlich gestalteter Programme und die daraus resultierende völlig unterschiedliche Gestaltung des Programms einen tatsächlich großen Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste.

Wenn die Beschwerdeführerin hiezu vorbringt, es handle sich bei Programm des freien Radios P. um "ein fremdsprachiges, nämlich türkischsprachiges, Programm", welches nur ca. 7 % der in Bregenz ansässigen Bevölkerung berücksichtige, so ist ihr mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass die Kooperation mit dem freien Radio P. eine "alternative Plattform für andere - soziale, religiöse und politische - Gruppen" gewährleistet.

Die Beschwerde führt zum Kriterium der Meinungsvielfalt lediglich den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen und die Eigenständigkeit des Programms der Beschwerdeführerin an, ohne aber näher darzulegen, wo nun in diesem Programm der gegenüber dem Programm der mitbeteiligten Partei größere Beitrag zur Meinungsvielfalt liegen sollte.

Wenn die Beschwerde vorbringt, die durch das Programm der mitbeteiligten Partei gewährleistete Meinungsvielfalt sei im Hinblick auf das übernommene Programm "von einem Dritten abhängig", übersieht sie, dass § 28 PrR-G eine grundlegende Veränderung des (genehmigten) Programms zur Rechtsverletzung erklärt (vgl. § 28 Abs. 2 und 4 leg. cit.), welche zum Entzug der Zulassung gemäß § 28 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. führen kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2004, Zl. 2003/04/0028).

Davon ausgehend kann die Annahme der belangten Behörde, die vorliegende Programmkooperation der mitbeteiligten Partei liefere insbesondere bei sozialen, religiösen und politischen Themen einen großen Beitrag zur Meinungsvielfalt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Es ist auch nicht als Überschreitung des der belangten Behörde gemäß § 6 PrR-G eingeräumten Auswahlermessens zu erkennen, wenn diese in ihrer Auswahlentscheidung den beiden oben angeführten Kriterien der bisherigen Ausübung der Zulassung (§ 6 Abs. 2 PrR-G) und des größeren Beitrages zur Meinungsvielfalt (§ 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G) gegenüber dem Kriterium des Umfanges an eigengestalteten Beiträgen (§ 6 Abs. 1 Z. 2 PrR-G) mehr Gewicht eingeräumt hat.

6. Dem von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensfehler fehlt es an der notwendigen Relevanz, da in dem vom Gesetz vorgesehenen Auswahlverfahren nicht die tatsächliche, "laufende Programmgestaltung", sondern lediglich die im Zulassungsverfahren gemäß § 5 PrR-G eingebrachten Anträge zu beurteilen sind.

7. Da sich somit die Beschwerde schon deshalb als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2006

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040050.X00

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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