Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Johannes P*****, wider die beklagte Partei Christian W*****, vertreten durch Dr.Gerald Albrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 92.845,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11.November 1997, GZ 1 R 100/97w-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers war die Prozeßführung im Vorprozeß von vornherein als aussichtslos anzusehen, so daß der Kläger dem Beklagten für die unterlassene Aufklärung haftet.
Der Revisionswerber übersieht bei seiner Argumentation, daß der Kläger im Vorprozeß nicht etwa den eine wirksame Bestellung zum Wahlvorstand voraussetzenden besonderen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 2 ArbVG geltend machte, sondern die Kündigung nachträglich wegen der in § 105 Abs 2 Z 1 lit c und d ArbVG genannten verpönten Motive anfocht. Hiebei genügt es nach der herrschenden Lehre, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend (siehe Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3 280; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht III 215), da es für die Rechts- und Sittenwidrigkeit des Motivs des Arbeitgebers keine Rolle spielt, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen von Erfolg gekrönt waren oder sein konnten, oder aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren, ohnehin nie zum Ziel führen konnten (Trost, Die rechts- oder sittenwidrige Kündigung, DRdA 1987, 1 ff und 106 ff [112]).Der Revisionswerber übersieht bei seiner Argumentation, daß der Kläger im Vorprozeß nicht etwa den eine wirksame Bestellung zum Wahlvorstand voraussetzenden besonderen Kündigungsschutz nach Paragraph 120, Absatz 4, Ziffer 2, ArbVG geltend machte, sondern die Kündigung nachträglich wegen der in Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und d ArbVG genannten verpönten Motive anfocht. Hiebei genügt es nach der herrschenden Lehre, daß die Kündigung wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers zur Vorbereitung einer Betriebsversammlung erfolgt ist; ob der gekündigte Arbeitnehmer zur Einberufung der Betriebsversammlung berechtigt war oder ob diese tatsächlich zustande gekommen ist, ist nicht entscheidend (siehe Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3 280; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch III 215), da es für die Rechts- und Sittenwidrigkeit des Motivs des Arbeitgebers keine Rolle spielt, ob die vom Arbeitnehmer gesetzten Bemühungen von Erfolg gekrönt waren oder sein konnten, oder aus Gründen, die keinem der Beteiligten offenkundig ersichtlich waren, ohnehin nie zum Ziel führen konnten (Trost, Die rechts- oder sittenwidrige Kündigung, DRdA 1987, 1 ff und 106 ff [112]).
Soweit der Revisionswerber vermeint, der Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit c ArbVG erlösche mit der Abhaltung der Betriebsversammlung, ist ihm zu erwidern, daß, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 198/94 dargelegt hat, eine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und sich nur insoweit eine faktische Schranke ergibt, als bei einem sehr weit zurückliegenden Anlaß dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen diesem verpönten Anlaß und der Kündigung immer schwerer gelingen wird. Davon kann aber bei dem zeitlichen Naheverhältnis der Kündigung vom 13.März 1995 zu der vom Kläger einberufenen Betriebsversammlung vom 12.Februar 1995 keine Rede sein, zumal der Arbeitgeber kein anderes Motiv für die Kündigung glaubhaft gemacht hat (siehe ZAS 1994/15; vgl SZ 69/256).Soweit der Revisionswerber vermeint, der Kündigungsschutz nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, ArbVG erlösche mit der Abhaltung der Betriebsversammlung, ist ihm zu erwidern, daß, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 198/94 dargelegt hat, eine zeitliche Schranke des Motivkündigungsschutzes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und sich nur insoweit eine faktische Schranke ergibt, als bei einem sehr weit zurückliegenden Anlaß dem Arbeitnehmer die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen diesem verpönten Anlaß und der Kündigung immer schwerer gelingen wird. Davon kann aber bei dem zeitlichen Naheverhältnis der Kündigung vom 13.März 1995 zu der vom Kläger einberufenen Betriebsversammlung vom 12.Februar 1995 keine Rede sein, zumal der Arbeitgeber kein anderes Motiv für die Kündigung glaubhaft gemacht hat (siehe ZAS 1994/15; vergleiche SZ 69/256).
Anmerkung
E49175 08A00628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00062.98W.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0080OB00062_98W0000_000