Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, vormals: V***** AG, ***** vertreten durch Dr.Amhof und Dr.Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Heinz K*****, vertreten durch Dr.Werner Schwarz, Rechtsanwalt Oberpullendorf, wegen S 1,415.280,80 sA, in infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.März 1995, GZ 4 R 16/95-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31.Oktober 1994, GZ 4 Cg 204/93m-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Beklagte war Prokurist und zu 4 % Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, die eine Diskothek betrieb. Geschäftsführer war der Mehrheitsgesellschafter (ehemals Erstbeklagter). Nachdem die Diskothek durch einen Brand zerstört worden war, erschien Anfang des Jahres 1993 der Beklagte beim Kreditsachbearbeiter der Klägerin und erbat von dieser die Gewährung eines Kredites an die GesmbH in Höhe von S 1,500.000, damit die Diskothek ihren Betrieb wieder aufnehmen könne. Der Beklagte kündigte an, daß in Kürze die Zahlung der Feuerversicherung einlangen werde. Der Kredit solle lediglich zur Überbrückung dienen. In Anbetracht der schlechten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft mbH verlangte der Direktor der Klägerin als Sicherstellung die Abtretung der zu erwartenden Versicherungsleistung. Darüber hinaus erklärte sich der Beklagte bereit, auch persönlich für die Rückzahlung des Kredits zu haften, "offenbar weil er an der Auszahlung des Kredits ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte". Am 13.5.1993 unterzeichnete der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer namens der Gesellschaft mbH den Kreditvertrag. Gleichzeitig fertigte er eine Wechselbürgschaft und übernahm auch die bürgerlich-rechtliche Bürgenhaftung. Der Beklagte, der neuerlich zusagte, für den Kreditbetrag "gutzustehen", erteilte der Klägerin die Ermächtigung, einen der von ihm zur Besicherung anderer Kreditverhältnisse unterfertigten Blankowechsel erforderlichenfalls mit dem aushaftenden Betrag zu komplettieren und zu verwenden.
In der Folge wurde die Versicherungsleistung aus dem Brandschaden nicht ausbezahlt, weil massive Verdachtsmomente auf Versicherungsbetrug hindeuteten. Der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wurde in Untersuchungshaft genommen. Organe der Klägerin forderten den Beklagten mehrmals telefonisch auf, die offenen Kreditangelegenheiten zu besprechen. Der Beklagte sprach jedoch bei der Klägerin nicht vor, sondern hielt sich längere Zeit im Ausland auf. In der Folge stellte die Klägerin Kredite, die der Beklagte persönlich aufgenommen hatte, ebenso fällig wie jene, die der Gesellschaft mbH und deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer gewährt worden waren.
Der Beklagte zahlte zwar während des Verfahrens zwei weitere ursprünglich vom Klagebegehren umfaßte Kredite, für welche er die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hatte, zur Gänze zurück, nicht jedoch den hier noch strittigen, der nach wie vor unberichtigt aushaftet.
Die Klägerin komplettierte einen bei ihr erliegenden Blankowechsel, welchen der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer als Akzeptant und der Beklagte als Bürge für den Akzeptanten gefertigt hatte, und machte diesen gegen beide Wechselverpflichtete mit am 20.8.1993 bei Gericht eingelangter Wechselklage geltend. Der Beklagte habe der Klägerin den Auftrag erteilt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Gesellschaft mbH den Kredit zu gewähren. Er habe erklärt, daß ihm ein Schade entstünde, wenn die Diskothek nicht unverzüglich aufgesperrt würde. Das Kreditrisiko übernehme der Beklagte. Auch nach Unterfertigung der Krediturkunde durch den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer habe der Beklagte sein wirtschaftliches Interesse an raschestmöglicher Finanzierung des Wiederaufbaus der Diskothek bekundet und erklärt, daß er für den Kredit gutstehe. Auf das Ersuchen, der Ordnung halber eine Wechselbürgschaftserklärung zu unterfertigen, habe der Beklagte entgegnet, die Klägerin verfüge ohnehin über einige Blankowechsel, sodaß sie sich jener bedienen könne. Der Beklagte sei nach Unterfertigung der Krediturkunde überdies der Schuld der Gesellschaft mbH beigetreten. Er habe der Klägerin ausdrücklich gestattet, den auf dem Konto der Gesellschaft mbH aushaftenden Betrag in die Wechselsumme aus seiner Wechselbürgschaftserklärung für die Gesellschaft mbH aufzunehmen.
Der Beklagte wendete dagegen ein, daß er hinsichtlich des hier noch strittigen Kredits keinerlei Haftung übernommen habe. Kreditnehmerin sei die Gesellschaft mbH gewesen. Der Kredit sei durch die Bürgschaft des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sowie die Abtretung der erwarteten Versicherungsleistungen besichert worden. Im Zuge der 25 Jahre währenden Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagtem seien vom Beklagten mehrere Blankowechselakzepte unterfertigt worden, nicht jedoch solche für den strittigen Kredit. Erst nachdem dessen Rückzahlung in Frage gestanden sei, sei der Geschäftsführer der Klägerin Ende Juli 1993 zum Beklagten nach Ungarn gereist und habe ihn gebeten, auch für diesen Kredit die Haftung zu übernehmen, was vom Beklagten jedoch abgelehnt worden sei. Die Ausfüllung des der Klage zugrundeliegenden Wechsels sei von der Klägerin vereinbarungswidrig erfolgt. Der Beklagte wendete gegen die Klagsforderung die durch die vereinbarungswidrige Verbücherung von Pfandbestellungsurkunden auf seinen Liegenschaften sowie die aufgrund unberechtigter Fälligstellung der Kredite aufgelaufenen Überziehungskosten als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit restlich S 1,415.280,80 sA als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und erkannte den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer (ehemals Erstbeklagter) zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 1,415.280,80 schuldig. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Erklärung des Beklagten, für den Kredit einzustehen, als Schuldbeitritt zu werten sei, weil der Beklagte ein eigenes (vermögenswertes) Interesse an der Erfüllung der Hauptschuld gehabt habe. Für den Schuldbeitritt sei im Gegensatz zur Bürgschaft Schriftform nicht Voraussetzung, weshalb die Verpflichtungserklärung des Beklagten wirksam sei. Die Klägerin habe den Blankowechsel auch vereinbarungsgemäß ausgefüllt, weil ihr der Beklagte gestattet habe, einen bereits vorher im Rahmen eines anderen Kreditverhältnisses unterfertigten Blankowechsel zur Sicherung dieses Kredites zu verwenden. Selbst unter der Annahme, daß die Haftungserklärung des Beklagten kein Schuldbeitritt, sondern lediglich eine formungültige mündliche Bürgschaftserklärung sei, könne dies der Wechselverbindlichkeit nicht entgegengehalten werden. In diesem Fall handle es sich nämlich um eine sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft", für welche keine Formvorschrift bestehe. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin die Verpflichtung übernommen hätte, von einer grundbücherlichen Eintragung der eingeräumten Pfandrechte abzusehen. Die Klägerin habe daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die grundbücherliche Eintragung habe vornehmen lassen und die Kosten hiefür dem Beklagten vereinbarungsgemäß angelastet habe. In Anbetracht der Umstände, daß sich der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer wegen Betrugsverdachts in Untersuchungshaft befunden und sich der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Klägerin zu keinem Gespräch bereit gefunden habe, sondern längere Zeit im Ausland aufhältig gewesen sei, sei die Klägerin entsprechend den Kreditbedingungen berechtigt gewesen, die Konten vorzeitig fällig zu stellen.
Der dagegen nur vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es hob den Wechselzahlungsauftrag in Ansehung des Beklagten auf und wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, daß die Tatsachenrüge des Beklagten, mit welcher Feststellungen begehrt werden, aus denen seine wechselmäßige Verpflichtung nicht ableitbar sei, deshalb nicht behandelt werden müsse, weil schon nach den getroffenen Feststellungen im Zusammenhalt mit dem Klagsvorbringen die Klage abzuweisen sei. Gleiches gelte für die gerügten Beweiswürdigungsfehler bzw Verfahrensmängel im Zusammenhang mit Feststellungen zur eingewendeten Gegenforderung, weil mangels Bestandes der Klagsforderung auch über die Gegenforderung nicht zu befinden sei. Zur Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß die Wirksamkeit des Grundgeschäftes in Zweifel gezogen werden müsse. Die getroffenen Feststellungen über die Erklärungen des Beklagten ließen die Annahme eines Schuldbeitritts nicht zu. Weder seine Eigenschaft als Prokurist der Gesellschaft mbH noch sein 4 %iger Geschäftsanteil könnten ein das Vorliegen eines Schuldbeitritts begründendes wirtschaftliches Interesse dokumentieren. Der Umstand, daß sich die Klägerin mit einer mündlichen Haftungszusage des Beklagten zufriedengegeben habe, im Vordergrund die Sicherung durch die erhoffte Versicherungsleistung gestanden sei und die Klägerin nicht im Besitze eines Wechselakzepts des Beklagten, sondern nur einer (Blanko) Wechselbürgschaft gewesen sei, lasse nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur den Schluß zu, daß nicht die Verpflichtung, sondern die Haftung verstärkt werden sollte. Zu verneinen sei weiters das Vorliegen einer "verkleideten" Wechselbürgschaft, weil der Beklagte den Wechsel nicht als Aussteller, Akzeptant oder Indossant - materiell-rechtlich aber zur Sicherung einer fremden Schuld - unterschrieben habe. Da die Rechtsprechung die Begründung einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsverpflichtung im Sinne der §§ 1346 f ABGB durch bloßes Eingehen einer Wechselbürgschaft, insbesondere durch Blankofertigung, ablehne, bleibe zu prüfen, ob eine wechselrechtliche Verpflichtung bestehe, auf die die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Bürgschaft nicht Anwendung zu finden hätten. Ein Wechselbürge übernehme gesamtschuldnerisch alle Pflichten dessen, für den er sich verbürgt. Schon aus dem Klagsvorbringen gehe eindeutig hervor, daß der Beklagte für eine Schuld der Gesellschaft mbH, nicht jedoch für eine solche, deren Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers persönlich haften sollte und daher ausdrücklich gestattet habe, den auf dem Konto der Gesellschaft mbH aushaftenden Betrag in die Wechselsumme aus seiner Wechselbürgschaftserklärung für die Gesellschaft mbH aufzunehmen. Der von der Klägerin vorgelegte Wechsel, aufgrund dessen der Zahlungsauftrag erlassen worden sei, sehe aber als Bezogenen und Akzeptanten den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer persönlich vor. Daß dieser ebenfalls Bürge der Schuld der Gesellschaft mbH sei, sei ohne Belang, weil nach dem eindeutigen Klagsvorbringen der Beklagte nicht eine Bürgschaft für eine Bürgenschuld, sondern für eine Schuld der Gesellschaft mbH erteilt habe. Wenn daher durch die Klägerin ein Wechsel vorgelegt worden sei, der einen anderen Akzeptanten als die Gesellschaft mbH aufweise, sei schon der Hinweis auf eine vom Beklagten für die Gesellschaft mbH eingegangene Wechselbürgschaft unschlüssig. Das Wechselverfahren sei nämlich ohne Klagsänderung auf den wechselmäßigen Anspruch selbst beschränkt. Der Beklagte dringe daher mit seinem zulässigen Einwand durch, daß der vorgelegte Wechsel insoweit nicht vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden sei, als eine für eine mögliche Schuld der Gesellschaft mbH abgegebene Wechselbürgschaftserklärung von der Klägerin einseitig in eine solche zugunsten des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers umgedeutet worden sei, offensichtlich, um einen in ihren Händen befindlichen Blankowechsel verwenden zu können. Dies halte jedoch einer Prüfung nach Art 10 WG nicht stand, sodaß der nur auf Wechselrechte gestützte Anspruch gegenüber dem Beklagten zu verneinen sei.Der dagegen nur vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es hob den Wechselzahlungsauftrag in Ansehung des Beklagten auf und wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte aus, daß die Tatsachenrüge des Beklagten, mit welcher Feststellungen begehrt werden, aus denen seine wechselmäßige Verpflichtung nicht ableitbar sei, deshalb nicht behandelt werden müsse, weil schon nach den getroffenen Feststellungen im Zusammenhalt mit dem Klagsvorbringen die Klage abzuweisen sei. Gleiches gelte für die gerügten Beweiswürdigungsfehler bzw Verfahrensmängel im Zusammenhang mit Feststellungen zur eingewendeten Gegenforderung, weil mangels Bestandes der Klagsforderung auch über die Gegenforderung nicht zu befinden sei. Zur Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß die Wirksamkeit des Grundgeschäftes in Zweifel gezogen werden müsse. Die getroffenen Feststellungen über die Erklärungen des Beklagten ließen die Annahme eines Schuldbeitritts nicht zu. Weder seine Eigenschaft als Prokurist der Gesellschaft mbH noch sein 4 %iger Geschäftsanteil könnten ein das Vorliegen eines Schuldbeitritts begründendes wirtschaftliches Interesse dokumentieren. Der Umstand, daß sich die Klägerin mit einer mündlichen Haftungszusage des Beklagten zufriedengegeben habe, im Vordergrund die Sicherung durch die erhoffte Versicherungsleistung gestanden sei und die Klägerin nicht im Besitze eines Wechselakzepts des Beklagten, sondern nur einer (Blanko) Wechselbürgschaft gewesen sei, lasse nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur den Schluß zu, daß nicht die Verpflichtung, sondern die Haftung verstärkt werden sollte. Zu verneinen sei weiters das Vorliegen einer "verkleideten" Wechselbürgschaft, weil der Beklagte den Wechsel nicht als Aussteller, Akzeptant oder Indossant - materiell-rechtlich aber zur Sicherung einer fremden Schuld - unterschrieben habe. Da die Rechtsprechung die Begründung einer bürgerlich-rechtlichen Bürgschaftsverpflichtung im Sinne der Paragraphen 1346, f ABGB durch bloßes Eingehen einer Wechselbürgschaft, insbesondere durch Blankofertigung, ablehne, bleibe zu prüfen, ob eine wechselrechtliche Verpflichtung bestehe, auf die die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Bürgschaft nicht Anwendung zu finden hätten. Ein Wechselbürge übernehme gesamtschuldnerisch alle Pflichten dessen, für den er sich verbürgt. Schon aus dem Klagsvorbringen gehe eindeutig hervor, daß der Beklagte für eine Schuld der Gesellschaft mbH, nicht jedoch für eine solche, deren Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers persönlich haften sollte und daher ausdrücklich gestattet habe, den auf dem Konto der Gesellschaft mbH aushaftenden Betrag in die Wechselsumme aus seiner Wechselbürgschaftserklärung für die Gesellschaft mbH aufzunehmen. Der von der Klägerin vorgelegte Wechsel, aufgrund dessen der Zahlungsauftrag erlassen worden sei, sehe aber als Bezogenen und Akzeptanten den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer persönlich vor. Daß dieser ebenfalls Bürge der Schuld der Gesellschaft mbH sei, sei ohne Belang, weil nach dem eindeutigen Klagsvorbringen der Beklagte nicht eine Bürgschaft für eine Bürgenschuld, sondern für eine Schuld der Gesellschaft mbH erteilt habe. Wenn daher durch die Klägerin ein Wechsel vorgelegt worden sei, der einen anderen Akzeptanten als die Gesellschaft mbH aufweise, sei schon der Hinweis auf eine vom Beklagten für die Gesellschaft mbH eingegangene Wechselbürgschaft unschlüssig. Das Wechselverfahren sei nämlich ohne Klagsänderung auf den wechselmäßigen Anspruch selbst beschränkt. Der Beklagte dringe daher mit seinem zulässigen Einwand durch, daß der vorgelegte Wechsel insoweit nicht vereinbarungsgemäß ausgefüllt worden sei, als eine für eine mögliche Schuld der Gesellschaft mbH abgegebene Wechselbürgschaftserklärung von der Klägerin einseitig in eine solche zugunsten des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers umgedeutet worden sei, offensichtlich, um einen in ihren Händen befindlichen Blankowechsel verwenden zu können. Dies halte jedoch einer Prüfung nach Artikel 10, WG nicht stand, sodaß der nur auf Wechselrechte gestützte Anspruch gegenüber dem Beklagten zu verneinen sei.
Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden soll (SZ 53/75; SZ 55/187; EvBl 1991/188; ÖBA 1992, 74; SZ 69/84; 8 Ob 119/97a). Die wechselschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkeit eines Dritten ist eine besondere Form des Eintretens für eine fremde Schuld durch Begründung einer Wechselverpflichtung (8 Ob 1003/89; ÖBA 1992, 89; Baumbach/Hefermehl, WuSchR16, Rz 89 zu Art 17 WG), welche es entbehrlich macht, zu untersuchen, inwieweit zwischen den Parteien allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht oder ein Schuldbeitritt vereinbart wurde (EvBl 1981/3; EvBl 1986/92). Der Verpflichtete haftet in diesem Fall nur nach den wechselrechtlichen Vorschriften, unabhängig von dem, für dessen Schuld er einsteht (EvBl 1978/102; ÖBA 1991, 678; EvBl 1991/188).Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden soll (SZ 53/75; SZ 55/187; EvBl 1991/188; ÖBA 1992, 74; SZ 69/84; 8 Ob 119/97a). Die wechselschuldnerische Mithaftung für die Verbindlichkeit eines Dritten ist eine besondere Form des Eintretens für eine fremde Schuld durch Begründung einer Wechselverpflichtung (8 Ob 1003/89; ÖBA 1992, 89; Baumbach/Hefermehl, WuSchR16, Rz 89 zu Artikel 17, WG), welche es entbehrlich macht, zu untersuchen, inwieweit zwischen den Parteien allenfalls zusätzlich zur Wechselbürgschaft auch noch eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht oder ein Schuldbeitritt vereinbart wurde (EvBl 1981/3; EvBl 1986/92). Der Verpflichtete haftet in diesem Fall nur nach den wechselrechtlichen Vorschriften, unabhängig von dem, für dessen Schuld er einsteht (EvBl 1978/102; ÖBA 1991, 678; EvBl 1991/188).
Auch für das Eingehen einer Wechselbürgschaft ist die Fertigung eines Blanketts grundsätzlich zulässig und ausreichend. Der mit der Schriftlichkeit verknüpften Warnfunktion trägt letztlich auch die Blankounterschrift Rechnung, wenn gleichzeitig eine entsprechende Ausfüllungsabrede getroffen wird. Die Frage, wen das mit der Möglichkeit abredewidriger Ausfüllung des Blanketts verbundene Risiko trifft, kann wohl kaum anders gesehen werden als wenn jemand eine schriftliche Vollmacht zur Ausstellung von Bürgschaftserklärungen erteilt (RdW 1987, 407). Die Blankettunterzeichnung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn der schon vorhandene Blankettext - wie im vorliegenden Fall - dem Unterzeichnenden klar vor Augen führt, daß er mit der Unterschrift eine auch schon mündlich ausgehandelte Bürgschaft übernehmen soll (WBl 1989, 19). Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kommt es daher nicht auf die Qualifikation der Sicherungsabrede als - formpflichtige - Bürgschaft oder als - formfreier - Schuldbeitritt an, weil in jedem Falle eine gültige wechselrechtliche Verpflichtung vorliegt.
Ausgehend davon bleibt zu prüfen, ob es der Wechselklage - wie vom Berufungsgericht unterstellt - an Schlüssigkeit mangelt. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Das Wechselgesetz sieht das Erfordernis einer schriftlichen Wechselwidmungserklärung nicht vor. Zum Wesen des Blankowechsels gehört lediglich die Berechtigung, die in ihm nicht enthaltenen Bestandteile im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung auszufüllen. Diese Vereinbarung kann auch schriftlich oder gar konkludent getroffen werden. Bei einem Blankowechsel spricht die Vermutung dafür, daß der Nehmer berechtigt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder diese Befugnis seinen Nachmännern zu übertragen (SZ 52/164; Schinnerer/Avancini, Bankverträge II3 277).
Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (ÖBA 1990, 212). Entgegen der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Rechtsansicht macht nicht jede unrichtige Ausfüllung des Wechsels in einem Punkt diesen unwirksam. Die abredewidrige Komplettierung eines Blankowechsels in einem einzelnen Punkt führt nicht zu dessen Ungültigkeit an sich, sondern hat nur die Wirkung, daß der Kläger, wenn es sich bei ihm um denjenigen handelt, dem die unrichtige Ausfüllung des Wechsels nach Art 10 WG zur Last fällt, den Wechsel nur insoweit geltend machen kann, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht. Der Umstand, daß durch die unrichtige Ausfüllung im Falle der Zahlung Rückgriffsrechte des Beklagten im Sinne des Art 32 Abs 3 WG beeinflußt werden könnten, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger keine Rolle. Keinesfalls kann dieser Umstand dazu führen, daß der Beklagte in einem weiteren Ausmaß von seiner Haftung gegenüber der Klägerin befreit wird, als dies der zwischen ihm und der Klägerin getroffenen Vereinbarung entspricht (SZ 57/48; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 49). Hiezu kommt, daß die Wechselbürgschaft im Unterschied zur Bürgschaft nach bürgerlichem Recht nicht akzessorisch ist. Dies bedeutet zwar nicht, daß die Haftung des Wechselbürgen vom Bestehen einer Hauptschuld gänzlich unabhängig wäre, aber daß die Verpflichtungserklärung des Wechselbürgen auch dann gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die sich der Wechselbürge verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Der Wechselbürge übernimmt eine selbständige, kumulativ zur Haftung des Hauptschuldners hinzutretende Verpflichtung, weshalb ihm auch Einwendungen aus der Person des Hauptschuldners nicht zustehen (EvBl 1967/418; SZ 53/75; ÖBA 1992, 74; SZ 69/85; Baumbach/Hefermehl, WuSchR16 Rz 2 zu Art 32 WG).Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß Paragraph 914, ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (ÖBA 1990, 212). Entgegen der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Rechtsansicht macht nicht jede unrichtige Ausfüllung des Wechsels in einem Punkt diesen unwirksam. Die abredewidrige Komplettierung eines Blankowechsels in einem einzelnen Punkt führt nicht zu dessen Ungültigkeit an sich, sondern hat nur die Wirkung, daß der Kläger, wenn es sich bei ihm um denjenigen handelt, dem die unrichtige Ausfüllung des Wechsels nach Artikel 10, WG zur Last fällt, den Wechsel nur insoweit geltend machen kann, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht. Der Umstand, daß durch die unrichtige Ausfüllung im Falle der Zahlung Rückgriffsrechte des Beklagten im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, WG beeinflußt werden könnten, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger keine Rolle. Keinesfalls kann dieser Umstand dazu führen, daß der Beklagte in einem weiteren Ausmaß von seiner Haftung gegenüber der Klägerin befreit wird, als dies der zwischen ihm und der Klägerin getroffenen Vereinbarung entspricht (SZ 57/48; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 49). Hiezu kommt, daß die Wechselbürgschaft im Unterschied zur Bürgschaft nach bürgerlichem Recht nicht akzessorisch ist. Dies bedeutet zwar nicht, daß die Haftung des Wechselbürgen vom Bestehen einer Hauptschuld gänzlich unabhängig wäre, aber daß die Verpflichtungserklärung des Wechselbürgen auch dann gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die sich der Wechselbürge verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Der Wechselbürge übernimmt eine selbständige, kumulativ zur Haftung des Hauptschuldners hinzutretende Verpflichtung, weshalb ihm auch Einwendungen aus der Person des Hauptschuldners nicht zustehen (EvBl 1967/418; SZ 53/75; ÖBA 1992, 74; SZ 69/85; Baumbach/Hefermehl, WuSchR16 Rz 2 zu Artikel 32, WG).
Nach den (allerdings bekämpften) Feststellungen des Erstgerichtes hat sich der Beklagte verpflichtet, für den der Gesellschaft mbH gewährten Kredit einzustehen und ausdrücklich die Ermächtigung erteilt, einen der zur Besicherung anderer Kreditverhältnisse bei der Klägerin erliegenden Blankowechsel im Bedarfsfall zu komplettieren. Wer Bezogener des Blanketts sein sollte, wurde nicht ausdrücklich festgelegt und mußte allen Beteiligten insoweit von untergeordneter Bedeutung erscheinen, als es ausschließlich darum ging, die Zahlungspflicht des Beklagten für den Fall, daß der Kredit notleidend werde, entsprechend zu sichern. Der Beklagte, dem unterstellt werden kann, daß ihm zumindest in groben Zügen die Art der von ihm gefertigten Blankette bekannt war, mußte mangels entsprechender Einschränkung der Abrede auch damit rechnen, daß ein Wechsel verwendet würde, der zur Besicherung seiner Mithaftung für einen dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer gewährten Kredit von ihm gefertigt wurde. Bei dieser Sachlage verstößt aber der Einwand des Beklagten, das Blankoakzept sei vereinbarungswidrig ausgefüllt worden, gegen Treu und Glauben, zumal sich auch der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer für die Schuld der Gesellschaft mbH verbürgt hat. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz macht daher auch das Vorbringen, der Beklagte habe sich für die Gesellschaft mbH verbürgt, die Klage bei richtigem Verständnis der zwischen den Parteien des Grundgeschäftes getroffenen Vereinbarung nicht unschlüssig.
Das Berufungsgericht hat aus seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht heraus die Tatsachenrüge in der Berufung nicht erledigt, weshalb das Vorliegen der mehrfach dargestellten streitentscheidenden Vereinbarung zwischen den Parteien über die Haftung des Beklagten und deren Besicherung nicht abschließend beurteilt werden kann. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, ist die Rechtssache in Stattgebung der Revision an das Gericht zweiter Instanz zur Erledigung des bisher nicht behandelten Berufungsvorbringens zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E49395 08AA1177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00117.97G.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0080OB00117_97G0000_000