Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas R*****, vertreten durch Dr.Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.FH Walter O.B*****, vertreten durch Dr.Michael Breitenfeld, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Oktober 1997, GZ 39 R 551/97m-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 7.Mai 1997, GZ 6 C 2735/95d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger hatte vom Beklagten befristet auf ein Jahr eine Wohnung gemietet, diese aber schon nach zwei Monaten wieder zurückgestellt. Seine Klage ist auf die Rückgabe der geleisteten Kaution von 17.000 S gerichtet. Der Beklagte wandte nicht bezahlte Mieten von zusammen 60.000 S als Gegenforderung ein.
Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die "außerordentliche Revision" des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Berufung der klagenden (gemeint: der beklagten) Partei stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist absolut unzulässig.
Aufgrund des unter 50.000 S liegenden Streitgegenstandes ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Von diesem Revisionsausschluß sind zwar gemäß Abs 3 Z 2 leg cit die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten ausgenommen, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt diese Ausnahmebestimmung aber voraus, daß mit der Entscheidung über Mietzinsbegehren (sei es, daß diese auf die Bezahlung rückständigen Mietzinses oder auf die Rückzahlung schon bezahlter Mietzinse gerichtet sind) im Urteilsspruch gleichzeitig auch über die Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags abgesprochen wird (1 Ob 505, 506/96 mwN). Die bloße Beurteilung dieser Fragen als Vorfragen für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren reicht für die Unterstellung unter die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht aus. Nichts anderes wurde auch in der vom Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zitierten Entscheidung RdW 1993, 108 ausgesprochen. Da hier im Urteilsspruch nicht über den Bestand oder Nichtbestand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages entschieden wurde, unterliegt die Revision dem Ausschluß nach § 502 Abs 2 ZPO.Aufgrund des unter 50.000 S liegenden Streitgegenstandes ist die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Von diesem Revisionsausschluß sind zwar gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg cit die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten ausgenommen, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt diese Ausnahmebestimmung aber voraus, daß mit der Entscheidung über Mietzinsbegehren (sei es, daß diese auf die Bezahlung rückständigen Mietzinses oder auf die Rückzahlung schon bezahlter Mietzinse gerichtet sind) im Urteilsspruch gleichzeitig auch über die Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags abgesprochen wird (1 Ob 505, 506/96 mwN). Die bloße Beurteilung dieser Fragen als Vorfragen für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren reicht für die Unterstellung unter die Ausnahmeregelung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht aus. Nichts anderes wurde auch in der vom Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision zitierten Entscheidung RdW 1993, 108 ausgesprochen. Da hier im Urteilsspruch nicht über den Bestand oder Nichtbestand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages entschieden wurde, unterliegt die Revision dem Ausschluß nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
Die unzulässige Revision wäre gemäß § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Die unzulässige Revision wäre gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Anmerkung
E49386 06A00548European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00054.98D.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0060OB00054_98D0000_000