TE OGH 1998/2/26 6Ob25/98i

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz W*****, 2. Maria W*****, beide vertreten durch Dr.Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, wider die beklagte Partei Ernst F*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Zustimmung zur Abschreibung eines Grundstücks, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Oktober 1997, GZ 15 R 180/97i-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften der Parteien sind benachbart und verlaufen in der Natur von Norden nach Süden. Die Kläger behaupten die Ersitzung einer (mehrere tausend Quadratmeter großen) Teilfläche des südlich angrenzenden Grundstücks Nr 1680 der EZ 8 GB Pierbach und führten zum Ausmaß der Ersitzung in der am 8.3.1996 beim Erstgericht eingelangten, auf die Einwilligung zur Abschreibung der Teilfläche und Zuschreibung dieser Teilfläche zur Liegenschaft der Kläger gerichteten Klage als westliche Grenze eine gerade Verbindungslinie zwischen dem südlichsten Grenzpunkt ihres Grundstücks (Nr 1623/2 der EZ 1 GB Pierbach) und dem südlich liegenden "nordöstlichsten Punkt des Waldgrundstücks, das keine eigene Grundstücksnummer hat" an. Aus der Klageerzählung geht hervor, daß die Kläger den bücherlichen Erwerb der östlich der genannten Grenzlinie befindlichen, von den Klägern seit Jahrzehnten bewirtschafteten Teilfläche des Grundstücks des Beklagten anstreben.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und bestätigte das Urteil unter Umformulierung des Spruchs dahin, daß der Beklagte schuldig sei, "einzuwilligen, daß in der EZ 8 GB 41215 Pierbach das Grundstück Nr 1680 geteilt wird in sich und eine Teilfläche 1, welche östlich der geraden Verbindung zwischen dem südlichsten Grenzpunkt des Grundstückes Nr 1623/2 und dem nordöstlichsten Punkt des im südlichen Teil des Grundstückes 1680 liegenden Waldgrundstückes bzw weiterlaufend der (früheren) Grenze dieses Waldgrundstückes, liegt und sodann diese neu gebildete Teilfläche 1 aus der EZ 8 KG Pierbach abgeschrieben und der EZ 1 KG 41215 Pierbach zugeschrieben wird".

Rechtliche Beurteilung

Mit der außerordentlichen Revision releviert der Beklagte zunächst eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens im Sinne des § 226 ZPO. Der Exekutionstitel sei nicht exequierbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Leistungsklage zur Erwirkung von für die bücherliche Eintragung einer Abschreibung einer Teilfläche eines Grundstücks und der Zuschreibung zu einem anderen Grundstück notwendigen Erklärungen muß ein Teilungsplan noch nicht vorgelegt werden (EvBl 1970/117 mwN; 5 Ob 54/75). Die Teilfläche muß nur ausreichend nach Merkmalen in der Natur oder nach der Grundbuchsmappe (EvBl 1957/258) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Ob eine ausreichende Beschreibung des abzuschreibenden Grundstücks vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzefalls ab. Hier kann die Bestimmbarkeit anhand der vom Erstgericht zum integrierten Bestandteil des Urteilsspruchs erklärten Mappenauszuges bejaht werden. Das Berufungsgericht durfte nach dem im Zusammenhang zu lesenden Klagebegehren und der Klageerzählung davon ausgehen, daß die Kläger die gesamte südlich von ihrem eigenen Grundstück gelegene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten bis zu deren durch einen Weg (der eine eigene Grundstücksnummer aufweist) bestimmten südlichen Grenze und nach Osten hin bis zur bestehenden und unstrittigen Grenze zu den östlichen Nachbarn beanspruchen. Für die von den Klägern im südlichen Teil (unter dem nördlichsten Punkt des Waldgrundstücks) nicht ausdrücklich näher bezeichneten Westgrenze ging das Berufungsgericht in vertretbarer Auslegung des Vorbringens der Kläger davon aus, daß diese die Mappengrenze des Waldgrundstücks als westliche (untere) Grenze anstreben. Der solcherart aus dem Klagevorbringen erschlossene und mit dem Urteilsspruch des Gerichtes zweiter Instanz konkretisierte Leistungsgegenstand ist bestimmbar und damit auch exequierbar. Die Erstellung eines Teilungsplans unter den im Exekutionstitel angeführten Voraussetzungen zur allfälligen zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs erscheint durchaus möglich.Mit der außerordentlichen Revision releviert der Beklagte zunächst eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens im Sinne des Paragraph 226, ZPO. Der Exekutionstitel sei nicht exequierbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Leistungsklage zur Erwirkung von für die bücherliche Eintragung einer Abschreibung einer Teilfläche eines Grundstücks und der Zuschreibung zu einem anderen Grundstück notwendigen Erklärungen muß ein Teilungsplan noch nicht vorgelegt werden (EvBl 1970/117 mwN; 5 Ob 54/75). Die Teilfläche muß nur ausreichend nach Merkmalen in der Natur oder nach der Grundbuchsmappe (EvBl 1957/258) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Ob eine ausreichende Beschreibung des abzuschreibenden Grundstücks vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzefalls ab. Hier kann die Bestimmbarkeit anhand der vom Erstgericht zum integrierten Bestandteil des Urteilsspruchs erklärten Mappenauszuges bejaht werden. Das Berufungsgericht durfte nach dem im Zusammenhang zu lesenden Klagebegehren und der Klageerzählung davon ausgehen, daß die Kläger die gesamte südlich von ihrem eigenen Grundstück gelegene Teilfläche des Grundstücks des Beklagten bis zu deren durch einen Weg (der eine eigene Grundstücksnummer aufweist) bestimmten südlichen Grenze und nach Osten hin bis zur bestehenden und unstrittigen Grenze zu den östlichen Nachbarn beanspruchen. Für die von den Klägern im südlichen Teil (unter dem nördlichsten Punkt des Waldgrundstücks) nicht ausdrücklich näher bezeichneten Westgrenze ging das Berufungsgericht in vertretbarer Auslegung des Vorbringens der Kläger davon aus, daß diese die Mappengrenze des Waldgrundstücks als westliche (untere) Grenze anstreben. Der solcherart aus dem Klagevorbringen erschlossene und mit dem Urteilsspruch des Gerichtes zweiter Instanz konkretisierte Leistungsgegenstand ist bestimmbar und damit auch exequierbar. Die Erstellung eines Teilungsplans unter den im Exekutionstitel angeführten Voraussetzungen zur allfälligen zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs erscheint durchaus möglich.

Der Beklagte bekämpft die Klagestattgebung weiters aus dem Grund, daß nicht festgestellt worden sei, ob die in der Grundbuchsmappe ausgewiesenen Verhältnisse mit denjenigen in der Natur übereinstimmen. Damit wird schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, weil der Beklagte die Tatsachenbehauptung der Kläger über das Ausmaß der Ersitzung im Verfahren erster Instanz gar nicht bestritten, sondern nur ein Bestreitungsvorbringen zu den Ersitzungsvoraussetzungen (also im wesentlichen zur Ersitzungszeit und zum fehlenden guten Glauben der Kläger) erstattet hat.Der Beklagte bekämpft die Klagestattgebung weiters aus dem Grund, daß nicht festgestellt worden sei, ob die in der Grundbuchsmappe ausgewiesenen Verhältnisse mit denjenigen in der Natur übereinstimmen. Damit wird schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht, weil der Beklagte die Tatsachenbehauptung der Kläger über das Ausmaß der Ersitzung im Verfahren erster Instanz gar nicht bestritten, sondern nur ein Bestreitungsvorbringen zu den Ersitzungsvoraussetzungen (also im wesentlichen zur Ersitzungszeit und zum fehlenden guten Glauben der Kläger) erstattet hat.

Zuletzt releviert der Beklagte noch den Umstand, daß auf der Liegenschaft des Beklagten zugunsten eines Dritten eine Dienstbarkeit des Wohnrechtes und die Reallast des Ausgedinges einverleibt sei, was die Abschreibung einer Teilfläche hindere. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind derartige Lasten jedoch nicht aktenkundig. Der im Akt erliegende Grundbuchsauszug (S 3 zu ON 9) weist die erstmals im Revisionsverfahren mit unzulässiger Neuerung behaupteten Lasten nicht auf, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Anmerkung

E49032 06A00258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00025.98I.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19980226_OGH0002_0060OB00025_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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