Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Ges.m.b.H., ***** wider die beklagte Partei Mag.Dr.Hans E*****, vertreten durch Dr.Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 82.800,- s.A., über den Antrag des Dr.Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Esteplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei, vertreten durch Engelhart, Dr.Reininger, Rechtsanwälte OEG, u.a. Rechtsanwälte in Wien, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag des Einschreiters, das infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei unterbrochene Verfahren aufzunehmen, wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 29.1.1998 die außerordentliche Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.2.1998 gab der Einschreiter bekannt, daß über das Vermögen der Klägerin mit Beschluß vom 9.1.1998 der Konkurs eröffnet worden sei und stellte den Antrag, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsache daß das anhängige Revisionsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, ändert nichts daran, daß der in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefaßte Beschluß des Obersten Gerichtshofs formell in Rechtskraft erwachsen ist. Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlaß eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet (Gitschtaler in Rechberger ZPO, § 163 RZ 5; vgl JBl 1984, 209). Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung kann das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr von Amts wegen und auf Antrag nur in bestimmten - hier nicht gegebenen (vgl Fasching, ZPR2 RZ 734) - Einzelfällen wahrgenommen werden. Ebensowenig wie der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit seiner Entscheidung aussprechen kann (4 Ob 103/89), besteht eine Entscheidungskompetenz zu dem vom Antragsteller begehrten Vorgehen.Die Tatsache daß das anhängige Revisionsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen worden ist, ändert nichts daran, daß der in Unkenntnis der Konkurseröffnung gefaßte Beschluß des Obersten Gerichtshofs formell in Rechtskraft erwachsen ist. Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlaß eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet (Gitschtaler in Rechberger ZPO, Paragraph 163, RZ 5; vergleiche JBl 1984, 209). Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung kann das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr von Amts wegen und auf Antrag nur in bestimmten - hier nicht gegebenen vergleiche Fasching, ZPR2 RZ 734) - Einzelfällen wahrgenommen werden. Ebensowenig wie der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit seiner Entscheidung aussprechen kann (4 Ob 103/89), besteht eine Entscheidungskompetenz zu dem vom Antragsteller begehrten Vorgehen.
Anmerkung
E49247 08AA3057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00305.97D.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0080OB00305_97D0000_000