TE OGH 1998/2/26 2Ob61/98d

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud T*****, vertreten durch Dr.Steidl & Dr.Burmann Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Franz P*****, und

2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 141.479 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1997, GZ 4 R 275/97s-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre, hätte entgegen der in der Revision vertretenen Meinung die sich (ebenfalls) rechtswidrig verhaltende Klägerin beweisen müssen (Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 8/67; Harrer in Schwimann**2 Rz 53 zu § 1301 f mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht sohin in diesem Punkt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Lösung der Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, kommt, von dem - hier aber nicht vorliegenden - Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0087606), weshalb der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage ist, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, die hiezu in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.Daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre, hätte entgegen der in der Revision vertretenen Meinung die sich (ebenfalls) rechtswidrig verhaltende Klägerin beweisen müssen (Koziol, Haftpflichtrecht3 römisch eins Rz 8/67; Harrer in Schwimann**2 Rz 53 zu Paragraph 1301, f mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht sohin in diesem Punkt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Lösung der Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, kommt, von dem - hier aber nicht vorliegenden - Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0087606), weshalb der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage ist, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, die hiezu in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.

Anmerkung

E49491 02A00618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00061.98D.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19980226_OGH0002_0020OB00061_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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