Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, wider die beklagte Partei Juliana O*****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 139.768,13 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.November 1997, GZ 1 R 267/97h-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zulassungsbeschwerde macht ausschließlich fehlende Rechtsprechung zur Frage sittenwidriger Haftungserklärungen von Ehegatten geltend. Darüber hinaus werden keine Rechtsfragen erheblicher Bedeutung geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Frage
sittenwidriger Haftungserklärungen von Familienangehörigen des
Hauptschuldners (zu denen zweifelsfrei auch sein Ehegatte gehört)
befaßt (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf Verbesserter Rechtsschutz vor
riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776] = JBl 1995, 651 [Mader] =
ecolex 1995, 638 = ZIK 1995, 124; ecolex 1997, 921; 8 Ob 2315/96s; 9
Ob 48/97t). Ob die Haftungserklärung eines Familienangehörigen als sittenwidrig zu beurteilen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, wobei die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (9 Ob 48/97t; 1 Ob 240/97v).Ob 48/97t). Ob die Haftungserklärung eines Familienangehörigen als sittenwidrig zu beurteilen ist, richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, wobei die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Einzelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (9 Ob 48/97t; 1 Ob 240/97v).
Das Berufungsgericht hat die Sittenwidrigkeit der von der Ehegattin des Hauptschuldners unterfertigten Bürgschaftserklärung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bejaht; eine gravierende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Anmerkung
E49545 06A00438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00043.98M.0226.000Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0060OB00043_98M0000_000